1516/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.01.2001

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Ulrike LUNACEK, Freundinnen und Freunde

haben am 23. November 2000 unter der Nr. 1546/J - NR/2000 an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend die geplante Entsendung eines residenten

österreichischen Handelsdelegierten nach Bagdad gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Nach den dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorliegenden

Informationen hat die Wirtschaftskammer Österreich mit 1. Jänner 2001 einen residenten

Handelsdelegierten nach Bagdad entsandt.

 

Zu den Frage 2, 5 und 6:

Nach § 42 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl. I Nr.103/1998, zählt zu

den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich

 

a) die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und

     mit Drittstaaten,

b) die Beratung und Information der Kammermitglieder in außenwirtschaftlichen Angele -

     genheiten im In -  und Ausland und

c) die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.

Zur Erfüllung der Aufgaben der Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer

gemäß § 42 Abs. 3 WKG entsprechende Einrichtungen, nämlich die Außenhandelsstellen.

 

Nach der zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und der

Wirtschaftskammer Österreich bestehenden Vereinbarung betreffend die Zusammen -

arbeit zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den

österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland mit der Wirtschaftskammer Österreich

und den österreichischen Außenhandelsstellen ist die Errichtung bzw. Wiedererrichtung

von Außenhandelsstellen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in

angemessener Zeit im Voraus zur Kenntnis zu bringen. Die Bestellung des Leiters einer

bestimmten Außenhandelsstelle bedarf gemäß der erwähnten Vereinbarung der

vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

 

Die Wirtschaftskammer Österreich hat - entsprechend dieser Vereinbarung - der

Administrativen Sektion des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im

September 2000 die Absicht, einen residenten Handelsdelegierten nach Bagdad zu

entsenden, bekannt gegeben. Die Prüfung der außenwirtschaftlichen Voraussetzungen für

eine solche Entsendung fällt nach dem Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden

Fassung nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Das österreichische System der Außenhandelsstellen ist mit anderen EU - Mitgliedstaaten

nicht vergleichbar. In den meisten Botschaften der EU - Mitgliedstaaten üben entweder

Beamte des jeweiligen Außenministeriums oder auch des Wirtschaftsministeriums die

Funktion eines Handelsrates oder  - attachés aus.

 

Derzeit unterhalten Spanien und Griechenland diplomatische Vertretungsbehörden in

Bagdad. Frankreich und Italien, welche keine diplomatischen Beziehungen zum Irak

unterhalten, haben Interessensvertretungen in den Botschaften Rumäniens bzw. Ungarns

eingerichtet. Diese Stellen sind jeweils mit von Frankreich bzw. Italien entsandtem

diplomatischen Personal, das auch wirtschaftliche Agenden mitbetreut, besetzt. Portugal

plant demnächst die Entsendung eines Geschäftsträgers.

Die wichtigsten Interessen Großbritanniens werden von der Botschaft der Russischen

Föderation wahrgenommen. Andere EU - Mitgliedstaaten betreuen den Irak von den

Nachbarstaaten, meist von Jordanien, aus und haben dafür zum Teil Beamte, die nur mit

Irak - Angelegenheiten befaßt sind.

 

Eine Akkordierung mit den EU - Stellen zur Entsendung des österreichischen

Handelsdelegierten war daher nicht erforderlich.

 

Von Nicht - EU - Mitgliedstaaten unterhalten die USA eine „Interest section“ bei der

polnischen Botschaft in Bagdad. Die Schweiz wird gemäß einer Ankündigung vom 22.

November d. J. im Irak demnächst eine ,,Verbindungsstelle für humanitäre Aktivitäten“

eröffnen, die auch für die Vertretung wirtschaftlicher Interessen zuständig sein wird.

 

Zu Frage 7:

Das Oil - for - Food - Programm wurde auf Basis der Resolution 986 (1995) des UN - Sicher -

heitsrates und der entsprechenden Folgeresolutionen eingerichtet. Unbeschadet der

Embargobestimmungen der UN - SR - Resolution 661 (1990) regelt erstere Resolution unter

anderem die Voraussetzungen für den Ankauf irakischen Erdöls sowie die Modalitäten der

Lieferung bestimmter Güter (humanitäre Zwecke, Ersatzteile für die wichtigsten

Infrastrukturen) an den Irak. Darin legt Art. 9 (b) fest, dass im Zusammenhang mit den Oil -

for - Food - Lieferungen direkt notwendige Aktivitäten inklusive finanzielle Transaktionen

erlaubt sind. Bis zu einer allfälligen Neuregelung der Sanktionenregimes wird die Aufgabe

des österreichischen Handelsrates in Bagdad darin bestehen, die österreichischen

Unternehmen im Rahmen des Oil - for - Food - Programmes zu unterstützen, was im Sinne

des zitierten Artikels dem Sanktionenregime nicht entgegensteht. Diese Tätigkeit

entspricht jener anderer UNO - Mitglieder, die in Bagdad durch residente

Botschaftsangehörige vertreten sind.

 

Zu Frage 8:

 

Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten liegen keine derartigen

Aussagen der irakischen Stellen vor. Allerdings sollen österreichische Unternehmen, die

sich für Lieferungen im Rahmen des Oil - for - Food - Programmes der Vereinten Nationen an

den Irak interessiert hatten, laut ihren eigenen Angaben im Zuge der Verhandlungen von

irakischer Seite darauf hingewiesen worden sein, dass die Wiederbesetzung der

Österreichischen Botschaft in Bagdad einer Auftragsvergabe nützlich sein könnte.

 

Zu Frage 9:

Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten liegen keine diesbezüglichen

Informationen vor. Für die Entgegennahme und weitere Bearbeitung der Lieferanträge

österreichischer Unternehmen, die auf Grund der Bestimmungen des Oil - for - Food -

Programmes vom UN - Sanktionenkomitee „661" geprüft werden müssen, ist das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die Anträge werden über die

Ständige Vertretung Österreichs bei den Vereinten Nationen bei den UN - Stellen

eingereicht. Ein Zusammenhang mit der Reise der niederösterreichischen Delegation

nach Bagdad Ende August 2000 ist aus den seither eingereichten Anträgen nicht

erkennbar.

 

Zu Frage 10:

Nein. Für Fragen der Exportförderung sowie für Exportfinanzierungsangelegenheiten sind

die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit bzw. für Finanzen zuständig.