1524/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19-01-2001

 

Dr. Ernst STRASSER

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde haben an mich am

22.11.2000 unter der Nr. 1519/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die

"Speicherung gesundheitsbezogener Daten im EKIS" gestellt.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Bezüglich jener Datenanwendungen des EKIS, die gemäß § 17 Abs. 1 DSG 2000 der Daten -

schutzkommission zum Zweck der Registrierung im öffentlich einsehbaren Datenverarbei -

tungsregister zu melden sind, ergeben sich die jeweils zur Verarbeitung gelangenden Daten -

arten im Detail aus den jeweiligen Meldungen gemäß § 19 DSG 2000.

 

Hinsichtlich der gemäß § 17 Abs. 3 DSG 2000 nicht meldepflichtigen Datenanwendungen des

EKIS darf ich auf die demonstrative Aufzahlung der Datenarten in den jeweiligen gesetzli -

chen Ermächtigungen zur Datenverwendung (insb. §§ 57, 58 und 75 iVm. 64ff Sicherheits -

polizeigesetz) verweisen.

 

Zu Frage 2:

Einleitend ist festzuhalten, dass eine gezielte Online - Abfrage des EKIS nach gesundheitsbe -

zogenen Daten nicht möglich ist.

Gemäß § 57 Abs. 1 Z 8 SPG sind die Sicherheitsbehörden jedoch ermächtigt, die in

§ 57 Abs. 1 Z 7 Satz 1 SPG angeführten Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, wenn der Be-

troffene unbekannten Aufenthaltes und auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist.

Nach der Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 7 SPG sind die Sicherheitsbehörden darüberhinaus

ermächtigt, die in § 57 Abs. 1 Z 7 Satz 1 SPG angeführten Daten zu ermitteln und zu verar -

beiten, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene, dessen Auf -

enthalt unbekannt ist, habe Selbstmord begangen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsbehörden gemäß § 57 Abs. 1 SPG

ermächtigt sind, in den Zentralen Informationssammlungen des EKIS "allenfalls erforderliche

Hinweise auf das gebotene Einschreiten" zu ermitteln und zu verarbeiten.

Somit können Gesundsheitsdaten wie "ansteckende Krankheit", "Selbstmordgefahr", "Süchti -

ger", für Zwecke des Selbstschutzes der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der

Besorgung des Exekutivdienstes verarbeitet werden.

 

Zu Frage 3 und 4:

Die Verarbeitung von sicherheitspolizeilichen Daten, die als "Gesundheitsdaten" zu qualifi -

zieren wären, in den EKIS - Datenanwendungen erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§ 57, 58 sowie 64ff und 75 Sicherheitspolizeigesetz iVm. § 9 Z 3 und Z 8 Datenschutzge -

setz 2000.

 

Zu Frage 5 und 6:

Die Aufbewahrung und Löschung von sicherheitspolizeilichen Daten in den EKIS -

Datenanwendungen erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 58, 63, 73 und 74 SPG

iVm. §§ 6 Abs. 1 Z 5 und 27 Datenschutzgesetz 2000.

Dementsprechend dürfen Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden,

als dies für die Erreichung der Zwecke, für. die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine län -

gere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften ergeben.

Weiters hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundes -

gesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer

    Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Hinsichtlich erkennungsdienstlicher Daten wird auf die besonderen Löschungsregelungen der

§§ 73 und 74 Sicherheitspolizeigesetz hingewiesen.

Die Löschung von Daten in den EKIS - Datenanwendungen erfolgt jeweils automationsunter -

stützt.

 

Zu Frage 7:

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz 2000 hat jeder Auftraggeber einer Datenanwen -

dung dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben,

wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nach -

weist.

Dieses Auskunftsrecht findet auf alle nach dem 2. Hauptstück des 4. Teils des Sicherheitspo -

lizeigesetzes, nach § 149d Abs. 1 Z 1 StPO sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlun -

gen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten

Anwendung.

 

Zu Frage 8 und 9:

Gemäß § 7 Abs. 2 DSG 2000 dürfen Daten nur übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder

rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermitt -

lungszweck glaubhaft gemacht hat und

 

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen

des Betroffenen nicht verletzt werden.