1598/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26-01-2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 28. November
2000 unter der Nr. 1579/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Staatliche Garantien - Beihilfenverdacht nach EG - Vertrag" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Staatliche Garantien enthalten in bestimmten Fällen zweifellos auch Beihilfenelemente
im Sinne von Art. 87 EG - V und sind als solche auch notifiziert bzw. nach sonstigen Re -
geln beihilfenrechtlich korrekt dargestellt. Öffentliche Garantien für Kreditinstitute und
Sparkassen, wie sie in Österreich üblich sind, stellen nach dzt. Stand in Österreich keine
Beihilfe nach Art. 87 EG - V dar. Die dafür vorgesehenen Haftungsentgelte werden als
marktkonform betrachtet.
Zu Frage 2:
Letztere Auffassung geht einerseits auf das weitgehend übliche Haftungsentgelt zurück,
das z.B. österreichische Hypothekenanstalten an den öffentlichen Eigentümer leisten.
Im Bereich der Gemeindesparkassen wird diese Beurteilung glaubwürdig durch die Auf -
fassung von Bankexperten unterstrichen, daß diese Institute im Vergleich zu Vereins -
sparkassen keinen Refinanzierungsvorteil genießen. Darüber hinaus kann davon aus -
gegangen werden, daß öffentliche Sicherungsmechanismen aus kredit - und bankpoliti -
schen Gründen und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse eine ausreichende
beihilfenrechtliche Begründung enthalten.
Zu den Fragen 3 bis 5 und 8 bis 10:
Am 24. November 1999 hat die Europäische Kommission (EK) eine "Mitteilung über die
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG - V auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungs -
verpflichtungen und Bürgschaften" angenommen hat. Dem Beschluß der EK zu dieser
Mitteilung war eine ausführliche Diskussion mit den Mitgliedstaaten vorangegangen, in
der sich auch Osterreich wiederholt nachdrücklich kritisch zum ursprünglichen Entwurf
geäußert hatte. Die schließlich angenommene Mitteilung der Kommission enthält ge -
genüber dem ursprünglichen Entwurf
eine, den öffentlichen Interessen wesentlich an -
gemessenere Beurteilung von staatlichen Garantien unter beihilfenrechtlichen Aspekten,
auch wenn der österreichischen Auffassung bezüglich der Stellung der öffentlichen
Hand zu Spar - und Kreditinstituten nicht restlos befriedigend entsprochen wurde.
Mit Schreiben vom 1. März 2000 (im Bundeskanzleramt am 9. März 2000 eingelangt)
forderte die EK die Mitgliedstaaten auf, etwaige Bürgschaften und Haftungsverpflich -
tungen, die gemäß dieser Mitteilung zusätzlich zu notifizieren wären, binnen 4 Monaten
mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 20. März 2000 wandte sich das Bundeskanzleramt an die österrei -
chischen Förderungsstellen einschließlich der Bundesländer, Gemeindeverbände, der
Sozialpartner und darüber hinaus zahlreicher Banken mit der Bitte um Durchsicht be -
stehender Bürgschaften im Sinne des Schreibens der EK bis längstens 26. Juni 2000.
Aufgrund dieses Ersuchens langten beim Bundeskanzleramt insgesamt 19 Stellungnah -
men, die letzte davon am 4. Juli 2000, ein.
Das Konvolut der Darstellungen wurde der EK mit Schreiben vom 31. Juli 2000 übermit -
telt. Dabei wurde seitens des Bundeskanzleramtes festgehalten, daß es sich bei den
dargestellten Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften - soweit diese nicht bereits bis -
her bei der Kommission gemäß Art. 88 EG - V als Beihilfe angemeldet worden waren -
nach Auffassung der berührten öffentlichen Stellen nicht um Beihilfen im Sinne von Art.
87 EG - V handle.
Eine Mahnung seitens der EK an Österreich, der Aufforderung vom 1. März 2000 ra -
scher nachzukommen, ist dem Bundeskanzleramt nicht zugegangen. Sie wäre auch in
Anbetracht der sehr pauschalen Fristsetzung von vier Monaten ohne genaue Spezi -
fizierung des exakten Termins und in Anbetracht der auch der EK bekannten Schwierig -
keiten einer vollständigen Erfassung aller öffentlichen Stellen in einem föderal organi -
sierten Mitgliedstaat äußerst ungewöhnlich gewesen. Die von der EK gewählte Art der
Fristsetzung, abweichend von der präzisen Fristenformulierung in beihilfenrechtlichen
Erhebungsfällen, wurde vom Bundeskanzleramt als Wunsch um Auskünfte bis zu Be -
ginn der Sommerpause gelesen und in diesem Sinne auch erfüllt.
Das Schreiben der EK vom 1. März 2000 (SG(2000)D/102012) wird daher von öster -
reichischer Seite als fristgerecht beantwortet betrachtet. Eine Reaktion der EK auf diese
Beantwortung liegt den österreichischen Behörden bis dato nicht vor.
Zu den Fragen 6 und 7:
Im Hinblick darauf, daß, wie in dem Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 31. Juli
2000 aufgrund der eingelangten Stellungnahmen der öffentlichen Stellen ausgeführt
wurde, es keine neuen Anmeldungen gemäß art. 88 EG - V (sogenannte Notifikation)
über unter Art. 87 EG - V fallende Garantien gibt, stellen sich diese Fragen nicht.