1587/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29-01-2001

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und

Genossen vom 29. November 2000, Nr. 1600/J, betreffend Zweckwidmung von

Bundesimmobilien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass Angelegenheiten des Bundeshochbaus sowie

der Verwaltung der Anteilsrechte der Bundesimmobiliengesellschaft primär den Kompetenz -

bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit betreffen.

 

Davon abgesehen ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen aber festzuhalten,

dass mit dem Verkauf von Bundesliegenschaften an die Bundesimmobiliengesellschaft die

Nutzung und Verwaltung der Ressource Raum für den Bund sparsamer, wirtschaftlicher und

zweckmäßiger erfolgen und überdies bei den nutzenden Ressorts Kostenbewusstsein und

 - verantwortung erzeugt werden soll.

 

Zu 1. bis 3.:

Die Frage, ob für bestimmte Liegenschaften des Bundes ein Verwendungszweck festge -

halten wurde, betrifft den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und

Arbeit. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworten kann.

 

In diesem Zusammenhang ist aber grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass bei Liegen -

schaften des Bundes, die der Bundesimmobiliengesellschaft übereignet werden und an

denen zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Bund eine Zweckwidmung

erfolgte, die Nutzung und Verwendung auch in Zukunft bestehen bleibt. Die Neuorganisation

der Raumbewirtschaftung des Bundes begründet nämlich keine Änderung im Verwendungs -

zweck und die Ressorts nutzen die Liegenschaften nach dem Eigentumsübergang an die

Bundesimmobiliengesellschaft weiter.

 

Zu 4.:

Eine wesentliche Aufgabe der Bundesimmobiliengesellschaft besteht darin, dem Bund

Raumressourcen zur Verfügung zu stellen.

 

Mit dem Eigentumsübergang an die Bundesimmobiliengesellschaft werden Mietverhältnisse

zwischen dieser Gesellschaft und den nutzenden Ressorts begründet, wobei von der

Bundesimmobiliengesellschaft ein marktrelevanter Mietzins eingehoben wird. Diese Vor -

gangsweise entspricht dem Handeln einer Organisationseinheit des freien Marktes.

 

Durch die Rechtsstellung der Ressorts als Mieter wird eine dem österreichischen Mietrecht

entsprechende fundierte Position begründet. Eine allfällige Kündigung der Mietverhältnisse

durch die Bundesimmobiliengesellschaft könnte nur auf Grund einschlägiger Bestimmungen

des Mietrechts, im Wesentlichen bei Nichtbezahlung des Mietzinses oder bei erheblich

nachteiligem Gebrauch, erfolgen. Jeder darüber hinausgehende vertragliche Eingriff des

Bundes in die Verfügungsmacht der Bundesimmobiliengesellschaft würde dem Handeln

einer Organisationseinheit des freien Marktes widersprechen und sollte daher entfallen.

 

Zu 5. und 6.:

Eine Novellierung des § 5 Bundesimmobiliengesetz 2000 (subsidiäre Anwendung der Be -

stimmungen des Ges.m.b.H. Gesetzes) ist nicht vorgesehen, da hiedurch die Qualifikation

der Bundesimmobiliengesellschaft als Organisationseinheit des freien Marktes gefährdet

wäre.

 

Als Eigentümer der Bundesimmobiliengesellschaft hat der Bund vielmehr darauf zu achten,

dass die Gesellschaft ihren Aufgaben nach § 4 Bundesimmobiliengesetz 2000 nachkommt.