1616/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30-01-2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde vom
13. Dezember 2000, Nr.1660/J, betreffend die Aufbewahrung von Werkverträgen, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1, 3 und 4:
Bei Abschluss von Werkverträgen werden die vom Bundesministerium für Finanzen jeweils
aktualisierten "Allgemeinen Vertragsbedingungen" angeschlossen, die einen integrierenden
Bestandteil des Vertrages bilden.
Zu Frage 2:
Werkverträge werden entsprechend der
Verwaltungspraxis mit dem Amtssiegel versehen.
Zu Frage 5:
Unter Punkt 1 dieser Vertragsbedingungen ist die Vorgangsweise bei Änderungen und Er -
gänzungen eines Vertrages geregelt.
Nachträgliche Vertragsänderungen werden daher nach den Allgemeinen Vertragsbedingun -
gen vorgenommen.
Zu Frage 6:
Nachträgliche Vertragsänderungen sind grundsätzlich nicht auszuschließen, die in den all -
gemeinen Vertragsbedingungen vorgesehene Regelung ist korrekt und nachvollziehbar.
Zu Frage 7:
Die geltende Kanzleiordnung für die Bundesministerien erscheint ausreichend. Nachdem
jedenfalls ein Werkvertragsexemplar im Akt verbleibt, ist sichergestellt, dass nachträgliche
Manipulationen eines Werkvertragsteils nahezu ausgeschlossen, jedenfalls jedoch nachvoll -
zogen werden können. Darüber hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen sind nicht erforder -
ich.