1591/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25-01-2001
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1692/J - NR/2000, betreffend
Atomtransporte durch Österreich, die die Abgeordneten Mag. Sima und GenossInnen
am 14. Dezember 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beförderung radioaktiver Stoffe internationalen und
nationalen Regelungen aus zahlreichen Schutzbereichen unterliegt. Als wichtigste
wären zu nennen
- Strahlenschutz als Teilbereich des allgemeinen Gesundheitsschutzes
- sichere Beförderung gefährlicher Güter als Teilbereich der allgemeinen
Verkehrssicherheit und
- physischer Schutz als Teilbereich der öffentlichen Sicherheit.
Von diesen Bereichen fällt nur jener der sicheren Beförderung gefährlicher Güter in
die Zuständigkeit meines Ressorts. Dieser Bereich ist - überwiegend auf
internationaler Ebene - umfassend geregelt, wobei höchstmöglicher Schutz durch
detaillierte Anforderungen an den gesamten Vorgang, insbesondere an die
Einstufung, Deklarierung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und
Überwachung bezweckt wird. Werden die vorgegebenen Schutzmaßnahmen
vollinhaltlich getroffen, so unterliegen die betreffenden Transporte aus dem Titel
Beförderungssicherheit keinen weiteren Beschränkungen. Beförderungsverbote und
- einzelgenehmigungen sind nur in besonderen Fällen vorgesehen, bei denen zumeist
Belange aus den erwähnten anderen Schutzbereichen in übertragener Zuständigkeit
wahrgenommen werden. Im übrigen bleiben die Regelungen der anderen
Schutzbereiche von jenen der sicheren Beförderung gefährlicher Güter unberührt
(sh. § 1 Abs. 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBI. Nr. 145/1997
idgF.).
Gänzlich fremd ist dem Beförderungsrecht eine Unterscheidung der Schutzmaß -
nahmen nach Abgangsort oder Ziel der Beförderung, da dies eine unsachgemäße
Differenzierung darstellen würde. Da demgemäß Schutzziele, welche beispielsweise
den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Energie oder zur Abfallbehandlung
anbelangen, nicht im Umweg über Beförderungsverbote für den Zu - und
Ablieferungsverkehr erreicht werden können, geht eine aus der Anfrage allenfalls
ableitbare diesbezügliche Absicht ins
Leere.
Zu ihren Fragen 1 bis 7:
Was die angesprochenen statistischen Unterlagen anbelangt, werden solche nicht im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellt, sondern von der
ÖSTAT bezogen bzw. bei dieser oder anderen Institutionen in Auftrag gegeben und
liegen daher im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nicht
auf. Die Ursachen für unzureichende statistische Informationen im Bereich der
Gefahrguttransporte liegt in der Schwierigkeit der spezifischen Erfassung. Erst
Fortschritte in der Telematikanwendung (on line - Verfolgung von Gefahrgut -
transporten) werden hier eine erhebliche Verbesserung mitsichbringen.
Zu Frage 8:
Wie in der Einleitung ausgeführt, sind Beförderungen gefährlicher Güter, einschließ -
lich der angesprochenen radioaktiven Stoffe, bei Erfüllung aller Sicherheitsbe -
stimmungen zulässig und damit grundsätzlich auch nicht auszuschließen.
Zu Frage 9:
Für Beförderungen radioaktiver Stoffe, insbesondere solche von spaltbaren Stoffen
(Kemmaterial), die aus den eingangs erwähnten Regelungen über den physischen
Schutz und den Strahlenschutz - in übertragener Zuständigkeit - einer Beförderungs -
genehmigung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
unterliegen, ergeben sich die angesprochenen Informationen aus den jeweiligen
Bescheiden.
Zu Frage 10:
Bei den in Frage 9 angesprochenen Beförderungen ist die wechselseitige Information
zwischen Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie im Rahmen des der Bescheiderlassung zwingend voran -
gehenden Ermittlungsverfahrens sichergestellt.
Zu Frage 11:
In einer seinerzeit aus Vertretern des Bundeskanzleramtes, sowie des Innen - und
Verkehrsressorts gebildeten Arbeitsgruppe "Atomtransporte" wurden Vorschläge für
Änderungen im Strahlenschutzgesetz, Sicherheitskontrollgesetz und GGBG im Sinne
einer Entflechtung der Genehmigungsverfahren und Beseitigung übertragener
Zuständigkeiten erarbeitet. Die das GG BG betreffenden Umsetzungsmaßnahmen
können jedoch erst erfolgen, wenn der genaue Inhalt und Zeitpunkt des Inkrafttretens
der die anderen Gesetze betreffenden Änderungen feststehen.
Zu Frage 12:
Soweit es sich um Bescheide im Sinne der Frage 9 handelt, ist gemäß
Sicherheitskontrollgesetz entweder der Bundesminister für Inneres oder die Bundes -
ministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Im Ermittlungsver -
fahren des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie werden
jedenfalls auch die betroffenen anderen Ressorts und die von der Beförderung
berührten Bundesländer befasst.
Zu Frage 13:
Die Vorschläge der in der Antwort zur Frage 11 erwähnten Arbeitsgruppe sahen
getrennte Genehmigungen für die Bereiche
Strahlenschutz, sichere Beförderung
gefährlicher Güter und physischen Schutz vor. Dadurch könnten alle Aspekte dieser
Beförderungen im Rahmen der jeweiligen Ermittlungsverfahren berücksichtigt und
die Beteiligung der betroffenen Bundesländer intensiviert werden.