1583/AB XXI.GP
Eingelangt am:25.01.2001
BUNDESMINISTERIUM FÜR
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1663/J - NR/2000, betreffend die
Aufbewahrung von Werkverträgen, die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und
Freunde am 13. Dezember 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Zu den Fragen 1 und 3, 4, 5 und 6:
Bei den im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
geschlossenen Werkverträgen sind fallweise nachträgliche Änderungen der
Vertragsbestimmungen im Einvernehmen mit den Vertragspartnern üblich.
Bedingt durch Neufassungen oder Ergänzungen bereits bestehender Verträge sind
diese Vertragsausfertigungen mit einem Datum versehen, das oft nach dem
ursprünglichen Datum des Inkrafttretens der Werkverträge liegt. Derartige
Änderungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und werden im Anlassfall
auch in Zukunft durchgeführt werden. Eine Auflistung solcher Vertragsänderungen ist
aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.
Einvernehmliche Vertragsänderungen werden immer schriftlich dokumentiert, somit
ist die Nachvollziehbarkeit derartiger Korrekturen entsprechend der Kanzleiordnung
für die Bundesministerien jederzeit gewährleistet.
Es kann jedenfalls sichergestellt werden, dass auch in Zukunft keinerlei
nachträgliche Korrekturen vorgenommen werden, die nicht nachvollziehbar sind.
Zu Frage 2:
Nein.
Zu Frage 7:
Diese parlamentarische Anfrage kann nur für den Bereich des Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie beantwortet werden.
Die formale Behandlung aller von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte
erscheint durch die Kanzleiordnung ausreichend geregelt.