16/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben am

2.11.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 8/J betreffend „Rechtsfragen

und gesundheitliche Bedenken beim Tätowieren“ gerichtet. Ich beehre mich, diese

wie folgt zu beantworten:

 

ad 1 bis 7

 

Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts. Zu den

Themen Ausbildung, Qualifikationen, Ausübungsregeln und behördliche Kontrolle

darf auf die Arbeit des Obersten Sanitätsrates (Zuständigkeit: Bundesministerin für

Arbeit, Gesundheit und Soziales) verwiesen werden.

 

ad 8 bis 11

 

Bei den zum Tätowieren verwendeten Stoffen und Zubereitungen handelt es sich um

einen Produktbereich, der auf Grund nicht immer transparenter Vertriebswege und

der (noch) nicht vorhandenen Regelungen für Personen, die das Tätowieren, Piercen

und ähnliche Tätigkeiten auszuüben berechtigt sind, äußerst geringe Transparenz

aufweist. Weiters gibt es eine potenziell sehr große Vielfalt von Zubereitungen in

diesem Bereich.

Es liegen derzeit keine umfassenden Untersuchungen vor.

 

Stoffe und Zubereitungen, die zum Tätowieren verwendet werden, unterliegen je -

denfalls dem Chemikaliengesetz. Folglich haben vor allem Einstufung, Kennzeich -

nung und Verpackung den chemikalienrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

 

Weiters wird auf die Verantwortlichkeit des Herstellers bzw. Vertreibers verwiesen

(§ 27 ChemG 1996), die vor allem die Bereiche Produktbeobachtung, Nachforschung

und Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung abzudecken hat.

 

Eine Vermeidung der Verwendung von Farbstoffen und Zubereitungen mit gefährli -

chen Eigenschaften, sowie von solchen, die bei oder nach dem Tätowieren gefährli -

che Komponenten (beispielsweise krebserzeugende Amine) freisetzen können, ist

anzustreben. In diesem Sinne wird auch eine diesbezügliche Ergänzung in einer all -

fälligen gewerberechtlichen Regelung für Qualifikationen, die zum Tätowieren, Pier -

cen und ähnlichen Tätigkeiten berechtigen, befürwortet.