1597/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26-01-2001
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1581/J - NR/2000, betreffend Räumpflicht,
insbesondere in ländlichen Siedlungsgebieten, die die Abgeordneten Lichtenberger,
Freundinnen und Freunde am 28. November 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich
mich wie folgt zu beantworten:
Zu ihren Fragen 1 bis 3:
Ich gehe zunächst davon aus, dass sich Ihre Anfrage auf die in § 93 der
Straßenverkehrsordnung festgelegte Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern
bezieht, wonach diese die entlang der Grundstücksgrenzen gelegenen Gehsteige
und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und
Glatteis zu bestreuen haben.
Es handelt sich hierbei um eine Verpflichtung, die vom Gesetzgeber wegen der
besonderen (örtlichen) Nahebeziehung zwischen den betroffenen Grundstücken und
den daran entlang führenden Gehsteigen und Gehwegen geschaffen wurde. Die
Bestimmung ist dem Grunde nach bereits seit dem Inkrafttreten der
Straßenverkehrsordnung im Jahr 1961 Bestandteil des Gesetzes und hat sich
durchaus bewährt. Da die Verantwortlichkeit für die Gehsteigräumung und - säube -
rung an das Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft geknüpft ist, liegt es in der
Natur der Sache, dass diese Verantwortlichkeit entlang jedes Grundstücks eine
andere Person trifft. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Liegenschaftseigentümer
eine natürliche oder eine juristische Person ist. Insofern kann ich auch in der
Tatsache, dass vor einigen Grundstücken Privatpersonen, vor anderen hingegen die
Gemeinde für die Gehsteigräumung verantwortlich sind, keine "eigenartige
gesetzliche Situation" sehen.
Hinsichtlich unverbauter Liegenschaften ist darauf hinzuweisen, dass sich die für
deren Eigentümer vorgesehene Ausnahme von der Räumpflicht nur auf land - und
forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften und keineswegs - wie in ihrer Anfrage
ausgeführt - auf sämtliche unverbauten Liegenschaften bezieht. Diese Ausnahme
soll die Nutzung dieser Liegenschaften
erleichtern und findet ihre Begründung darin,
dass die Eigentümer land - und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften einerseits
oft weit entfernt von diesen Grundstücken wohnen und andererseits auch im
Rahmen dieser Nutzung eine Verschmutzung von Gehsteigen (z.B. mit Erde) fast
unvermeidbar ist.
Ich sehe daher derzeit keine Notwendigkeit, eine Änderung der
Straßenverkehrsordnung vorzuschlagen.