1519/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18-01-2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl ÖLLINGER, Freundinnen und Freunde

haben am 13. Dezember 2000 unter der Nr. 1654/J - NR12000 an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Aufbewahrung von Werkverträgen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

Eine allenfalls notwendige nachträgliche Änderung von durch das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten geschlossenen Werkverträgen erfolgt jeweils nur im

Einvernehmen mit den betreffenden WerknehmerInnen und in nachvollziehbarer Weise,

nämlich in Schriftform.

 

Seit der in Vorbereitung auf die Österreichische EU - Ratspräsidentschaft 1998 in diesem

Ressort erfolgten Umstellung der Arbeitsweise auf den elektronischen Akt (= ELAK) wird

der Text von durch beide Vertragsteile unterzeichneten Werkverträgen jeweils auch

eingescannt und somit in nachträglich nicht veränderbarer Weise dokumentiert.

 

Zu Frage 2:

Die seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten abgeschlossenen

Werkverträge werden gemäß der seit vielen Jahren allgemein geübten Verwaltungspraxis

regelmäßig mit einem Amtssiegel versehen.

 

Zu den Fragen 4, 5 und 6:

Der Inhalt geschlossener Werkverträge kann im Zuge ihrer Durchführung den Abschluß

einer nach ihrem jeweiligen Wirksamkeitsbeginn datierten (neuen) Vertragsversion

beispielsweise dann erfordern, wenn nachträglich technische Schwierigkeiten oder auch

Neuerungen bekannt werden, die eine Änderung bezüglich der Spezifikation der darin

bedungenen Leistungen technischer Natur notwendig machen, oder etwa auch dann,

wenn aus budgetären Gründen der Umfang der vereinbarten Leistungen reduziert bzw.

der für die Leistungserbringung und dementsprechend auch der für deren Abgeltung aus

Bundesmitteln vorgesehene Zeitraum bzw. Zeitpunkt modifiziert werden soll. Weiters kann

aus in der Person eines Auftragnehmers gelegenen Gründen, etwa infolge deren

längerfristiger Erkrankung, eine nachträgliche Änderung von mit dieser Person

geschlossenen Werkverträgen notwendig werden.

 

Eine erschöpfende Aufzählung von Umständen, die eine nachträgliche Abänderung von

Werkverträgen notwendig machen können, ist ebensowenig möglich wie aus

verwaltungsökonomischen Gründen eine Feststellung der Anzahl von in der

Vergangenheit tatsächlich nachträglich geänderten Werkverträgen.

 

Die nachträgliche Änderung von Werkverträgen ist dann korrekt und zulässig, wenn sie in

nachvollziehbarer Weise erfolgt und dokumentiert wird. Das Auftreten der Notwendigkeit

zur nachträglichen Änderung von Werkverträgen im vorstehenden Sinne kann auch für die

Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

 

Zu Frage 7:

Die für alle Bundesministerien verbindliche, auf der Grundlage von § 12 Bundes -

ministeriengesetz 1986 durch die Bundesregierung erlassene Kanzleiordnung sowie die

im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten geltende Verschlußordnung und

die bereits seit Jahren praktizierte elektronische Aktenbearbeitung erscheinen als

Sicherheitsvorkehrungen im Sinne dieser parlamentarischen Anfrage ausreichend.