1616/AB XXI.GP

Eingelangt am: 30-01-2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde vom

13. Dezember 2000, Nr.1660/J, betreffend die Aufbewahrung von Werkverträgen, beehre ich

mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1, 3 und 4:

 

Bei Abschluss von Werkverträgen werden die vom Bundesministerium für Finanzen jeweils

aktualisierten "Allgemeinen Vertragsbedingungen" angeschlossen, die einen integrierenden

Bestandteil des Vertrages bilden.

 

Zu Frage 2:

 

Werkverträge werden entsprechend der Verwaltungspraxis mit dem Amtssiegel versehen.

Zu Frage 5:

 

Unter Punkt 1 dieser Vertragsbedingungen ist die Vorgangsweise bei Änderungen und Er -

gänzungen eines Vertrages geregelt.

 

Nachträgliche Vertragsänderungen werden daher nach den Allgemeinen Vertragsbedingun -

gen vorgenommen.

 

Zu Frage 6:

 

Nachträgliche Vertragsänderungen sind grundsätzlich nicht auszuschließen, die in den all -

gemeinen Vertragsbedingungen vorgesehene Regelung ist korrekt und nachvollziehbar.

 

Zu Frage 7:

 

Die geltende Kanzleiordnung für die Bundesministerien erscheint ausreichend. Nachdem

jedenfalls ein Werkvertragsexemplar im Akt verbleibt, ist sichergestellt, dass nachträgliche

Manipulationen eines Werkvertragsteils nahezu ausgeschlossen, jedenfalls jedoch nachvoll -

zogen werden können. Darüber hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen sind nicht erforder -

ich.