1512/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.01.2001
BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und Kollegen vom
17. November 2000, Nr. 1503/J, betreffend eines Verbots von Tiermehl in Österreich, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4, 12 und 13
Das grundsätzliche Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur
Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, wurde von den EU -
Landwirtschaftsministern am 4. Dezember 2000 durch die Entscheidung 2000/766/EG
beschlossen. In Österreich wurde diese Entscheidung durch das Bundesgesetz zur
Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die
transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein
vom 4.12.2000, BGBl I Nr.143, umgesetzt.
Gleichzeitig wurde durch die Novellierung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 die
Grundlage zur Vorsorge für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit der BSE - Krise entstehen, für das Jahr 2001 getroffen. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsichtlich der
Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der Gewährung des
Zuschusses durch Verordnung zu regeln.
Die Verfütterung von Tiermehlen und ähnlichen Erzeugnissen an Wiederkäuer war in
Österreich bereits seit dem Jahre 1990 verboten, d.h. lange bevor in der EU (erstmals 1994)
vergleichbare Maßnahmen getroffen wurden. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen
war Tiermehl bei Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren (Drucksterilisation größer als
133 °C, 3 bar, Teilchengröße 50 mm, Durchlaufzeit 20 Minuten) seuchenhygienisch als
sicher einzustufen. Die Weiterentwicklung des diesbezüglichen Wissensstandes wird vom
hiefür zuständigen Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen weiterverfolgt
werden.
Zu den Fragen 5 und 6:
In Österreich werden pro Jahr etwa 330.000 t tierische Abfälle verarbeitet. Von dem
jährlichen Anfall werden rund 82.000 t zu Futtermittelausgangsstoffen verarbeitet. Im Jahre
1999 wurden 33.537,7 t Tiermehl exportiert und 1045,1 t importiert.
Zu den Fragen 7 bis 11:
Seit dem Jahre 1997 ist neben der Zuständigkeit aufgrund des Veterinärrechtes (wechselnde
Zuständigkeit zwischen dem Gesundheitsressort, dem BKA, nunmehr Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen) auch eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Land - und Forstwirtschaft zur Kontrolle des Tiermehlverbotes nach dem Futtermittelgesetz
gegeben. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Futtermittelkontrolle mit Kontrollprogrammen
betraut und wird vom Bundesamt für Agrarbiologie und Bundesamt und Forschungszentrum
für Landwirtschaft durchgeführt. Die Kontrolle der Verfütterung in den landwirtschaftlichen
Betrieben nach dem Futtermittelgesetz erfolgt durch den Landeshauptmann und wird von
den Veterinärbehörden ausgeübt.
Fälle, in denen Tiermehl an Wiederkäuer verfüttert
wurden, wurden an das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nicht herangetragen. Im Falle einer Übertretung hat die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Verwaltungsstrafen zu verhängen.
Zu Frage 14:
Die zur Zeit verlässlichsten Testmethoden stehen auch in Österreich zur Verfügung.
Zu Frage 15:
Wie oben erwähnt, ist derzeit die Verfütterung von tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur
Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, grundsätzlich
verboten. Effiziente futtermittel - und veterinärrechtliche Kontrollen, die die Einhaltung aller
maßgeblichen rechtlichen Vorgaben sicherstellen sollen, dienen dem Schutz der
Konsumenten.