1629/AB XXI.GP

Eingelangt am:01.02.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Reindl, Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am

06.12.2000 unter der Nr.1638/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Überstellung von Beamten der BPD Wien zur BPD Graz oder zum Landesgen -

darmeriekommando für Steiermark“ an mich gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Grundsätzlich bildet die Voraussetzung für eine Versetzung über Ansuchen von einer

Bundespolizeidirektion zu einer anderen Bundespolizeidirektion die mindestens

fünfjährige, und von einer Bundespolizeidirektion in den Planstellenbereich der

Bundesgendarmerie die mindestens siebenjährige Zugehörigkeit zur jeweiligen

Behörde (allgemeine Richtlinien).

 

Versetzungen von der Bundespolizeidirektion Wien zur Bundespolizeidirektion Graz

können nach Maßgabe freier Arbeitsplätze und unter Berücksichtigung der sozialen

Hintergründe der Beamten durchgeführt werden, wobei jenen Bediensteten, deren

Familie Kinder angehören, der Vorzug eingeräumt wird.

Darüber hinaus muss auf die Einsparungsvorgaben der Stellenpläne 2001 und 2002

Bedacht genommen werden.

 

Versetzungen in den Planstellenbereich der Bundesgendarmerie werden derzeit

grundsätzlich nur mehr dann vorgenommen, wenn sich der Versetzungswerber zu

einer Verwendung bei der Grenzüberwachung oder im Großraum Wien verpflichtet.

Der Bedarf im Bereich des Grenzdienstes beschränkt sich derzeit primär auf das

nördliche Burgenland, nördliche Niederösterreich und vereinzelt auf Oberösterreich.