1577/AB XXI.GP

Eingelangt am:24.01.2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1655/J - NR/2000 betreffend Aufbewahrung von

Werkverträgen, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am 13. Dezember

2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

 

Unter welchen Bedingungen ein Vertrag abgeändert werden kann, ergibt sich aus den vom Bun -

desministerium für Finanzen im März 2000 neu erstellten Allgemeinen Vertragsbedingungen

(GZ 03 0610/9 - II/3/99 vom 30. März 2000). Prinzipiell ist festzuhalten, dass eine nachträgliche

Anderung von Verträgen nur schriftlich und einvernehmlich zwischen den Vetragspartnern ver -

einbart werden darf.

 

Ad 2.:

 

Das Versehen von Werkverträgen mit dem Amtssiegel ergibt sich aus der Verwaltungspraxis.

 

Ad 3.:

 

Dies ist schon bisher sichergestellt. Allfällige unter den oben genannten Bedingungen erfolgte

Änderungen sind jederzeit nachvollziehbar, da ein solcher Vorgang entsprechend der Kanzlei -

ordnung ersichtlich ist.

Ad 4.:

 

Siehe Antwort zu Frage 1.

 

Ad 5.:

 

Nachträgliche schriftlich und einvernehmliche Vertragsänderungen kommen vereinzelt vor, eine

detaillierte Aufzählung der einzelnen Fälle ist wegen des damit verbundenen Verwaltungsauf -

wandes jedoch nicht möglich.

 

Ad 6.:

 

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen in oben genannter Vorgangsweise sind korrekt und

kommen in Einzelfällen vor.

 

Ad 7.:

 

Die Kanzleiordnung gilt für alle Bereiche der Bundesverwaltung und erscheint ausreichend.