1539/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.01.2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde betreffend Quarantäne
Fresh Frozen Plasma (qFFP) und Alternativen dazu, Nr. 1514/J, wie folgt:
Fragen 1, 2, 7 und 9:
FFP wlid nicht unter Umgehung des Arzneimittelgesetzes in Verkehr gebracht.
Gemäß § 1 Abs. 5 Arzneimittelgesetz sind „Arzneispezialitäten“ Arzneimittel, die im
Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Be -
zeichnung in einer zu Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form
in Verkehr gebracht werden. Die „gleiche Zusammensetzung" ist somit definitions -
gemäß Voraussetzung für das Vorliegen einer Arzneispezialität.
Für die Beurteilung von FFP ist es nicht von Bedeutung, wenn ein Kommentar zum
Arzneimittelgesetz in der in der Anfrage angeführten Anmerkung zu dem Ergebnis
kommt, dass bei Phytopharmaka ein witterungsbedingter Unterschied bei Pflanzen
verschiedener Ernten für das Vorliegen des Begriffsmerkmales „in gleicher
Zusammensetzung hergestellt" irrelevant ist. Dem angesprochenen Kommentar zum
Arzneimittelgesetz ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass FFP eine
zulassungspflichtige Arzneispezialität darstellen würde.
Was in diesem Zusammenhang den Vorwurf der EU - Widrigkeit angeht, so wäre dar -
auf hinzuweisen, dass eine entsprechende Zulassungspflicht auch nicht den euro -
päischen Arzneimittelvorschriften zu
entnehmen ist.
Dementsprechend ist FFP nach dem Wissenstand meines Ministeriums mit
Ausnahme voll Deutschland auch in keinem anderen EU - Mitgliedstaat einer
Zulassung unterworfen.
Fragen 3, 4 und 10:
In Österreich darf nur Quarantäneplasma oder virusinaktiviertes Plasma transfundiert
werden. QFFP ist um Einzelspenderprodukt, das aus Vollblut aber auch durch
Apherese gewonnen wird. Der Plasmaspender muss nach einem halben Jahr
wiederkommen und nachweisen, dass er in diesem halben Jahr gesund war und
durch eine weitere Blutprobe bestätigen, dass seine Infektionsmarker negativ sind.
Erst dann darf das Plasma der ersten Abnahme an einen Patienten transfundiert
werden.
1994 wurde in einem Erlass festgelegt, dass in Österreich nur Quarantäneplasma
oder virusinaktiviertes Plasma transfundiert werden darf. Die Nutzen/Risiko -
Bewertung ist für beide Produkte vergleichbar.
Fragen 5 und 6:
Quarantäneplasma wird deshalb nicht unverzüglich vom Markt genommen werden,
weil die Empfehlung des Europarates als auch die Empfehlung des Obersten
Sanitätsrates auf ein unbehandeltes Produkt bzw. nur auf das unbehandelte FFP
und nicht auf Quarantäneplasma abzielt. Außerdem war zum Zeitpunkt der
Entscheidungsfindung des Obersten Sanitätsrates 1990 noch keine PCR - Testung
auf HIV, HCV und HBV möglich.
Frage 8:
Grundsätzlich wäre zu klären, was mit „ähnlichen Produkten“ wie Erythrozyten -
konzentrate gemeint ist. Wenn damit Sauerstoffträger, die künstlich hergestellt
werden, gemeint sein sollten, ist festzuhalten, dass Perflubene oder andere
Hämoglobinersatzstoffe zulassungspflichtige Arzneispezialitäten sein werden, sollten
diese in Zukunft auf den Markt kommen. Derzeit werden mit diesen Produkten
jedoch erst klinische Prüfungen durchgeführt. Erythrozytenkonzentrate, so die
Auffassung meines Ressorts, sind das Ergebnis einer Blutabnahme von einem
einzelnen Spender. Daher handelt es sich auch bei diesen Produkten nicht um
Arzneispezialitäten.