1597/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26-01-2001

 

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1581/J - NR/2000, betreffend Räumpflicht,

insbesondere in ländlichen Siedlungsgebieten, die die Abgeordneten Lichtenberger,

Freundinnen und Freunde am 28. November 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich

mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu ihren Fragen 1 bis 3:

Ich gehe zunächst davon aus, dass sich Ihre Anfrage auf die in § 93 der

Straßenverkehrsordnung festgelegte Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern

bezieht, wonach diese die entlang der Grundstücksgrenzen gelegenen Gehsteige

und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und

Glatteis zu bestreuen haben.

 

Es handelt sich hierbei um eine Verpflichtung, die vom Gesetzgeber wegen der

besonderen (örtlichen) Nahebeziehung zwischen den betroffenen Grundstücken und

den daran entlang führenden Gehsteigen und Gehwegen geschaffen wurde. Die

Bestimmung ist dem Grunde nach bereits seit dem Inkrafttreten der

Straßenverkehrsordnung im Jahr 1961 Bestandteil des Gesetzes und hat sich

durchaus bewährt. Da die Verantwortlichkeit für die Gehsteigräumung und - säube -

rung an das Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft geknüpft ist, liegt es in der

Natur der Sache, dass diese Verantwortlichkeit entlang jedes Grundstücks eine

andere Person trifft. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Liegenschaftseigentümer

eine natürliche oder eine juristische Person ist. Insofern kann ich auch in der

Tatsache, dass vor einigen Grundstücken Privatpersonen, vor anderen hingegen die

Gemeinde für die Gehsteigräumung verantwortlich sind, keine "eigenartige

gesetzliche Situation" sehen.

 

Hinsichtlich unverbauter Liegenschaften ist darauf hinzuweisen, dass sich die für

deren Eigentümer vorgesehene Ausnahme von der Räumpflicht nur auf land - und

forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften und keineswegs - wie in ihrer Anfrage

ausgeführt - auf sämtliche unverbauten Liegenschaften bezieht. Diese Ausnahme

soll die Nutzung dieser Liegenschaften erleichtern und findet ihre Begründung darin,

dass die Eigentümer land - und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften einerseits

oft weit entfernt von diesen Grundstücken wohnen und andererseits auch im

Rahmen dieser Nutzung eine Verschmutzung von Gehsteigen (z.B. mit Erde) fast

unvermeidbar ist.

 

Ich sehe daher derzeit keine Notwendigkeit, eine Änderung der

Straßenverkehrsordnung vorzuschlagen.