1599/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26-01-2001
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1587/J - NR/2000 betreffend Herbstferien und
schulautonome Tage, die die Abgeordneten Emmerich Schwemlein und GenossInnen am
29. November 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. - 14.:
Im Pflichtschulbereich steht dem Bundesgesetzgeber nur die Erlassung der Grundsätze zu. Für den
Landesgesetzgeber gilt der Grundsatz, dass insbesondere hinsichtlich des Beginnes und des Endes
der Ferien, die Übereinstimmung mit den die Bundesschulen betreffenden Regelungen anzustreben
ist, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Dies eröffnet somit die
Möglichkeit, dass der Landesgesetzgeber Sonderferien ("Herbstferien", "Ernteferien") - unter
Umständen auch nur für einzelne Regionen auf Grund örtlicher Notwendigkeit vorsieht.
Um jenen Eltern, die in diesen Orten oder Regionen wohnen und Kinder im Pflichtschulbereich und im weiterführenden Schulbereich haben, einen gemeinsamen Urlaub zu ermöglichen, besteht die Möglichkeit der regionalen Schulfreigabe auch im weiterführenden Schulbereich. Für den
speziellen Fall der Sonderferien im Pflichtschulbereich besteht nämlich für die Schulbehörde erster
Instanz die Möglichkeit, im Bundesschulbereich höchstens drei Tage (für den Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur besteht darüber hinaus die Möglichkeit die unumgänglich
notwendige Zeit) durch Verordnung schulfrei zu erklären, wobei gleichzeitig die Einbringung dieser
Tage anzuordnen wäre (§ 2 Abs. 7
SchZG).
Unabhängig von der eben dargelegten Möglichkeit der Schaffung von Herbstferien durch
Gesetzgeber bzw. Schulbehörde kann das Schulpartnerschaftsgremium bis zu 5 Tage schulfrei
erklären. Diese Tage können einzeln (für Sprechtage, Konferenzen, Lehrerfortbildung uam.) oder
zusammenhängend (zur Schaffung von zusätzlichen "Ferien") je nach Entscheidung des
Schulpartnerschaftsgremiums - schulfrei erklärt werden.
Die derzeitige Regelung der Schulzeitgesetze soll die Möglichkeit bieten, auf regionale
Gegegebenheiten autonom eingehen zu können. Dies kann durchaus die unterschiedliche
Festlegung der schulautonomen Tage zu Folge haben. Weiters ist festzuhalten, dass bei der
Entscheidungsfindung bezüglich der Termine der schulautonomen Tage die Schüler - und
Elterngremien aktiv mitwirken und Maßnahmen zur Lenkung dieser Tage seitens dieser Gremien
nicht befürwortet werden. Durch die zunehmende Flexibilität der Schule, durch Gestaltung von
Schulprofilen, Durchführung von Projektwochen etc. muss den Schulen die Möglichkeit gegeben
werden, durch die selbstständige Festsetzung von schulautonomen Tagen dieser Entwicklung
entsprechen zu können. Die gemeinsame Freizeitgestaltung von Kindern und Eltern erfährt dadurch
keine Beeinträchtigung, für gemeinsame Familienaktivitäten stehen rund 12 Ferienwochen pro Jahr
zur Disposition.