1583/AB XXI.GP

Eingelangt am:25.01.2001

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1663/J - NR/2000, betreffend die

Aufbewahrung von Werkverträgen, die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und

Freunde am 13. Dezember 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt

zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 und 3, 4, 5 und 6:

 

Bei den im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie

geschlossenen Werkverträgen sind fallweise nachträgliche Änderungen der

Vertragsbestimmungen im Einvernehmen mit den Vertragspartnern üblich.

 

Bedingt durch Neufassungen oder Ergänzungen bereits bestehender Verträge sind

diese Vertragsausfertigungen mit einem Datum versehen, das oft nach dem

ursprünglichen Datum des Inkrafttretens der Werkverträge liegt. Derartige

Änderungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und werden im Anlassfall

auch in Zukunft durchgeführt werden. Eine Auflistung solcher Vertragsänderungen ist

aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.

 

Einvernehmliche Vertragsänderungen werden immer schriftlich dokumentiert, somit

ist die Nachvollziehbarkeit derartiger Korrekturen entsprechend der Kanzleiordnung

für die Bundesministerien jederzeit gewährleistet.

 

Es kann jedenfalls sichergestellt werden, dass auch in Zukunft keinerlei

nachträgliche Korrekturen vorgenommen werden, die nicht nachvollziehbar sind.

 

Zu Frage 2:

 

Nein.

 

Zu Frage 7:

 

Diese parlamentarische Anfrage kann nur für den Bereich des Bundesministeriums

für Verkehr, Innovation und Technologie beantwortet werden.

 

Die formale Behandlung aller von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte

erscheint durch die Kanzleiordnung ausreichend geregelt.