1618/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30-01-2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Silhavy und Genossen haben am
29. November 2000 unter der Nr. 1588/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Verteilungswirkung der Maßnahmen der Bundesregierung
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Bundesregierung hat sich mit der Erreichung eines Nulldefizites bis 2002 ein an -
spruchsvolles budgetpolitisches Ziel gesetzt. Obwohl dieses schwerpunktmäßig
ausgabenseitig herbeigeführt wird, sind auch einnahmenseitige Maßnahmen
notwendig. In Anbetracht der notwendigen raschen Erstellung des BVA 2000
umfaßten diese auch schnell umsetzbare Maßnahmen, welche allerdings zum
größten Teil auch im letztlich gescheiterten Koalitionsübereinkommen von SPÖ und
ÖVP enthalten waren. Zum Teil handelte es sich auch um Anpassungen jahrelang
unveränderter Bestimmungen an die seitherige Preisentwicklung. Für kleine
Einkommen überwiegt der besonders günstige Effekt der Steuerreform 2000. Die
steuerlichen Maßnahmen für das Budget 2001 wurden mit Bedacht so gesetzt, daß
der Konsolidierungsbeitrag der einzelnen Einkommensgruppen stark sozial gestaffelt
ist. Das unterste Einkommensdrittel ist nur dann steuerlich negativ betroffen, wenn
nicht von der Möglichkeit der nunmehr steuerlich geförderten privaten
Pensionsvorsorge Gebrauch gemacht wird. Den Hauptbeitrag zur Konsolidierung
trägt das oberste Einkommensdrittel.
Zu Frage 2:
a) Die Anpassung bzw. Erhöhung der Verbrauchersteuern und Gebühren betrifft in
absoluten Zahlen gesehen das oberste Einkommensdrittel stärker als das
unterste, wenn auch das unterste Einkommensdrittel prozentuell mehr seines
Einkommens dafür
aufwenden muß.
b) Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1590/J des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.
c) Die Urlaubsaliquotierung sollte keine Belastung darstellen, da Urlaub Leistung für
erbrachte Arbeitsleistung darstellt und bei vorzeitigem Ausscheiden noch keine
Leistung des Arbeitnehmers erbracht wurde.
Bezüglich Entfall des Postensuchtages bei Selbstkündigung: Arbeitnehmer
kündigen ihren Arbeitsplatz grundsätzlich erst in jenem Zeitpunkt, in dem sie
bereits eine andere Stelle gefunden haben, sodaß der Entfall des
Postensuchtages bei Selbstkündigung in keinem der Einkommensdrittel zu einer
Belastung führen wird.
Zu Frage 3:
Die geplanten Maßnahmen wirken v.a. auf Leistungsbezieher mit höherer Unterstüt -
zungsleistung sowie marginal auf Beschäftigte in der Tourismuswirtschaft. Die finan -
ziellen Auswirkungen gliedern sich in drei Bereiche: Maßnahmen in der
Arbeitslosenversicherung (745 Mio. öS), Modifikation des Weiterbildungsgeldes
(250 Mio. öS), Maßnahmen zur Saisonverlängerung sowie die Neuregelung des
Fortbezugs (800 Mio. öS).
Verteilungspolitisch gesehen wird der gesetzlich verankerte
Abfederungsmechanismus zu einer Verschiebung der Einkommensverteilung der
Arbeitslosengeldbezieher zugunsten des unteren Einkommensdrittels führen. Die
Einführung eines Sockelbetrages auf der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes
wird tendenziell höhere Ersatzquoten nach sich ziehen.
Zu Frage 4:
Die begünstigte Besteuerung von Einmalzahlungen im Zusammenhang mit einem
Beschäftigungsverhältnis bzw. dessen Veränderung war ein Privileg, das vor allem
von Besser - und Bestverdienenden (optimal) ausgeschöpft werden konnte. Der
Wegfall dieser Gestaltungsmöglichkeiten wird daher kaum zu merkbaren Nachteilen
im unteren Einkommensbereich führen.
Zu Frage5:
Die Auswirkung der Halbierung des Arbeitnehmerabsetzbetrages wird im
Wesentlichen davon abhängen, wieweit von dem nunmehr wesentlich stärker
geförderten Pensionsvorsorge - Modell Gebrauch gemacht wird. Da die
Negativsteuer - Option im bisherigen Umfang aufrechterhalten wurde, können sich für
Arbeitnehmer im untersten Einkommensbereich (unterstes Dezil) auch dann keine
Nachteile ergeben, wenn diese zusätzliche Förderung nicht in Anspruch genommen
wird.
Konkret kann diese Frage derzeit noch nicht beantwortet werden, da nicht bekannt
ist, in welchem Ausmaß von dem erwähnten Pensionsvorsorge - ModelI Gebrauch
gemacht werden kann.
Zu Frage 6:
Die Steuerbefreiung der Unfallrenten brachte den unlogischen Zustand, daß eine
Rente, die z.B. für eine Behinderung aufgrund einer Berufskrankheit zuerkannt
wurde, besteuert wird, während dies für eine Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls
nicht gilt. Ich möchte daran erinnern, daß die Abschaffung der Steuerbefreiung
bereits im Zuge der Steuerreform 1998/99 geplant war. Da es sich bei den
Unfallrenten zum größten Teil um Zahlungen handelt, die zusätzlich zu einem
anderen Einkommen geleistet werden, ist die Vertiefungswirkung der Maßnahme
schwer einschätzbar.