1520/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.01.2001
BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde vom
22. November 2000, Nr. 1515/J, betreffend Verkauf der Kärntner Seen an die Österreichi -
sche Bundesforste AG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Eine parzellenscharfe Abgrenzung der betroffenen Seegrundstücke ist anhand des Katasters
und des Grundbuches möglich. Dabei handelt es sich um öffentliche Bücher, die jedermann
zugänglich sind (Öffentlichkeitsprinzip). Wann eine umfassende Auflistung der betroffenen
Flächen vorliegen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.
Ergänzend darf angemerkt werden, dass Nutzungen nicht einzelnen Einlagezahlen im
Grundbuch zugeordnet sind. In einer Grundbuchseinlage finden sich für gewöhnlich
Grundstücke verschiedener Benützungsarten.
Die Erlöse aus Benützungsentgelten an den Kärntner Seen beliefen sich in den vergangenen
Jahren auf durchschnittlich rund 10 Mio ATS im
Jahr.
Das Öffentliche Wassergut (ÖWG) im Land Kärnten wird vom Landeshauptmann verwaltet.
Der Landeshauptmann hat mit den Seeanrainergemeinden Benützungsverträge über einzel -
ne Sondernutzungen abgeschlossen. Werden von den Gemeinden Einrichtungen auf ÖWG
betrieben, die der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Pro -
menaden, Parks, Anlagen zur Erleichterung des Gemeingebrauches, wird den Gemeinden
die Benützung unentgeltlich eingeräumt. Sie haben aber für die Pflege und Instandhaltung
der Anlagen zu sorgen.
Tätigen Gemeinden über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen, werden entgelt -
liche Verträge abgeschlossen. Für öffentliche Bäder werden in der Regel Bestandzinsermä -
ßigungen gewährt.
Nachdem der Verwalter des öffentlichen Wassergutes keine Einrichtungen betreibt, werden
von ihm auch keine Eintrittsgebühren eingehoben. Öffentliche Badeplätze sind im Rahmen
des Gemeingebrauches (§ 8 Wasserrechtsgesetz 1959) öffentlich zugänglich.
Zu den Fragen 5 und 6:
Der Vorstand der ÖBf AG hat gemäß § 4 Abs 5 Bundesforstegesetz 1996, in der Fassung
der letzten Novelle, bis zum 31. Dezember 2001 ein Konzept über die Grundsätze der See -
uferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Aufgrund der zitierten Regelung hat die Gesellschaft
bei der Verwaltung von Seeuferflächen auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den
freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen.
Auch bei der Gestaltung der bisherigen Seeuferpolitik der Österreichischen Bundesforste
war der freie Zugang zu den Seen ein wesentliches Element. In Kooperation mit Gebietskör -
perschaften wurden Erholungsanlagen und Badeplätze gestaltet und der Öffentlichkeit un -
entgeltlich zur Verfügung gestellt.