1578/AB XXI.GP

Eingelangt am:24.01.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Schweitzer und Kollegen haben am

24.11.2000 unter der Nr.1575/3 eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„die Veröffentlichung von internen Telefaxsendungen der Bundespolizeidirektion

Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, Sicherheitswacheabteilung im

Internet“ an mich gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Ja.

 

Zu Frage 2:

 

Der mutmaßliche Verantwortliche der so genannten Donnerstagsdemonstrationen war

Beschuldigter in mehreren durch die Bundespolizeidirektion Wien geführten

Verwaltungsstrafverfahren wegen § 19 i.V. mit § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz.

 

Die angesprochenen Telefaxberichte der Sicherheitswacheabteilung Innere Stadt

bildeten die Grundlage für und die Beweismittel in diesen Verwaltungsstrafverfahren,

die von den Beschuldigten der Behörde in diesen Verfahren im Rahmen des

Parteiengehörs zugänglich gemacht wurden. Dabei wurden auch Kopien der

Aktenstücke ausgefolgt.

 

Nach den mir vorliegenden Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der

Beschuldigte selbst diese Aktenteile im Internet veröffentlicht hat.

Zu Frage 3:

 

Es besteht kein ausdrückliches Verbot der Veröffentlichung des Inhalts von Ver -

waltungsstrafakten durch einen Beschuldigten.

 

Zu Frage 4:

 

Neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Wahrung

des Amtsgeheimnisses, des Datenschutzes und der Gewährung von Akteneinsicht in

Verwaltungsverfahren besteht eine den technischen und organisatorischen Bereich

regelnde „Dienstvorschrift für den Telefaxbetrieb der Bundespolizei ".

 

Zu Frage 5:

 

Bei Überprüfung durch die betroffene Behörde konnte keine Verletzung

strafrechtlicher Bestimmung festgestellt werden.

 

Im Interesse der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung und in Befolgung geltender

gesetzlicher Verpflichtungen des Verwaltungsstrafverfahrensrechts werden auch

künftig zur Beweisführung in Verwaltungsstrafverfahren nötige Beweismittel - unter

Beachtung der sonst normierten Verschwiegenheitspflichten - einem Beschuldigten

zur Kenntnis gebracht werden müssen.

 

Es wurde jedoch in diesem Zusammenhang bereits angewiesen, auf die nötige

Ausnahme bestimmter Aktenbestandteile von der Akteneinsicht Bedacht zu nehmen.

 

Zu Frage 6:

 

Nein