1630/AB XXI.GP

Eingelangt am:01.02.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Dr. Bösch und Kollegen haben am 7. Dezember 2000

unter der Nr.1650/J - NR/00 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„kriminalistisch unbegründete Fragebogenaktion der Wirtschaftspolizei Wien“ gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 22:

 

Hinsichtlich des in Rede stehenden Verdachtes erteilte die Staatsanwaltschaft Wien einen

entsprechenden Erhebungsauftag.

 

Es ergaben sich Verdachtsmomente in die Richtung, dass Inserenten mit der Erklärung

geworben seien, dass die Gelder ausschließlich für in Not geratene Exekutivbeamte - nach

Abzug der Produktionskosten - verwendet werden; tatsächlich seien lediglich 10 % dieser

Gelder für soziale Fälle verwendet worden.

 

Die Bekanntagabe näherer Details über diese Verdachtsmomente steht der

Nichtöffentlichkeit des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens entgegen.

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Diese Fragen haben den Sinn, eventuelle Tatzeiten im Bezug auf Täuschungshandlungen zu

konkretisieren.

 

Zu Frage 4:

 

Die Anzahl der Inserate ist insbesondere wesentlich für die Schadensberechnung.

 

Zu Frage 5:

 

Diese Frage bezieht sich auf Angaben einer einvernommenen Person, dass auch andere

Broschüren produziert worden seien.

 

Zu Frage 6:

 

Laut Angaben einer Partei, wäre bewußt mit dem sozialen Argument geworben worden. Zur

Überprüfung dieser Tatsache ist es unumgänglich, etwaige Betreuer auszuforschen.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Diese Frage bezieht sich auf die Konkretisierung etwaiger Täuschungshandlungen,

eventuell durch das Einsetzen sozialer Verkaufsargumente.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Dadurch ist auch der Sinn zu erforschen, welche Motive der jeweiligen Inseratenschaltung

zu Grunde liegen bzw. ob Inserenten bewusst mit einem sozialen Argument geworben

worden seien.

 

Zu Frage 11:

 

Diese Frage dient zur Erforschung, ob die soziale Komponente für den Inserenten

tatsächlich ausschlaggebend war, ein Inserat zu schalten. Wenn die soziale Komponente

nicht ausschlaggebend war, kann diese Angabe auch zur Entlastung etwaiger

Tatverdächtiger im Bezug auf den Tatverdacht nach den §§ 146 StGB herangezogen

werden.

Zu Frage 12:

 

Diese Frage wurde gestellt, um etwaige Schadensberechnungen für diese Causa

vorzunehmen.

 

Zu Frage 13:

 

Diese Frage dient dazu, etwaige Beweismittel in Form von Urkunden zu erheben.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Die Durchführung einer Fragebogenaktion aufgrund der gegenständlichen Verdachtslage ist

eine von der Wirtschaftspolizei oftmals praktizierte Methode, die ausschließlich zum Zweck

der Erhebungen des Tatverdachtes durchgeführt wurde.

 

Zu Frage 16:

 

Ob die Verfolgung eines konkreten Tatverdachtes auch geschäftsschädigende Wirkung hat,

kann nicht beurteilt werden. In jedem Fall wurde seitens der Wirtschaftspolizei unter

möglichster Schonung von Rechten der Betroffenen vorgegangen.

 

Zu Frage 17:

 

Ein Mitarbeiter der SOKO.

 

Zu Frage 18:

 

Für die Versendung der Fragebögen entstanden Porto - und Materialkosten von insgesamt

ca. ATS 400.-.

 

Zu Frage 19:

 

Die Erstellung und Auswertung der Fragebögen hat ca. 6 Stunden Arbeitszeit eines

Mitarbeiters in Anspruch genommen; somit fielen Personalkosten von ca. ATS 1.300.- an.

Zu Frage 20:

 

Die retounierten Fragebögen werden in der gegenständlichen Strafsache der

Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.

 

Zu Frage 21:

 

Diese Prognose ist nicht möglich. Es sind sämtliche mit dieser Causa befassten

Dienstvorgesezten und deren Mitarbeiter sensibilisiert, dass eine derartige Weiterleitung an

die Medien straf - und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.