1532/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.01.2001
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und Genossinnen haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Telefonanlage im Justizpalast -
Überwachung der Teilnehmer“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass bereits mit Erlass des Bundesministeriums
für Justiz vom 29. April 1992, JMZ 146.11/9 - III 2/92 für den Bereich der Justizbehör -
den in den Ländern im Zusammenhang mit der technischen Ausstattung von
Telefonanlagen geregelt wurde, in welchem Ausmaß Gesprächsdaten zu erfassen
sind. Der genannte Erlass lautet:
„Bei der Neueinrichtung, beim Austausch und bei der Instandsetzung von Telefonanlagen
sind Anlagen mit folgenden technischen Ausstattungen vorzusehen:
1. Individuelle Sprechberechtigung für jede Nebenstelle
a) Orts - und Ferngespräche
b) nur Ortsgespräche
c) nur ankommende Gespräche
d) nur Hausgespräche
2. Kurzwahl für oft gewählte Nummern
3. Anrufumleitung
4. Wiederanruf
5. Erfassung der Gebühren der einzelnen Nebenstellen
6. Nummernsperre für bestimmte Tonbanddienste
7. Fernwahlsperre
Nicht vorzusehen ist jedoch die Registrierung der angewählten Nummern.
Das Ausmaß der Sprechberechtigung der Nebenstellen wird unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Präsidenten des
Oberlandesgerichtes bestimmt. Auslandsberechtigungen sind nur in Einzelfällen
vorzusehen.“
Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahme des Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien beantworte ich die einzelnen Punkte der Anfrage wie
folgt:
Zu 1:
Das Passwort ist nur dem Vorsteher der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
Wien bekannt.
Zu 2:
Der Vorsteher der Geschäftsstelle ist gemäß § 46 Beamten - Dienstrechtsgesetz zur
Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Aufzeichnungen betreffend die Öffnung des
Systems werden nicht geführt.
Zu 3 und 4:
Es werden Gesprächsanzahl, Gesamtgesprächsdauer und Gesamtgesprächsgebühr
jeder Nebenstelle der zentralen Telefonanlage im Justizpalast Wien erfasst. An die
Telefonanlage angeschlossen sind: Bundesministerium für Justiz, Oberster
Gerichtshof Wien, Generalprokuratur, Oberlandesgericht Wien einschließlich
Buchhaltung und Einbringungsstelle, Oberstaatsanwaltschaft Wien, Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien, Juristenverband, Verein der Gerichtsdolmetscher,
Ludwig - Boltzmann - Institut für Kriegsfolgenforschung, Vereinigung der österreichi -
schen Richter und Zentralausschuss.
Zu 5:
Da nur Gesamtabfragen über alle Nebenstellen einer Behörde zum Monatsende und
keine Einzelabfragen durchgeführt werden, kann eine Dokumentation darüber, wie
oft und in welchem Ausmaß das System geöffnet wurde, um Datenaufzeichnungen
betreffend einzelne Nebenstellen zu überprüfen, nicht erfolgen.
Zu 6:
Das Ergebnis der Abfrage wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien dem
Leiter der jeweiligen Behörde oder dessen Beauftragtem in einem verschlossenen
Kuvert übermittelt.
Zu 7 und 8:
Das System ist so konfiguriert, dass angerufene Stellen und Telefonnummern nicht
ausgewertet werden können. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob und allen -
falls in welchem Ausmaß
außerdienstliche Telefonate geführt werden. Bei
ungewöhnlich hohen Telefongebühren wird in Mitarbeitergesprächen darauf hinge -
wirkt, aus Kostengründen das Telefonverhalten grundsätzlich zu ändern. Zur Einlei -
tung von dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen bzw. von Disziplinarmaßnahmen
ist es bisher nicht gekommen.
Zu 9:
Eine Weisung des Bundesministeriums für Justiz an den Präsidenten des Oberlan -
desgerichts Wien zur Öffnung des Systems und Bekanntgabe von über
Gesprächsanzahl, Gesamtgesprächsdauer und Gesamtgesprächsgebühr hinausge -
henden Gesprächsdaten ist nicht beabsichtigt und würde auch der grundsätzlichen
Regelung im zitierten Erlass JMZ 146.11/9 - III 2/92 widersprechen.
Zu 10:
Die erfassten Daten sind bis zur Auslastung des Systemspeichers vorhanden. Ein
genauer Zeitraum kann nicht angegeben werden.
Zu 11:
Es besteht die Möglichkeit zur Löschung dieser Daten vor Ablauf der im System
vorgesehenen Speicherdauer.
Zu 12:
Die auszuwertenden Daten Gesprächsanzahl, Gesamtgesprächsdauer und Gesamt -
gesprächsgebühr werden monatlich den jeweiligen Behördenleitern oder deren
Beauftragten mitgeteilt. Eine weitere Auswertung ist nicht möglich und kann daher
nicht durchgeführt werden.
Zu 13:
Da nur die Anzahl der Gespräche, die Gesamtgesprächsdauer und die anfallende
Gesamtgesprächsgebühr erfasst werden, sind die Persönlichkeitsrechte der Betrof -
fenen jedenfalls sichergestellt.
Zu 14:
Jeder Betroffene kann die ihn betreffenden Daten beim jeweiligen Behördenleiter
erfragen.
Zu 15:
Das System entspricht dem Erlass JMZ 146.1119 - III 2/92 und fand daher die Zustim -
mung des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 16:
Die Bezahlung erfolgte aus dem laufenden Budget des Oberlandesgerichts Wien.
Zu 17:
Nein. Durch diese Maßnahme soll eine verursachergerechte Kostenverrechnung
ermöglicht, das Kostenbewusstsein der einzelnen Bediensteten gestärkt und nach
Möglichkeit eine Reduktion der Kosten bewirkt werden.
Zu 18:
Für die Nebenstellen der Zentralstelle werden mit Zustimmung des Bundesministeri -
ums für Justiz in gleicher Weise wie für alle anderen an die Telefonanlage des
Justizpalastes angeschlossenen Organisationseinheiten Gesprächsanzahl, Gesamt -
gesprächsdauer und Gesamtgesprächsgebühr pro Nebenstelle ausgewiesen. Diese
Vorgangsweise entspricht den im Erlass JMZ 146.11/9.III 2/92 getroffenen Festle -
gungen.
Zu 19:
Beim Oberlandesgericht Wien und beim Bundesministerium für Justiz werden keine
zusätzlichen Aufzeichnungen geführt.
Zu 20:
Durch die Maßnahmen werden die Bestimmungen des § 61 Geo - Benützung des
Telegraphen, des Fernsprechers, des Fernschreibers und des Rundfunks durch das
Gericht - nicht aufgehoben oder eingeschränkt.
Zu 21:
Auf den zitierten Erlass JMZ 146.11/9 - III 2/92 wird hingewiesen.