16/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben am
2.11.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 8/J betreffend „Rechtsfragen
und gesundheitliche Bedenken beim Tätowieren“ gerichtet. Ich beehre mich, diese
wie folgt zu beantworten:
ad 1 bis 7
Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts. Zu den
Themen Ausbildung, Qualifikationen, Ausübungsregeln und behördliche Kontrolle
darf auf die Arbeit des Obersten Sanitätsrates (Zuständigkeit: Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales) verwiesen werden.
ad 8 bis 11
Bei den zum Tätowieren verwendeten Stoffen und Zubereitungen handelt es sich um
einen Produktbereich, der auf Grund nicht immer transparenter Vertriebswege und
der (noch) nicht vorhandenen Regelungen für Personen, die das Tätowieren, Piercen
und ähnliche Tätigkeiten auszuüben berechtigt sind, äußerst geringe Transparenz
aufweist. Weiters gibt es eine potenziell sehr große Vielfalt von Zubereitungen in
diesem Bereich.
Es liegen derzeit keine umfassenden Untersuchungen vor.
Stoffe und Zubereitungen, die zum Tätowieren verwendet werden, unterliegen je -
denfalls dem Chemikaliengesetz. Folglich haben vor allem Einstufung, Kennzeich -
nung und Verpackung den chemikalienrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
Weiters wird auf die Verantwortlichkeit des Herstellers bzw. Vertreibers verwiesen
(§ 27 ChemG 1996), die vor allem die Bereiche Produktbeobachtung, Nachforschung
und Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung abzudecken hat.
Eine Vermeidung der Verwendung von Farbstoffen und Zubereitungen mit gefährli -
chen Eigenschaften, sowie von solchen, die bei oder nach dem Tätowieren gefährli -
che Komponenten (beispielsweise krebserzeugende Amine) freisetzen können, ist
anzustreben. In diesem Sinne wird auch eine diesbezügliche Ergänzung in einer all -
fälligen gewerberechtlichen Regelung für Qualifikationen, die zum Tätowieren, Pier -
cen und ähnlichen Tätigkeiten berechtigen, befürwortet.