1517/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18. 01. 2001

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde betreffend das Abkommen über so -

ziale Sicherheit mit der Republik Jugoslawien (Nr.1 5991J), wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Es wurden bereits mit allen Staaten, denen gegenüber die Abkommen über soziale

Sicherheit gekündigt wurden, neue Abkommen über soziale Sicherheit unter -

zeichnet. Von diesen Abkommen sind die Abkommen mit Kroatien (BGBI. III

Nr.162/1998), Mazedonien (BGBI. III Nr.4611998), Slowenien (BGBI. III

Nr.10311998), Tunesien (BGBI. III Nr.197/2000) und der Türkei (BGBI. III Nr.

219/2000) bereits in Kraft getreten.

 

Die Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien und Bosnien - Herzegowina wur -

den am 5.6.1998 bzw. am 12.2.1999 unterzeichnet, konnten jedoch im Hinblick auf

die innenpolitische Situation in den beiden Staaten noch nicht ratifiziert werden.

 

In Österreich wurde das Abkommen mit Bosnien - Herzegowina vom Parlament be -

reits im Frühjahr 1999 genehmigt, das Abkommen mit der Bundesrepublik Jugosla -

wien wird dem Parlament im Hinblick auf die geänderten politischen Verhältnisse in

Kürze zur parlamentarischen Behandlung zugeleitet werden.

 

Zu Frage 3:

 

Durch die den Versicherungsträgern hinsichtlich der anderen Bereiche empfohlene

pragmatische Weiteranwendung der gekündigten Abkommen und die in allen neuen

Abkommen vorgesehene rückwirkende Anwendung konnten Benachteiligungen ver -

mieden werden.

 

Zu Frage 5:

 

Nach Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

haben die Pensionsversicherungsträger keine abschlägigen Pensionsbescheide

mangels eines ratifizierten Abkommens erlassen, sondern bei Vorliegen der für die

Pensionszuerkennung erforderlichen Voraussetzungen vorläufige Leistungen in

Weiteranwendung der gekündigten Abkommen, somit unter Zusammenrechnung der

in den Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, gewährt. Bescheide

können jedoch jeweils erst nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens erlas -

sen werden. Lediglich in jenen Fällen, in denen Invalidität nicht vorliegt, wurden ent -

sprechende Bescheide erlassen.

 

Zu Frage 6:

 

Durch die in den Antworten zu den Fragen 3 und 5 dargestellte Vorgangsweise ist es

zu keinen sozial ungerechten Vorkommnissen gekommen.

 

Zu Frage 7:

 

Nein.