1618/AB XXI.GP

Eingelangt am: 30-01-2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Silhavy und Genossen haben am

29. November 2000 unter der Nr. 1588/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Verteilungswirkung der Maßnahmen der Bundesregierung

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Bundesregierung hat sich mit der Erreichung eines Nulldefizites bis 2002 ein an -

spruchsvolles budgetpolitisches Ziel gesetzt. Obwohl dieses schwerpunktmäßig

ausgabenseitig herbeigeführt wird, sind auch einnahmenseitige Maßnahmen

notwendig. In Anbetracht der notwendigen raschen Erstellung des BVA 2000

umfaßten diese auch schnell umsetzbare Maßnahmen, welche allerdings zum

größten Teil auch im letztlich gescheiterten Koalitionsübereinkommen von SPÖ und

ÖVP enthalten waren. Zum Teil handelte es sich auch um Anpassungen jahrelang

unveränderter Bestimmungen an die seitherige Preisentwicklung. Für kleine

Einkommen überwiegt der besonders günstige Effekt der Steuerreform 2000. Die

steuerlichen Maßnahmen für das Budget 2001 wurden mit Bedacht so gesetzt, daß

der Konsolidierungsbeitrag der einzelnen Einkommensgruppen stark sozial gestaffelt

ist. Das unterste Einkommensdrittel ist nur dann steuerlich negativ betroffen, wenn

nicht von der Möglichkeit der nunmehr steuerlich geförderten privaten

Pensionsvorsorge Gebrauch gemacht wird. Den Hauptbeitrag zur Konsolidierung

trägt das oberste Einkommensdrittel.

 

Zu Frage 2:

a) Die Anpassung bzw. Erhöhung der Verbrauchersteuern und Gebühren betrifft in

    absoluten Zahlen gesehen das oberste Einkommensdrittel stärker als das

    unterste, wenn auch das unterste Einkommensdrittel prozentuell mehr seines

    Einkommens dafür aufwenden muß.

b) Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1590/J des

    Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.

 

c) Die Urlaubsaliquotierung sollte keine Belastung darstellen, da Urlaub Leistung für

    erbrachte Arbeitsleistung darstellt und bei vorzeitigem Ausscheiden noch keine

    Leistung des Arbeitnehmers erbracht wurde.

 

    Bezüglich Entfall des Postensuchtages bei Selbstkündigung: Arbeitnehmer

    kündigen ihren Arbeitsplatz grundsätzlich erst in jenem Zeitpunkt, in dem sie

    bereits eine andere Stelle gefunden haben, sodaß der Entfall des

    Postensuchtages bei Selbstkündigung in keinem der Einkommensdrittel zu einer

    Belastung führen wird.

 

Zu Frage 3:

Die geplanten Maßnahmen wirken v.a. auf Leistungsbezieher mit höherer Unterstüt -

zungsleistung sowie marginal auf Beschäftigte in der Tourismuswirtschaft. Die finan -

ziellen Auswirkungen gliedern sich in drei Bereiche: Maßnahmen in der

Arbeitslosenversicherung (745 Mio. öS), Modifikation des Weiterbildungsgeldes

(250 Mio. öS), Maßnahmen zur Saisonverlängerung sowie die Neuregelung des

Fortbezugs (800 Mio. öS).

 

Verteilungspolitisch gesehen wird der gesetzlich verankerte

Abfederungsmechanismus zu einer Verschiebung der Einkommensverteilung der

Arbeitslosengeldbezieher zugunsten des unteren Einkommensdrittels führen. Die

Einführung eines Sockelbetrages auf der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes

wird tendenziell höhere Ersatzquoten nach sich ziehen.

 

Zu Frage 4:

Die begünstigte Besteuerung von Einmalzahlungen im Zusammenhang mit einem

Beschäftigungsverhältnis bzw. dessen Veränderung war ein Privileg, das vor allem

von Besser - und Bestverdienenden (optimal) ausgeschöpft werden konnte. Der

Wegfall dieser Gestaltungsmöglichkeiten wird daher kaum zu merkbaren Nachteilen

im unteren Einkommensbereich führen.

 

Zu Frage5:

Die Auswirkung der Halbierung des Arbeitnehmerabsetzbetrages wird im

Wesentlichen davon abhängen, wieweit von dem nunmehr wesentlich stärker

geförderten Pensionsvorsorge - Modell Gebrauch gemacht wird. Da die

Negativsteuer - Option im bisherigen Umfang aufrechterhalten wurde, können sich für

Arbeitnehmer im untersten Einkommensbereich (unterstes Dezil) auch dann keine

Nachteile ergeben, wenn diese zusätzliche Förderung nicht in Anspruch genommen

wird.

 

Konkret kann diese Frage derzeit noch nicht beantwortet werden, da nicht bekannt

ist, in welchem Ausmaß von dem erwähnten Pensionsvorsorge - ModelI Gebrauch

gemacht werden kann.

Zu Frage 6:

Die Steuerbefreiung der Unfallrenten brachte den unlogischen Zustand, daß eine

Rente, die z.B. für eine Behinderung aufgrund einer Berufskrankheit zuerkannt

wurde, besteuert wird, während dies für eine Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls

nicht gilt. Ich möchte daran erinnern, daß die Abschaffung der Steuerbefreiung

bereits im Zuge der Steuerreform 1998/99 geplant war. Da es sich bei den

Unfallrenten zum größten Teil um Zahlungen handelt, die zusätzlich zu einem

anderen Einkommen geleistet werden, ist die Vertiefungswirkung der Maßnahme

schwer einschätzbar.