1629/AB XXI.GP
Eingelangt am:01.02.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Reindl, Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am
06.12.2000 unter der Nr.1638/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Überstellung von Beamten der BPD Wien zur BPD Graz oder zum Landesgen -
darmeriekommando für Steiermark“ an mich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Grundsätzlich bildet die Voraussetzung für eine Versetzung über Ansuchen von einer
Bundespolizeidirektion zu einer anderen Bundespolizeidirektion die mindestens
fünfjährige, und von einer Bundespolizeidirektion in den Planstellenbereich der
Bundesgendarmerie die mindestens siebenjährige Zugehörigkeit zur jeweiligen
Behörde (allgemeine Richtlinien).
Versetzungen von der Bundespolizeidirektion Wien zur Bundespolizeidirektion Graz
können nach Maßgabe freier Arbeitsplätze und unter Berücksichtigung der sozialen
Hintergründe der Beamten durchgeführt werden, wobei jenen Bediensteten, deren
Familie Kinder angehören, der Vorzug
eingeräumt wird.
Darüber hinaus muss auf die Einsparungsvorgaben der Stellenpläne 2001 und 2002
Bedacht genommen werden.
Versetzungen in den Planstellenbereich der Bundesgendarmerie werden derzeit
grundsätzlich nur mehr dann vorgenommen, wenn sich der Versetzungswerber zu
einer Verwendung bei der Grenzüberwachung oder im Großraum Wien verpflichtet.
Der Bedarf im Bereich des Grenzdienstes beschränkt sich derzeit primär auf das
nördliche Burgenland, nördliche Niederösterreich und vereinzelt auf Oberösterreich.