1517/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18. 01. 2001
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -
geordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde betreffend das Abkommen über so -
ziale Sicherheit mit der Republik Jugoslawien (Nr.1 5991J), wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Es wurden bereits mit allen Staaten, denen gegenüber die Abkommen über soziale
Sicherheit gekündigt wurden, neue Abkommen über soziale Sicherheit unter -
zeichnet. Von diesen Abkommen sind die Abkommen mit Kroatien (BGBI. III
Nr.162/1998), Mazedonien (BGBI. III Nr.4611998), Slowenien (BGBI. III
Nr.10311998), Tunesien (BGBI. III Nr.197/2000) und der Türkei (BGBI. III Nr.
219/2000) bereits in Kraft getreten.
Die Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien und Bosnien - Herzegowina wur -
den am 5.6.1998 bzw. am 12.2.1999 unterzeichnet, konnten jedoch im Hinblick auf
die innenpolitische Situation in den beiden Staaten noch nicht ratifiziert werden.
In Österreich wurde das Abkommen mit Bosnien - Herzegowina vom Parlament be -
reits im Frühjahr 1999 genehmigt, das
Abkommen mit der Bundesrepublik Jugosla -
wien wird dem Parlament im Hinblick auf die geänderten politischen Verhältnisse in
Kürze zur parlamentarischen Behandlung zugeleitet werden.
Zu Frage 3:
Durch die den Versicherungsträgern hinsichtlich der anderen Bereiche empfohlene
pragmatische Weiteranwendung der gekündigten Abkommen und die in allen neuen
Abkommen vorgesehene rückwirkende Anwendung konnten Benachteiligungen ver -
mieden werden.
Zu Frage 5:
Nach Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
haben die Pensionsversicherungsträger keine abschlägigen Pensionsbescheide
mangels eines ratifizierten Abkommens erlassen, sondern bei Vorliegen der für die
Pensionszuerkennung erforderlichen Voraussetzungen vorläufige Leistungen in
Weiteranwendung der gekündigten Abkommen, somit unter Zusammenrechnung der
in den Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, gewährt. Bescheide
können jedoch jeweils erst nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens erlas -
sen werden. Lediglich in jenen Fällen, in denen Invalidität nicht vorliegt, wurden ent -
sprechende Bescheide erlassen.
Zu Frage 6:
Durch die in den Antworten zu den Fragen 3 und 5 dargestellte Vorgangsweise ist es
zu keinen sozial ungerechten Vorkommnissen gekommen.
Zu Frage 7:
Nein.