1609/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30-01-2001
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1624/J - NRI2000, betreffend "Salzburg
TV - Freiheit für Privat - TV", die die Abgeordneten Maier und Genossinnen am 30.
November 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Präambel:
Da es derzeit keine rechtlichen Voraussetzungen gibt, können die Fragen nur
aufgrund der bestehenden Regelungen beantwortet werden. Eine Initiative für ein
Gesetz müsste laut Bundesministeriengesetz vom Bundeskanzleramt ausgehen.
Zu den Fragen 1 bis 4:
Diese Fragen betreffen Medienangelegenheiten, welche zum Bundeskanzleramt
ressortieren.
Zu Frage 5:
Die gesetzlichen bzw. verfassungsgesetzlichen Bestimmungen, die das Vorhaben
der Salzburg TV FersehgesmbH untersagen, stehen nach wie vor in Geltung. Der
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in Rede
stehenden Sendeanlage wurde daher bereits mit Bescheid vom 5. Mai 2000
abgewiesen. Da der Sender dennoch Ende Oktober 2000 in Betrieb genommen
wurde, hatte die Funküberwachung in Vollziehung des Fernmelderechts
einzuschreiten und ihre Tätigkeit auf Grund der derzeitigen rechtlichen Situation
auszuüben.
Zu Frage 6:
Die Ansicht der Fernmeldebehörde I. Instanz, dass in diesem Fall dieselbe
Entscheidung wie in sämtlichen anderen gleichgelagerten Fällen zu treffen ist, wurde
seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie telefonisch
bestätigt.
Zu Frage 7:
Ein derartiger Auftrag war nicht erforderlich.
Zu den Fragen 8 bis 13:
Gemäß § 4 des Telekommunikationsgesetzes kann die Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie die Bewilligung erteilen, Funkanlagen zum
Zweck der Erprobung zu errichten und zu betreiben. Der Erteilung einer derartigen
Bewilligung stehen jedoch im vorliegenden Fall Bestimmungen des Medienrechtes
entgegen.
Mittels der beantragten Frequenz war nämlich die Aussendung eines
Fernsehprogrammes an die Allgemeinheit beabsichtigt. Dieses Vorhaben entspricht
dem Rundfunkbegriff des Art. 1 Abs. 1 BVG - Rundfunk und darf sohin gemäß Art. 1
Abs. 2 leg. cit. lediglich auf Grund einer einfachgesetzlichen Grundlage erfolgen.
Eine solche besteht derzeit für ORF in Form des Rundfunkgesetzes, in Form des
Regionalradiogesetzes für die Veranstaltung von terrestrisch verbreitetem Hörfunk, in
Form des Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetzes für die Veranstaltung von Hörfunk
und Fernsehen in Kabelnetzen und über Satelliten. Die Veranstaltung von Fernsehen
auf drahtlosem terrestrischen Wege bleibt jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Kabel - und
Satelliten - Rundfunkgesetz einer eigenen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
Eine derartige gesetzliche Grundlage besteht jedoch derzeit nicht und müsste erst
durch ein "Privat - Fernsehgesetz" geschaffen werden.
Zu Frage 14:
Da medienrechtliche Agenden zum Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
ressortieren, hätte eine diesbezügliche Initiative von diesem auszugehen.