1532/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.01.2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und Genossinnen haben

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Telefonanlage im Justizpalast -

Überwachung der Teilnehmer“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass bereits mit Erlass des Bundesministeriums

für Justiz vom 29. April 1992, JMZ 146.11/9 - III 2/92 für den Bereich der Justizbehör -

den in den Ländern im Zusammenhang mit der technischen Ausstattung von

Telefonanlagen geregelt wurde, in welchem Ausmaß Gesprächsdaten zu erfassen

sind. Der genannte Erlass lautet:

 

„Bei der Neueinrichtung, beim Austausch und bei der Instandsetzung von Telefonanlagen

sind Anlagen mit folgenden technischen Ausstattungen vorzusehen:

 

                1. Individuelle Sprechberechtigung für jede Nebenstelle

                    a) Orts - und Ferngespräche

                    b) nur Ortsgespräche

                    c) nur ankommende Gespräche

                    d) nur Hausgespräche

                2. Kurzwahl für oft gewählte Nummern

                3. Anrufumleitung

                4. Wiederanruf

                5. Erfassung der Gebühren der einzelnen Nebenstellen

                6. Nummernsperre für bestimmte Tonbanddienste

                7. Fernwahlsperre

Nicht vorzusehen ist jedoch die Registrierung der angewählten Nummern.

Das Ausmaß der Sprechberechtigung der Nebenstellen wird unter Bedachtnahme auf die

Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Präsidenten des

Oberlandesgerichtes bestimmt. Auslandsberechtigungen sind nur in Einzelfällen

vorzusehen.“

Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahme des Präsidenten des

Oberlandesgerichtes Wien beantworte ich die einzelnen Punkte der Anfrage wie

folgt:

 

Zu 1:

 

Das Passwort ist nur dem Vorsteher der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

Wien bekannt.

 

Zu 2:

 

Der Vorsteher der Geschäftsstelle ist gemäß § 46 Beamten - Dienstrechtsgesetz zur

Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Aufzeichnungen betreffend die Öffnung des

Systems werden nicht geführt.

 

Zu 3 und 4:

 

Es werden Gesprächsanzahl, Gesamtgesprächsdauer und Gesamtgesprächsgebühr

jeder Nebenstelle der zentralen Telefonanlage im Justizpalast Wien erfasst. An die

Telefonanlage angeschlossen sind: Bundesministerium für Justiz, Oberster

Gerichtshof Wien, Generalprokuratur, Oberlandesgericht Wien einschließlich

Buchhaltung und Einbringungsstelle, Oberstaatsanwaltschaft Wien, Landesgericht

für Zivilrechtssachen Wien, Juristenverband, Verein der Gerichtsdolmetscher,

Ludwig - Boltzmann - Institut für Kriegsfolgenforschung, Vereinigung der österreichi -

schen Richter und Zentralausschuss.

 

Zu 5:

 

Da nur Gesamtabfragen über alle Nebenstellen einer Behörde zum Monatsende und

keine Einzelabfragen durchgeführt werden, kann eine Dokumentation darüber, wie

oft und in welchem Ausmaß das System geöffnet wurde, um Datenaufzeichnungen

betreffend einzelne Nebenstellen zu überprüfen, nicht erfolgen.

 

Zu 6:

 

Das Ergebnis der Abfrage wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien dem

Leiter der jeweiligen Behörde oder dessen Beauftragtem in einem verschlossenen

Kuvert übermittelt.

 

Zu 7 und 8:

 

Das System ist so konfiguriert, dass angerufene Stellen und Telefonnummern nicht

ausgewertet werden können. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob und allen -

falls in welchem Ausmaß außerdienstliche Telefonate geführt werden. Bei

ungewöhnlich hohen Telefongebühren wird in Mitarbeitergesprächen darauf hinge -

wirkt, aus Kostengründen das Telefonverhalten grundsätzlich zu ändern. Zur Einlei -

tung von dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen bzw. von Disziplinarmaßnahmen

ist es bisher nicht gekommen.

 

Zu 9:

 

Eine Weisung des Bundesministeriums für Justiz an den Präsidenten des Oberlan -

desgerichts Wien zur Öffnung des Systems und Bekanntgabe von über

Gesprächsanzahl, Gesamtgesprächsdauer und Gesamtgesprächsgebühr hinausge -

henden Gesprächsdaten ist nicht beabsichtigt und würde auch der grundsätzlichen

Regelung im zitierten Erlass JMZ 146.11/9 - III 2/92 widersprechen.

 

Zu 10:

 

Die erfassten Daten sind bis zur Auslastung des Systemspeichers vorhanden. Ein

genauer Zeitraum kann nicht angegeben werden.

 

Zu 11:

 

Es besteht die Möglichkeit zur Löschung dieser Daten vor Ablauf der im System

vorgesehenen Speicherdauer.

 

Zu 12:

 

Die auszuwertenden Daten Gesprächsanzahl, Gesamtgesprächsdauer und Gesamt -

gesprächsgebühr werden monatlich den jeweiligen Behördenleitern oder deren

Beauftragten mitgeteilt. Eine weitere Auswertung ist nicht möglich und kann daher

nicht durchgeführt werden.

 

Zu 13:

 

Da nur die Anzahl der Gespräche, die Gesamtgesprächsdauer und die anfallende

Gesamtgesprächsgebühr erfasst werden, sind die Persönlichkeitsrechte der Betrof -

fenen jedenfalls sichergestellt.

 

Zu 14:

 

Jeder Betroffene kann die ihn betreffenden Daten beim jeweiligen Behördenleiter

erfragen.

 

Zu 15:

 

Das System entspricht dem Erlass JMZ 146.1119 - III 2/92 und fand daher die Zustim -

mung des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 16:

 

Die Bezahlung erfolgte aus dem laufenden Budget des Oberlandesgerichts Wien.

 

Zu 17:

 

Nein. Durch diese Maßnahme soll eine verursachergerechte Kostenverrechnung

ermöglicht, das Kostenbewusstsein der einzelnen Bediensteten gestärkt und nach

Möglichkeit eine Reduktion der Kosten bewirkt werden.

 

Zu 18:

 

Für die Nebenstellen der Zentralstelle werden mit Zustimmung des Bundesministeri -

ums für Justiz in gleicher Weise wie für alle anderen an die Telefonanlage des

Justizpalastes angeschlossenen Organisationseinheiten Gesprächsanzahl, Gesamt -

gesprächsdauer und Gesamtgesprächsgebühr pro Nebenstelle ausgewiesen. Diese

Vorgangsweise entspricht den im Erlass JMZ 146.11/9.III 2/92 getroffenen Festle -

gungen.

 

Zu 19:

 

Beim Oberlandesgericht Wien und beim Bundesministerium für Justiz werden keine

zusätzlichen Aufzeichnungen geführt.

 

Zu 20:

 

Durch die Maßnahmen werden die Bestimmungen des § 61 Geo - Benützung des

Telegraphen, des Fernsprechers, des Fernschreibers und des Rundfunks durch das

Gericht - nicht aufgehoben oder eingeschränkt.

 

Zu 21:

 

Auf den zitierten Erlass JMZ 146.11/9 - III 2/92 wird hingewiesen.