1603/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26-01-2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

 

zur Zahl 1611/J - NR/2000

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Andrea Kuntzel und Genossinnen und

Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Werkverträge"

gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Einleitend möchte ich hinsichtlich der in der Anfrage angesprochenen Werkverträge

aus dem Bereich der "Informations - , Werbe - oder Imagekampagnen" auf meine

Beantwortung der Anfrage 1393/J - NR/2000 vom 15. Dezember 2000 verweisen.

 

Ich gehe davon aus, dass sich die Anfrage auf den Zeitraum nach dem 4. Februar

2000 bis zum Tag der Anfrage bezieht.

 

 

Zu 1 bis 4:

- Nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens hat das Bundesministerium für

  Justiz die Firma WIBERA Wirtschaftsberatung AG im Sinne ihres Angebots vom

  28. September 2000 mit der Durchführung von Beratungsleistungen zur Optimie -

  rung der Dienstzeiteinteilung in den Justizanstalten beauftragt. Ziel dieses

  Auftrags ist es, zur Absicherung der Erreichung der Budgetziele die für die

  Justizanstalten bestehenden Regelungen der Dienstzeiteinteilung auf mögliche

  Effizienzsteigerungen am Beispiel der Justizanstalt Linz zu untersuchen. Dabei

  sind folgende Leistungen zu erbringen:

 

  • Untersuchung der bestehenden Regelungen der Dienstzeiteinteilung (Dienstpläne,

    Überstunden, Bereitschaft, Journaldienst) auf mögliche Effizienzsteigerungen an Hand der

    Justizanstalt Linz

 

   . Analyse und vergleichende Auswertung der Monats - und Tagesdienstpläne der Justizanstalt

     Linz sowie der Abweichungen davon im tatsächlichen Dienstbetrieb

    • Untersuchung der finanziellen Auswirkungen und sonstigen Folgen (etwa bei

       Betriebsöffnungszeiten und Betreuungsleistungen) der allgemeinen und justizinternen

       dienstzeitrechtlichen Regelungen

    • Ausarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung der Gestaltung der Dienstzeiteinteilung im

      Rahmen der generellen rechtlichen Vorgaben mit den Zielrichtungen

       . gleichbleibende Qualität und Quantität der Vollzugsleistungen

       . Vereinfachung der Abläufe

       . Verringerung von Überstunden und sonstigen Mehrleistungen sowie des

         Freizeitausgleichs

    • Erarbeitung von Optimierungs - bzw. Flexibilisierungsmodellen für eine effizientere und

       kostengünstigere Gestaltung der Dienstzeiteinteilung mit den Auswirkungen und

       (quantifizierten) Einsparungspotenzialen

    • Darstellung der Umsetzung (und der damit verbundenen Kosten)

 

Die Beratungsleistungen sind zu einem fixen Gesamthonorarsatz von 33.000 EURO

zu erbringen. Da Maßnahmen zur Arbeitszeitflexibilisierung derzeit einen Arbeits -

schwerpunkt der Verwaltungsinnovation bilden, beteiligt sich das Bundesministerium

für öffentliche Leistung und Sport im Rahmen einer Co - Finanzierung mit 400.000 öS

an diesem Dienstzeitprojekt.

 

- Weiters wurde nach Durchführung eines Vergabeverfahrens die Firma ROI

  Management Consulting AG, CH - 7304 Meienfeld mit Beratungsleistungen im

  Rahmen eines Vorhabens zur Erzielung von Effizienzsteigerungen im Bereich des

  gerichtlichen Fahrnisexekutionswesens beauftragt. Gegenstand der Untersuchung

  und Beratungsleistung sind die Tätigkeiten nach Vorliegen einer rechtskräftigen

  Exekutionsbewilligung, mithin die Pfändung, das Verkaufsverfahren und die

  Verteilung des Erlöses. Die Beratungsleistung umfasst

 

   • Analyse

     . der Ablauforganisation und der Abläufe

     . des Personaleinsatzes und der Auslastung im Hinblick auf einen möglichst

       wirtschaftlichen und effizienten Personaleinsatz

     . des Honorierungssystems der Gerichtsvollzieher

     . des Einsatzes von Informationstechnik und anderer Hilfsmiftel unter Berücksichtigung der

       IT - Applikation Verfahrensautomation Justiz

   • Ausarbeitung von Vorschlägen zur Steigerung der Effizienz samt Quantifizierung möglicher

     Einsparungspotenziale

  • Erstellung zeitlich gegliederter Projektpläne zur Umsetzung

  • Darstellung der Umsetzungskosten

 

Für die Beratungsleistungen ist ein Honorarvolumen von maximal 120.725 CHF

vereinbart. Zu diesem Honorarsatz können noch einzeln abgerechnete Spesen,

jedoch limitiert mit maximal 20% des Honorarvolumens ohne gesetzliche Mehrwert -

steuer verrechnet werden.

 

- Im Bereich Konsumentenschutz wurden Werkverträge geschlossen, die teils

  gutachterlichen oder beratenden Charakter haben, teils Informationszwecken

  dienen:

 

a) Ein Auftrag zur Erstellung eines juristischen Gutachtens zum Entwurf der allge -

    meinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, Fassung Juni 2000, wurde mit

    Werkvertrag an Universitätsprofessor Dr. Georg Graf, Universität Salzburg verge -

    ben. Der Auftrag umfasst die Erstellung eines Gutachtens zu den von der Sektion

    Konsumentenschutz beanstandeten Klauseln aus dem Entwurf der Bundessek -

    tion Banken und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich vom Juni 2000

    sowie die Prozessbegleitung in einem allfälligen Verbandsklageverfahren des

    Vereins für Konsumenteninformation; das Gutachten diente der Vorbereitung

    mittlerweile eingebrachter Verbandsklagen und damit dazu, das Prozesskosten -

    risiko möglichst gering zu halten. Im Hinblick darauf, dass der Auftrag an eine

    Einzelperson vergeben wurde, kann aus datenschutzrechtlichen Gründen der

    Honorarbetrag nicht angeführt werden.

 

b) Die Studie "Kinderunfälle mit Produkten" wurde an das österreichische Komitee

     für Unfallverhütung im Kindesalter "Große schützen Kleine", Graz, in Auftrag

     gegeben. Sie umfasste die Untersuchung von Unfallursachen bei Wickeltischen,

     Hochstühlen, Kinderwagen, etc. und dient der Entwicklung von Präven -

     tionsmaßnamen. Das Honorar beträgt 107.800 S.

 

c) Dem Verein zur Sicherstellung der Wirksamkeit ortsfester Brandmelde - und

    Löschanlagen, Linz, wurde der Auftrag zur Erstellung einer Studie über Brandver -

    halten von Kerzen erteilt. Dabei sind Brandversuche von mindestens 50 Proben

    durchzuführen, um eine Grundlage für eine bessere Konsumenteninformation

    durch Warnungen, möglicherweise aber auch einen Anstoß für legislative Konse -

    quenzen im Rahmen des Lebensmittelrechts zu schaffen sowie Parameter zu

    erarbeiten, die als Grundlage für eine sicherheitstechnische Grobbeurteilung von

    zukünftig auf dem Markt befindlichen Kerzen dienen.

 

-  Schließlich werden von der Zivillegislativsektion nicht dem Justizressort

   angehörende Experten zur Vertretung des Bundesministeriums für Justiz in

   Sitzungen von EU - Ratsarbeitsgruppen oder Sitzungen im Rahmen der Kommis -

   sion sowie zur Vertretung bei internationalen Konferenzen herangezogen. Derzeit

sind zwei Universitätsprofessoren sowie ein Wirtschaftstreuhänder in diesem Sinn

tätig.

 

  Vor Betrauung der im Bundesdienst stehenden Universitätsprofessoren wurde

  das Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde hergestellt, über die auch

  die Rückvergütung von Reisekosten erfolgt. Der im Bereich der Rechnungslegung

  tätige Wirtschaftsprüfer ist selbständig, mit ihm hat das Bundesministerium für

  Justiz eine Vereinbarung geschlossen, wonach seine Tätigkeit unentgeltlich

  erfolgt und lediglich die Aufwendungen in sinngemäßer Anwendung der Reise -

  gebührenvorschrift zu ersetzen sind. Durch den Einsatz dieser ressortfremden

  Experten entstehen dem Bund keine Mehraufwendungen, weil eine - über den

  Ersatz von Barauslagen und die Auszahlung von Gebühren entsprechend der

  Reisegebührenvorschrift hinausgehende - Bezahlung nicht erfolgt.

 

- Letztendlich wurden Werkverträge mit einem Personalberater geschlossen, der

  als externer Experte in der Begutachtungskommission nach dem Ausschreibungs -

  gesetz 1989 mit der Begutachtung von Bewerbern um die Funktion einer

  Sektionsleitung in der Zentralstelle sowie um die Funktion eines Leiters einer

  Justizanstalt beauftragt wurde.

 

  Als Honorar wurde in einem Fall ein Betrag von 50.000 S und im anderen Fall

  60.000 S zuzüglich einer pauschalierten Spesenvergütung von 10 % der genann -

  ten Beträge vereinbart.

 

Zu 5:

Entgelte für Verträge im Sinne dieser Anfrage werden unter VA - Ansatz 1/30008,

VA - Posten 727 und 728 verrechnet, wobei unter diesen VA - Posten auch andere

Werkverträge zur Verrechnung gelangen. Für die oben genannten Werkverträge

stehen in BVA 2001 finanzielle Mittel in ungefähr gleicher Höhe wie im BVA 2000

zur Verfügung.