1512/AB XXI.GP

Eingelangt am:  17.01.2001

BM für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und Kollegen vom

17. November 2000, Nr. 1503/J, betreffend eines Verbots von Tiermehl in Österreich, beehre

ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 4, 12 und 13

 

Das grundsätzliche Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur

Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, wurde von den EU -

Landwirtschaftsministern am 4. Dezember 2000 durch die Entscheidung 2000/766/EG

beschlossen. In Österreich wurde diese Entscheidung durch das Bundesgesetz zur

Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die

transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein

vom 4.12.2000, BGBl I Nr.143, umgesetzt.

Gleichzeitig wurde durch die Novellierung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 die

Grundlage zur Vorsorge für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im

Zusammenhang mit der BSE - Krise entstehen, für das Jahr 2001 getroffen. Der

Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsichtlich der

Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der Gewährung des

Zuschusses durch Verordnung zu regeln.

 

Die Verfütterung von Tiermehlen und ähnlichen Erzeugnissen an Wiederkäuer war in

Österreich bereits seit dem Jahre 1990 verboten, d.h. lange bevor in der EU (erstmals 1994)

vergleichbare Maßnahmen getroffen wurden. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen

war Tiermehl bei Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren (Drucksterilisation größer als

133 °C, 3 bar, Teilchengröße 50 mm, Durchlaufzeit 20 Minuten) seuchenhygienisch als

sicher einzustufen. Die Weiterentwicklung des diesbezüglichen Wissensstandes wird vom

hiefür zuständigen Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen weiterverfolgt

werden.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

In Österreich werden pro Jahr etwa 330.000 t tierische Abfälle verarbeitet. Von dem

jährlichen Anfall werden rund 82.000 t zu Futtermittelausgangsstoffen verarbeitet. Im Jahre

1999 wurden 33.537,7 t Tiermehl exportiert und 1045,1 t importiert.

 

Zu den Fragen 7 bis 11:

 

Seit dem Jahre 1997 ist neben der Zuständigkeit aufgrund des Veterinärrechtes (wechselnde

Zuständigkeit zwischen dem Gesundheitsressort, dem BKA, nunmehr Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen) auch eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für

Land -  und Forstwirtschaft zur Kontrolle des Tiermehlverbotes nach dem Futtermittelgesetz

gegeben. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Futtermittelkontrolle mit Kontrollprogrammen

betraut und wird vom Bundesamt für Agrarbiologie und Bundesamt und Forschungszentrum

für Landwirtschaft durchgeführt. Die Kontrolle der Verfütterung in den landwirtschaftlichen

Betrieben nach dem Futtermittelgesetz erfolgt durch den Landeshauptmann und wird von

den Veterinärbehörden ausgeübt. Fälle, in denen Tiermehl an Wiederkäuer verfüttert

wurden, wurden an das Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft nicht herangetragen. Im Falle einer Übertretung hat die zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Verwaltungsstrafen zu verhängen.

 

Zu Frage 14:

 

Die zur Zeit verlässlichsten Testmethoden stehen auch in Österreich zur Verfügung.

 

Zu Frage 15:

 

Wie oben erwähnt, ist derzeit die Verfütterung von tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur

Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, grundsätzlich

verboten. Effiziente futtermittel -  und veterinärrechtliche Kontrollen, die die Einhaltung aller

maßgeblichen rechtlichen Vorgaben sicherstellen sollen, dienen dem Schutz der

Konsumenten.