1623/AB XXI.GP
Eingelangt am: 31-01-2001
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1620/J betreffend
Finanzierung von Mieten und Neubauten von ehemaligen Bundesgebäuden, welche
die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 30. November 2000 an
mich richteten, möchte ich einleitend bemerken, dass der Begriff "verbaute Fläche"
im Hinblick auf das Ausmaß von Nutzungen und in weiterer Folge für Mieten keine
Relevanz hat und davon ausgegangen wird, dass sich die Fragen auf die
"Nutzfläche" bzw. "vermietbare Fläche" beziehen.
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Die Nutz - bzw. Mietflächen der von der BGV, bzw. BiG betreuten Universitäten und
Schulen betragen:

Soweit dem BMWA vom BMBWK in einem Ressortübereinkommen die Baube -
treuung übertragen wurde, können die von Schulen und Universitäten angemieteten
Flächen der Spalte 3, „Einmietungen und Ressorteigentum, Nutzfläche“ der o.a.
Tabellen entnommen werden.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Für die gem. § 13, Bundesimmobiliengesetz, BGBI. I/144/2000, neu an die BIG zu
übertragenden, bundeseigenen Liegenschaften schließt gem. § 19, Abs. 1, leg. cit.,
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen die Mietverträge ab. Die vereinbarten Hauptmietzinse
(netto, exkl. MWSt.) beruhen - wie ich das auch im Bautenausschuss und im
Plenum ausgeführt habe - auf einem Bewertungsgutachten des Instituts für Stadt -
und Regionalforschung der TU Wien. Ein Bedeckungsvorschlag für diese
Hauptmietzinse aus dem Kap. 64 (Bundeshochbau) wurde dem BMF übermittelt.
Die bisherigen Mietverträge für Schulen und Universitäten wurden - ausgenommen
die ex lege - Mietverträge gem. § 5, Abs. 1, BIG - Gesetz, BGBI. 419/1992 idgF - vom
BMBWK abgeschlossen.
Für die an die BIG neu übertragenen Universitäten und Schulen und für die bisher im
Fruchtgenuss der BIG stehenden Universitäten und Schulen bestehen derzeit
folgende Hauptmietzinse (netto, Stand Dezember
2000):

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Da die Verwaltung der Budgetmittel der Kapitel 12 (Schulen) und 14 (Universitäten)
dem BMBWK obliegt, ist es mir nicht möglich, über den prozentuellen Anteil der
Mieten am jeweiligen Gesamtbudget Auskunft zu geben.
Antwort zu den Punkten 6 und 9 der Anfrage:
Als Grundlage und Voraussetzung für die Begründung der Mietverhältnisse zwischen
Republik Österreich und BIG für jene Liegenschaften, die gem. § 13, BIG - Gesetz ins
Eigentum der BIG übertragen werden, wurde vom Institut für Stadt - und Regional -
forschung der TU Wien im Auftrag meines Ressorts eine Grobbewertung der
marktkonformen Hauptmietzinse für Büro - und sonstige, untergeordnete Nutzungen
vorgenommen. Dabei wurde für sämtliche Bundesnutzer (somit auch für Schulen,
Universitäten, Gefängnisse, ...) eine "Bürounterstellt und - bezogen auf das
einzelne Objekt - jeweils drei Kriterien für Lagegunst und Bauzustand unter -
schieden.
Die HMZ/m2 für diese Objekte - mit büroähnlicher Nutzung - liegen in der folgenden
Bandbreite:
|
|
HMZ öS/m² und Monat |
|
|
Bundesland |
Minimum |
Maximum |
|
B |
25 |
101 |
|
K |
26 |
99 |
|
N |
20 |
111 |
|
O |
34 |
107 |
|
S |
43 |
114 |
|
St |
27 |
107 |
|
T |
37 |
124 |
|
V |
48 |
114 |
|
W |
50 |
204 |
Die sehr niedrigen Hauptmietzinse erklären sich durch zum Teil exponierte und
daher kaum verwertbare Lagen.
Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Die Entscheidung darüber obliegt grundsätzlich dem BMBWK. Neu - und Umbauten
auf BIG -Liegenschaften bedürfen eines Vertrages zwischen dem Nutzerressort und
der BIG. Die Investitionskosten werden in der Regel über zusätzliche Mietzahlungen
refinanziert werden. Bei Umbauten ist die bestehende Miete entsprechend zu
berücksichtigen.
Eine der Zielsetzungen des BIG - Gesetzes ist die Optimierung der bestehenden
Nutzungen durch eine bessere Raumnutzung. Derart erzielte Einsparungen (vor
allem durch eine effizientere Raumnutzung, durch Aufgabe von Raum und durch
Veräußerung) kommen dem Bundesbudget zugute.