1625/AB XXI.GP

Eingelangt am:31.01.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Aufbewahrung von Werkverträgen“

gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Nein.

 

Zu 3:

Allenfalls notwendige nachträgliche Abänderungen von durch das Bundesministe -

rium für Justiz geschlossenen Werkverträgen, die eines darauf gerichteten konsen -

ses der Vertragsteile bedürfen, erfolgen zur Nachvollziehbarkeit in Schriftform.

 

Zu 4 bis 6:

Im Zuge der Abwicklung geschlossener Werkverträge kann es aus verschiedenen

Gründen dazu kommen, dass durch Willenseinigung der Vertragsteile der ursprüng -

liche Vertrag modifiziert wird.

 

Eine erschöpfende Aufzählung von Umständen, die eine nachträgliche Abänderung

von Werkverträgen notwendig machen können, ist ebenso wenig möglich wie - aus

verwaltungsökonomischen Gründen - eine Feststellung der Anzahl von in der

Vergangenheit tatsächlich nachträglich durch eine Vertragsänderung modifizierten

Werkverträgen.

 

Die nachträgliche Änderung von Werkverträgen ist im Einvernehmen der

Vertragsteile möglich und hat in nachvollziehbarer und dokumentierter Weise zu

erfolgen. Das Auftreten der Notwendigkeit zur nachträglichen Änderung von

Werkverträgen im vorstehenden Sinn kann auch für die Zukunft nicht ausgeschlos -

sen werden.

 

Zu 7:

Die für alle Bundesministerien verbindliche, auf Grundlage von § 12 Bundesministe -

riengesetz 1986 durch die Bundesregierung erlassene Kanzleiordnung sowie die

geltende Verschlussordnung erscheinen als Sicherheitsvorkehrungen im Sinn der

parlamentarischen Anfrage als ausreichend.