1609/AB XXI.GP

Eingelangt am: 30-01-2001

 

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1624/J - NRI2000, betreffend "Salzburg

TV - Freiheit für Privat - TV", die die Abgeordneten Maier und Genossinnen am 30.

November 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Präambel:

Da es derzeit keine rechtlichen Voraussetzungen gibt, können die Fragen nur

aufgrund der bestehenden Regelungen beantwortet werden. Eine Initiative für ein

Gesetz müsste laut Bundesministeriengesetz vom Bundeskanzleramt ausgehen.

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Diese Fragen betreffen Medienangelegenheiten, welche zum Bundeskanzleramt

ressortieren.

 

Zu Frage 5:

Die gesetzlichen bzw. verfassungsgesetzlichen Bestimmungen, die das Vorhaben

der Salzburg TV FersehgesmbH untersagen, stehen nach wie vor in Geltung. Der

Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in Rede

stehenden Sendeanlage wurde daher bereits mit Bescheid vom 5. Mai 2000

abgewiesen. Da der Sender dennoch Ende Oktober 2000 in Betrieb genommen

wurde, hatte die Funküberwachung in Vollziehung des Fernmelderechts

einzuschreiten und ihre Tätigkeit auf Grund der derzeitigen rechtlichen Situation

auszuüben.

 

Zu Frage 6:

Die Ansicht der Fernmeldebehörde I. Instanz, dass in diesem Fall dieselbe

Entscheidung wie in sämtlichen anderen gleichgelagerten Fällen zu treffen ist, wurde

seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie telefonisch

bestätigt.

 

Zu Frage 7:

Ein derartiger Auftrag war nicht erforderlich.

Zu den Fragen 8 bis 13:

Gemäß § 4 des Telekommunikationsgesetzes kann die Bundesministerin für

Verkehr, Innovation und Technologie die Bewilligung erteilen, Funkanlagen zum

Zweck der Erprobung zu errichten und zu betreiben. Der Erteilung einer derartigen

Bewilligung stehen jedoch im vorliegenden Fall Bestimmungen des Medienrechtes

entgegen.

 

Mittels der beantragten Frequenz war nämlich die Aussendung eines

Fernsehprogrammes an die Allgemeinheit beabsichtigt. Dieses Vorhaben entspricht

dem Rundfunkbegriff des Art. 1 Abs. 1 BVG - Rundfunk und darf sohin gemäß Art. 1

Abs. 2 leg. cit. lediglich auf Grund einer einfachgesetzlichen Grundlage erfolgen.

 

Eine solche besteht derzeit für ORF in Form des Rundfunkgesetzes, in Form des

Regionalradiogesetzes für die Veranstaltung von terrestrisch verbreitetem Hörfunk, in

Form des Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetzes für die Veranstaltung von Hörfunk

und Fernsehen in Kabelnetzen und über Satelliten. Die Veranstaltung von Fernsehen

auf drahtlosem terrestrischen Wege bleibt jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Kabel - und

Satelliten - Rundfunkgesetz einer eigenen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

Eine derartige gesetzliche Grundlage besteht jedoch derzeit nicht und müsste erst

durch ein "Privat - Fernsehgesetz" geschaffen werden.

 

Zu Frage 14:

Da medienrechtliche Agenden zum Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

ressortieren, hätte eine diesbezügliche Initiative von diesem auszugehen.