1520/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.01.2001

BM für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde vom

22. November 2000, Nr. 1515/J, betreffend Verkauf der Kärntner Seen an die Österreichi -

sche Bundesforste AG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Eine parzellenscharfe Abgrenzung der betroffenen Seegrundstücke ist anhand des Katasters

und des Grundbuches möglich. Dabei handelt es sich um öffentliche Bücher, die jedermann

zugänglich sind (Öffentlichkeitsprinzip). Wann eine umfassende Auflistung der betroffenen

Flächen vorliegen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.

 

Ergänzend darf angemerkt werden, dass Nutzungen nicht einzelnen Einlagezahlen im

Grundbuch zugeordnet sind. In einer Grundbuchseinlage finden sich für gewöhnlich

Grundstücke verschiedener Benützungsarten.

 

Die Erlöse aus Benützungsentgelten an den Kärntner Seen beliefen sich in den vergangenen

Jahren auf durchschnittlich rund 10 Mio ATS im Jahr.

Das Öffentliche Wassergut (ÖWG) im Land Kärnten wird vom Landeshauptmann verwaltet.

Der Landeshauptmann hat mit den Seeanrainergemeinden Benützungsverträge über einzel -

ne Sondernutzungen abgeschlossen. Werden von den Gemeinden Einrichtungen auf ÖWG

betrieben, die der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Pro -

menaden, Parks, Anlagen zur Erleichterung des Gemeingebrauches, wird den Gemeinden

die Benützung unentgeltlich eingeräumt. Sie haben aber für die Pflege und Instandhaltung

der Anlagen zu sorgen.

 

Tätigen Gemeinden über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen, werden entgelt -

liche Verträge abgeschlossen. Für öffentliche Bäder werden in der Regel Bestandzinsermä -

ßigungen gewährt.

 

Nachdem der Verwalter des öffentlichen Wassergutes keine Einrichtungen betreibt, werden

von ihm auch keine Eintrittsgebühren eingehoben. Öffentliche Badeplätze sind im Rahmen

des Gemeingebrauches (§ 8 Wasserrechtsgesetz 1959) öffentlich zugänglich.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Der Vorstand der ÖBf AG hat gemäß § 4 Abs 5 Bundesforstegesetz 1996, in der Fassung

der letzten Novelle, bis zum 31. Dezember 2001 ein Konzept über die Grundsätze der See -

uferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Aufgrund der zitierten Regelung hat die Gesellschaft

bei der Verwaltung von Seeuferflächen auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den

freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen.

 

Auch bei der Gestaltung der bisherigen Seeuferpolitik der Österreichischen Bundesforste

war der freie Zugang zu den Seen ein wesentliches Element. In Kooperation mit Gebietskör -

perschaften wurden Erholungsanlagen und Badeplätze gestaltet und der Öffentlichkeit un -

entgeltlich zur Verfügung gestellt.