1577/AB XXI.GP
Eingelangt am:24.01.2001
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1655/J - NR/2000 betreffend Aufbewahrung von
Werkverträgen, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am 13. Dezember
2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Unter welchen Bedingungen ein Vertrag abgeändert werden kann, ergibt sich aus den vom Bun -
desministerium für Finanzen im März 2000 neu erstellten Allgemeinen Vertragsbedingungen
(GZ 03 0610/9 - II/3/99 vom 30. März 2000). Prinzipiell ist festzuhalten, dass eine nachträgliche
Anderung von Verträgen nur schriftlich und einvernehmlich zwischen den Vetragspartnern ver -
einbart werden darf.
Ad 2.:
Das Versehen von Werkverträgen mit dem Amtssiegel ergibt sich aus der Verwaltungspraxis.
Ad 3.:
Dies ist schon bisher sichergestellt. Allfällige unter den oben genannten Bedingungen erfolgte
Änderungen sind jederzeit nachvollziehbar, da ein solcher Vorgang entsprechend der Kanzlei -
ordnung ersichtlich ist.
Ad 4.:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Ad 5.:
Nachträgliche schriftlich und einvernehmliche Vertragsänderungen kommen vereinzelt vor, eine
detaillierte Aufzählung der einzelnen Fälle ist wegen des damit verbundenen Verwaltungsauf -
wandes jedoch nicht möglich.
Ad 6.:
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen in oben genannter Vorgangsweise sind korrekt und
kommen in Einzelfällen vor.
Ad 7.:
Die Kanzleiordnung gilt für alle Bereiche der Bundesverwaltung und erscheint ausreichend.