1599/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26-01-2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1587/J - NR/2000 betreffend Herbstferien und

schulautonome Tage, die die Abgeordneten Emmerich Schwemlein und GenossInnen am

29. November 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Ad 1. - 14.:

Im Pflichtschulbereich steht dem Bundesgesetzgeber nur die Erlassung der Grundsätze zu. Für den

Landesgesetzgeber gilt der Grundsatz, dass insbesondere hinsichtlich des Beginnes und des Endes

der Ferien, die Übereinstimmung mit den die Bundesschulen betreffenden Regelungen anzustreben

ist, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Dies eröffnet somit die

Möglichkeit, dass der Landesgesetzgeber Sonderferien ("Herbstferien", "Ernteferien") - unter

Umständen auch nur für einzelne Regionen auf Grund örtlicher Notwendigkeit vorsieht.

 

Um jenen Eltern, die in diesen Orten oder Regionen wohnen und Kinder im Pflichtschulbereich und im weiterführenden Schulbereich haben, einen gemeinsamen Urlaub zu ermöglichen, besteht die Möglichkeit der regionalen Schulfreigabe auch im weiterführenden Schulbereich. Für den

speziellen Fall der Sonderferien im Pflichtschulbereich besteht nämlich für die Schulbehörde erster

Instanz die Möglichkeit, im Bundesschulbereich höchstens drei Tage (für den Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur besteht darüber hinaus die Möglichkeit die unumgänglich

notwendige Zeit) durch Verordnung schulfrei zu erklären, wobei gleichzeitig die Einbringung dieser

Tage anzuordnen wäre (§ 2 Abs. 7 SchZG).

Unabhängig von der eben dargelegten Möglichkeit der Schaffung von Herbstferien durch

Gesetzgeber bzw. Schulbehörde kann das Schulpartnerschaftsgremium bis zu 5 Tage schulfrei

erklären. Diese Tage können einzeln (für Sprechtage, Konferenzen, Lehrerfortbildung uam.) oder

zusammenhängend (zur Schaffung von zusätzlichen "Ferien") je nach Entscheidung des

Schulpartnerschaftsgremiums - schulfrei erklärt werden.

 

Die derzeitige Regelung der Schulzeitgesetze soll die Möglichkeit bieten, auf regionale

Gegegebenheiten autonom eingehen zu können. Dies kann durchaus die unterschiedliche

Festlegung der schulautonomen Tage zu Folge haben. Weiters ist festzuhalten, dass bei der

Entscheidungsfindung bezüglich der Termine der schulautonomen Tage die Schüler - und

Elterngremien aktiv mitwirken und Maßnahmen zur Lenkung dieser Tage seitens dieser Gremien

nicht befürwortet werden. Durch die zunehmende Flexibilität der Schule, durch Gestaltung von

Schulprofilen, Durchführung von Projektwochen etc. muss den Schulen die Möglichkeit gegeben

werden, durch die selbstständige Festsetzung von schulautonomen Tagen dieser Entwicklung

entsprechen zu können. Die gemeinsame Freizeitgestaltung von Kindern und Eltern erfährt dadurch

keine Beeinträchtigung, für gemeinsame Familienaktivitäten stehen rund 12 Ferienwochen pro Jahr

zur Disposition.