1591/AB XXI.GP

Eingelangt am: 25-01-2001

 

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1692/J - NR/2000, betreffend

Atomtransporte durch Österreich, die die Abgeordneten Mag. Sima und GenossInnen

am 14. Dezember 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beförderung radioaktiver Stoffe internationalen und

nationalen Regelungen aus zahlreichen Schutzbereichen unterliegt. Als wichtigste

wären zu nennen

- Strahlenschutz als Teilbereich des allgemeinen Gesundheitsschutzes

- sichere Beförderung gefährlicher Güter als Teilbereich der allgemeinen

  Verkehrssicherheit und

- physischer Schutz als Teilbereich der öffentlichen Sicherheit.

 

Von diesen Bereichen fällt nur jener der sicheren Beförderung gefährlicher Güter in

die Zuständigkeit meines Ressorts. Dieser Bereich ist - überwiegend auf

internationaler Ebene - umfassend geregelt, wobei höchstmöglicher Schutz durch

detaillierte Anforderungen an den gesamten Vorgang, insbesondere an die

Einstufung, Deklarierung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und

Überwachung bezweckt wird. Werden die vorgegebenen Schutzmaßnahmen

vollinhaltlich getroffen, so unterliegen die betreffenden Transporte aus dem Titel

Beförderungssicherheit keinen weiteren Beschränkungen. Beförderungsverbote und

- einzelgenehmigungen sind nur in besonderen Fällen vorgesehen, bei denen zumeist

Belange aus den erwähnten anderen Schutzbereichen in übertragener Zuständigkeit

wahrgenommen werden. Im übrigen bleiben die Regelungen der anderen

Schutzbereiche von jenen der sicheren Beförderung gefährlicher Güter unberührt

(sh. § 1 Abs. 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBI. Nr. 145/1997

idgF.).

 

Gänzlich fremd ist dem Beförderungsrecht eine Unterscheidung der Schutzmaß -

nahmen nach Abgangsort oder Ziel der Beförderung, da dies eine unsachgemäße

Differenzierung darstellen würde. Da demgemäß Schutzziele, welche beispielsweise

den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Energie oder zur Abfallbehandlung

anbelangen, nicht im Umweg über Beförderungsverbote für den Zu - und

Ablieferungsverkehr erreicht werden können, geht eine aus der Anfrage allenfalls

ableitbare diesbezügliche Absicht ins Leere.

Zu ihren Fragen 1 bis 7:

Was die angesprochenen statistischen Unterlagen anbelangt, werden solche nicht im

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellt, sondern von der

ÖSTAT bezogen bzw. bei dieser oder anderen Institutionen in Auftrag gegeben und

liegen daher im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nicht

auf. Die Ursachen für unzureichende statistische Informationen im Bereich der

Gefahrguttransporte liegt in der Schwierigkeit der spezifischen Erfassung. Erst

Fortschritte in der Telematikanwendung (on line - Verfolgung von Gefahrgut -

transporten) werden hier eine erhebliche Verbesserung mitsichbringen.

 

Zu Frage 8:

Wie in der Einleitung ausgeführt, sind Beförderungen gefährlicher Güter, einschließ -

lich der angesprochenen radioaktiven Stoffe, bei Erfüllung aller Sicherheitsbe -

stimmungen zulässig und damit grundsätzlich auch nicht auszuschließen.

 

Zu Frage 9:

Für Beförderungen radioaktiver Stoffe, insbesondere solche von spaltbaren Stoffen

(Kemmaterial), die aus den eingangs erwähnten Regelungen über den physischen

Schutz und den Strahlenschutz - in übertragener Zuständigkeit - einer Beförderungs -

genehmigung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

unterliegen, ergeben sich die angesprochenen Informationen aus den jeweiligen

Bescheiden.

 

Zu Frage 10:

Bei den in Frage 9 angesprochenen Beförderungen ist die wechselseitige Information

zwischen Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie im Rahmen des der Bescheiderlassung zwingend voran -

gehenden Ermittlungsverfahrens sichergestellt.

 

Zu Frage 11:

In einer seinerzeit aus Vertretern des Bundeskanzleramtes, sowie des Innen - und

Verkehrsressorts gebildeten Arbeitsgruppe "Atomtransporte" wurden Vorschläge für

Änderungen im Strahlenschutzgesetz, Sicherheitskontrollgesetz und GGBG im Sinne

einer Entflechtung der Genehmigungsverfahren und Beseitigung übertragener

Zuständigkeiten erarbeitet. Die das GG BG betreffenden Umsetzungsmaßnahmen

können jedoch erst erfolgen, wenn der genaue Inhalt und Zeitpunkt des Inkrafttretens

der die anderen Gesetze betreffenden Änderungen feststehen.

 

Zu Frage 12:

Soweit es sich um Bescheide im Sinne der Frage 9 handelt, ist gemäß

Sicherheitskontrollgesetz entweder der Bundesminister für Inneres oder die Bundes -

ministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Im Ermittlungsver -

fahren des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie werden

jedenfalls auch die betroffenen anderen Ressorts und die von der Beförderung

berührten Bundesländer befasst.

 

Zu Frage 13:

Die Vorschläge der in der Antwort zur Frage 11 erwähnten Arbeitsgruppe sahen

getrennte Genehmigungen für die Bereiche Strahlenschutz, sichere Beförderung

gefährlicher Güter und physischen Schutz vor. Dadurch könnten alle Aspekte dieser

Beförderungen im Rahmen der jeweiligen Ermittlungsverfahren berücksichtigt und

die Beteiligung der betroffenen Bundesländer intensiviert werden.