1625/AB XXI.GP
Eingelangt am:31.01.2001
BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Aufbewahrung von Werkverträgen“
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Nein.
Zu 3:
Allenfalls notwendige nachträgliche Abänderungen von durch das Bundesministe -
rium für Justiz geschlossenen Werkverträgen, die eines darauf gerichteten konsen -
ses der Vertragsteile bedürfen, erfolgen zur Nachvollziehbarkeit in Schriftform.
Zu 4 bis 6:
Im Zuge der Abwicklung geschlossener Werkverträge kann es aus verschiedenen
Gründen dazu kommen, dass durch Willenseinigung der Vertragsteile der ursprüng -
liche Vertrag modifiziert wird.
Eine erschöpfende Aufzählung von Umständen, die eine nachträgliche Abänderung
von Werkverträgen notwendig machen können, ist ebenso wenig möglich wie - aus
verwaltungsökonomischen Gründen - eine Feststellung der Anzahl von in der
Vergangenheit tatsächlich nachträglich durch eine Vertragsänderung modifizierten
Werkverträgen.
Die nachträgliche Änderung von Werkverträgen ist im Einvernehmen der
Vertragsteile möglich und hat in nachvollziehbarer und dokumentierter Weise zu
erfolgen. Das Auftreten der Notwendigkeit zur
nachträglichen Änderung von
Werkverträgen im vorstehenden Sinn kann auch für die Zukunft nicht ausgeschlos -
sen werden.
Zu 7:
Die für alle Bundesministerien verbindliche, auf Grundlage von § 12 Bundesministe -
riengesetz 1986 durch die Bundesregierung erlassene Kanzleiordnung sowie die
geltende Verschlussordnung erscheinen als Sicherheitsvorkehrungen im Sinn der
parlamentarischen Anfrage als ausreichend.