1587/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29-01-2001
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 29. November 2000, Nr. 1600/J, betreffend Zweckwidmung von
Bundesimmobilien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass Angelegenheiten des Bundeshochbaus sowie
der Verwaltung der Anteilsrechte der Bundesimmobiliengesellschaft primär den Kompetenz -
bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit betreffen.
Davon abgesehen ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen aber festzuhalten,
dass mit dem Verkauf von Bundesliegenschaften an die Bundesimmobiliengesellschaft die
Nutzung und Verwaltung der Ressource Raum für den Bund sparsamer, wirtschaftlicher und
zweckmäßiger erfolgen und überdies bei den nutzenden Ressorts Kostenbewusstsein und
- verantwortung erzeugt werden soll.
Zu 1. bis 3.:
Die Frage, ob für bestimmte Liegenschaften des Bundes ein Verwendungszweck festge -
halten wurde, betrifft den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworten kann.
In diesem Zusammenhang ist aber grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass bei Liegen -
schaften des Bundes, die der Bundesimmobiliengesellschaft übereignet werden und an
denen zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Bund eine Zweckwidmung
erfolgte, die Nutzung und Verwendung auch in
Zukunft bestehen bleibt. Die Neuorganisation
der Raumbewirtschaftung des Bundes begründet nämlich keine Änderung im Verwendungs -
zweck und die Ressorts nutzen die Liegenschaften nach dem Eigentumsübergang an die
Bundesimmobiliengesellschaft weiter.
Zu 4.:
Eine wesentliche Aufgabe der Bundesimmobiliengesellschaft besteht darin, dem Bund
Raumressourcen zur Verfügung zu stellen.
Mit dem Eigentumsübergang an die Bundesimmobiliengesellschaft werden Mietverhältnisse
zwischen dieser Gesellschaft und den nutzenden Ressorts begründet, wobei von der
Bundesimmobiliengesellschaft ein marktrelevanter Mietzins eingehoben wird. Diese Vor -
gangsweise entspricht dem Handeln einer Organisationseinheit des freien Marktes.
Durch die Rechtsstellung der Ressorts als Mieter wird eine dem österreichischen Mietrecht
entsprechende fundierte Position begründet. Eine allfällige Kündigung der Mietverhältnisse
durch die Bundesimmobiliengesellschaft könnte nur auf Grund einschlägiger Bestimmungen
des Mietrechts, im Wesentlichen bei Nichtbezahlung des Mietzinses oder bei erheblich
nachteiligem Gebrauch, erfolgen. Jeder darüber hinausgehende vertragliche Eingriff des
Bundes in die Verfügungsmacht der Bundesimmobiliengesellschaft würde dem Handeln
einer Organisationseinheit des freien Marktes widersprechen und sollte daher entfallen.
Zu 5. und 6.:
Eine Novellierung des § 5 Bundesimmobiliengesetz 2000 (subsidiäre Anwendung der Be -
stimmungen des Ges.m.b.H. Gesetzes) ist nicht vorgesehen, da hiedurch die Qualifikation
der Bundesimmobiliengesellschaft als Organisationseinheit des freien Marktes gefährdet
wäre.
Als Eigentümer der Bundesimmobiliengesellschaft hat der Bund vielmehr darauf zu achten,
dass die Gesellschaft ihren Aufgaben nach § 4 Bundesimmobiliengesetz 2000 nachkommt.