1623/AB XXI.GP

Eingelangt am: 31-01-2001

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1620/J betreffend

Finanzierung von Mieten und Neubauten von ehemaligen Bundesgebäuden, welche

die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 30. November 2000 an

mich richteten, möchte ich einleitend bemerken, dass der Begriff "verbaute Fläche"

im Hinblick auf das Ausmaß von Nutzungen und in weiterer Folge für Mieten keine

Relevanz hat und davon ausgegangen wird, dass sich die Fragen auf die

"Nutzfläche" bzw. "vermietbare Fläche" beziehen.

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Die Nutz - bzw. Mietflächen der von der BGV, bzw. BiG betreuten Universitäten und

Schulen betragen:

 

 



Soweit dem BMWA vom BMBWK in einem Ressortübereinkommen die Baube -

treuung übertragen wurde, können die von Schulen und Universitäten angemieteten

Flächen der Spalte 3, „Einmietungen und Ressorteigentum, Nutzfläche“ der o.a.

Tabellen entnommen werden.

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Für die gem. § 13, Bundesimmobiliengesetz, BGBI. I/144/2000, neu an die BIG zu

übertragenden, bundeseigenen Liegenschaften schließt gem. § 19, Abs. 1, leg. cit.,

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen die Mietverträge ab. Die vereinbarten Hauptmietzinse

(netto, exkl. MWSt.) beruhen - wie ich das auch im Bautenausschuss und im

Plenum ausgeführt habe - auf einem Bewertungsgutachten des Instituts für Stadt -

und Regionalforschung der TU Wien. Ein Bedeckungsvorschlag für diese

Hauptmietzinse aus dem Kap. 64 (Bundeshochbau) wurde dem BMF übermittelt.

 

Die bisherigen Mietverträge für Schulen und Universitäten wurden - ausgenommen

die ex lege - Mietverträge gem. § 5, Abs. 1, BIG - Gesetz, BGBI. 419/1992 idgF - vom

BMBWK abgeschlossen.

 

Für die an die BIG neu übertragenen Universitäten und Schulen und für die bisher im

Fruchtgenuss der BIG stehenden Universitäten und Schulen bestehen derzeit

folgende Hauptmietzinse (netto, Stand Dezember 2000):


 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Da die Verwaltung der Budgetmittel der Kapitel 12 (Schulen) und 14 (Universitäten)

dem BMBWK obliegt, ist es mir nicht möglich, über den prozentuellen Anteil der

Mieten am jeweiligen Gesamtbudget Auskunft zu geben.

 

Antwort zu den Punkten 6 und 9 der Anfrage:

 

Als Grundlage und Voraussetzung für die Begründung der Mietverhältnisse zwischen

Republik Österreich und BIG für jene Liegenschaften, die gem. § 13, BIG - Gesetz ins

Eigentum der BIG übertragen werden, wurde vom Institut für Stadt - und Regional -

forschung der TU Wien im Auftrag meines Ressorts eine Grobbewertung der

marktkonformen Hauptmietzinse für Büro - und sonstige, untergeordnete Nutzungen

vorgenommen. Dabei wurde für sämtliche Bundesnutzer (somit auch für Schulen,

Universitäten, Gefängnisse, ...) eine "Bürounterstellt und - bezogen auf das

einzelne Objekt - jeweils drei Kriterien für Lagegunst und Bauzustand unter -

schieden.

Die HMZ/m2 für diese Objekte - mit büroähnlicher Nutzung - liegen in der folgenden

Bandbreite:

 

HMZ öS/m² und Monat

Bundesland

Minimum

Maximum

B

25

101

K

26

99

N

20

111

O

34

107

S

43

114

St

27

107

T

37

124

V

48

114

W

50

204

 

 

 

Die sehr niedrigen Hauptmietzinse erklären sich durch zum Teil exponierte und

daher kaum verwertbare Lagen.

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Die Entscheidung darüber obliegt grundsätzlich dem BMBWK. Neu - und Umbauten

auf BIG -Liegenschaften bedürfen eines Vertrages zwischen dem Nutzerressort und

der BIG. Die Investitionskosten werden in der Regel über zusätzliche Mietzahlungen

refinanziert werden. Bei Umbauten ist die bestehende Miete entsprechend zu

berücksichtigen.

 

Eine der Zielsetzungen des BIG - Gesetzes ist die Optimierung der bestehenden

Nutzungen durch eine bessere Raumnutzung. Derart erzielte Einsparungen (vor

allem durch eine effizientere Raumnutzung, durch Aufgabe von Raum und durch

Veräußerung) kommen dem Bundesbudget zugute.