1578/AB XXI.GP
Eingelangt am:24.01.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Schweitzer und Kollegen haben am
24.11.2000 unter der Nr.1575/3 eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„die Veröffentlichung von internen Telefaxsendungen der Bundespolizeidirektion
Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, Sicherheitswacheabteilung im
Internet“ an mich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu Frage 2:
Der mutmaßliche Verantwortliche der so genannten Donnerstagsdemonstrationen war
Beschuldigter in mehreren durch die Bundespolizeidirektion Wien geführten
Verwaltungsstrafverfahren wegen § 19 i.V. mit § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz.
Die angesprochenen Telefaxberichte der Sicherheitswacheabteilung Innere Stadt
bildeten die Grundlage für und die Beweismittel in diesen Verwaltungsstrafverfahren,
die von den Beschuldigten der Behörde in diesen Verfahren im Rahmen des
Parteiengehörs zugänglich gemacht wurden. Dabei wurden auch Kopien der
Aktenstücke ausgefolgt.
Nach den mir vorliegenden Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschuldigte selbst diese Aktenteile im
Internet veröffentlicht hat.
Zu Frage 3:
Es besteht kein ausdrückliches Verbot der Veröffentlichung des Inhalts von Ver -
waltungsstrafakten durch einen Beschuldigten.
Zu Frage 4:
Neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Wahrung
des Amtsgeheimnisses, des Datenschutzes und der Gewährung von Akteneinsicht in
Verwaltungsverfahren besteht eine den technischen und organisatorischen Bereich
regelnde „Dienstvorschrift für den Telefaxbetrieb der Bundespolizei ".
Zu Frage 5:
Bei Überprüfung durch die betroffene Behörde konnte keine Verletzung
strafrechtlicher Bestimmung festgestellt werden.
Im Interesse der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung und in Befolgung geltender
gesetzlicher Verpflichtungen des Verwaltungsstrafverfahrensrechts werden auch
künftig zur Beweisführung in Verwaltungsstrafverfahren nötige Beweismittel - unter
Beachtung der sonst normierten Verschwiegenheitspflichten - einem Beschuldigten
zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Es wurde jedoch in diesem Zusammenhang bereits angewiesen, auf die nötige
Ausnahme bestimmter Aktenbestandteile von der Akteneinsicht Bedacht zu nehmen.
Zu Frage 6:
Nein