1519/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18-01-2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl ÖLLINGER, Freundinnen und Freunde
haben am 13. Dezember 2000 unter der Nr. 1654/J - NR12000 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Aufbewahrung von Werkverträgen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 3:
Eine allenfalls notwendige nachträgliche Änderung von durch das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten geschlossenen Werkverträgen erfolgt jeweils nur im
Einvernehmen mit den betreffenden WerknehmerInnen und in nachvollziehbarer Weise,
nämlich in Schriftform.
Seit der in Vorbereitung auf die Österreichische EU - Ratspräsidentschaft 1998 in diesem
Ressort erfolgten Umstellung der Arbeitsweise auf den elektronischen Akt (= ELAK) wird
der Text von durch beide Vertragsteile unterzeichneten Werkverträgen jeweils auch
eingescannt und somit in nachträglich nicht veränderbarer Weise dokumentiert.
Zu Frage 2:
Die seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten abgeschlossenen
Werkverträge werden gemäß der seit vielen Jahren allgemein geübten Verwaltungspraxis
regelmäßig mit einem Amtssiegel versehen.
Zu den Fragen 4, 5 und 6:
Der Inhalt geschlossener Werkverträge kann im Zuge ihrer Durchführung den Abschluß
einer nach ihrem jeweiligen Wirksamkeitsbeginn datierten (neuen) Vertragsversion
beispielsweise dann erfordern, wenn nachträglich technische Schwierigkeiten oder auch
Neuerungen bekannt werden, die eine Änderung bezüglich der Spezifikation der darin
bedungenen Leistungen technischer Natur notwendig machen, oder etwa auch dann,
wenn aus budgetären Gründen der Umfang der vereinbarten Leistungen reduziert bzw.
der für die Leistungserbringung und
dementsprechend auch der für deren Abgeltung aus
Bundesmitteln vorgesehene Zeitraum bzw. Zeitpunkt modifiziert werden soll. Weiters kann
aus in der Person eines Auftragnehmers gelegenen Gründen, etwa infolge deren
längerfristiger Erkrankung, eine nachträgliche Änderung von mit dieser Person
geschlossenen Werkverträgen notwendig werden.
Eine erschöpfende Aufzählung von Umständen, die eine nachträgliche Abänderung von
Werkverträgen notwendig machen können, ist ebensowenig möglich wie aus
verwaltungsökonomischen Gründen eine Feststellung der Anzahl von in der
Vergangenheit tatsächlich nachträglich geänderten Werkverträgen.
Die nachträgliche Änderung von Werkverträgen ist dann korrekt und zulässig, wenn sie in
nachvollziehbarer Weise erfolgt und dokumentiert wird. Das Auftreten der Notwendigkeit
zur nachträglichen Änderung von Werkverträgen im vorstehenden Sinne kann auch für die
Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
Zu Frage 7:
Die für alle Bundesministerien verbindliche, auf der Grundlage von § 12 Bundes -
ministeriengesetz 1986 durch die Bundesregierung erlassene Kanzleiordnung sowie die
im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten geltende Verschlußordnung und
die bereits seit Jahren praktizierte elektronische Aktenbearbeitung erscheinen als
Sicherheitsvorkehrungen im Sinne dieser parlamentarischen Anfrage ausreichend.