1639/AB XXI.GP
Eingelangt am: 2.2.2001
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1644/J - NR/2000 betreffend Einrichtung des Fach -
hochschul - Lehrganges Geomatik Rottenmann, die die Abgeordneten Mag. Brunhilde Plank und
Genossen am 6. Dezember 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Die Antragssteller sind berechtigt, bei Veränderung der Bedingungen einen neuen Antrag einzu-
bringen.
Ad 2. und Ad 3.:
Der Fachhochschulrat ist eine unabhängige Behörde, welche die Anträge auf der Basis der gel -
tenden gesetzlichen Grundlage sorgfältig zu prüfen hat.
Ad 4.:
Ich lehne Beeinflussungen einer unabhängigen Behörde ab.
Ad 5.:
Beim Verfahren auf Anerkennung von Fachhochschul - Studiengängen handelt es sich um ein
Antragsverfahren. Anfragen beim Fachhochschulrat haben ergeben, dass der bezughabende An -
tragsteller keine weiteren
verfahrensrechtlichen Schritte gesetzt hat.
Ad 6.:
Die vom Ministerrat am 7. April 1999 beschlossene ,,Entwicklungs - und Finanzierungsplanung
für den Fachhochschulbereich II“ strebt für die Planungsperiode 1999/2000 bis 2004/05 die Kon -
solidierung der bestehenden Standorte an. Dieser Zielsetzung liegen sowohl wirtschaftliche als
auch akademische Überlegungen zu Grunde: Einerseits wird erwartet, dass an konsolidierten
Standorten synergetische Effekte wirksam werden, andererseits steht zu befürchten, dass die Ent -
stehung eines adäquaten akademischen Umfelds an dislozierten Standorten erheblich schwieriger
ist als an konsolidierten.
Ad 7.:
Im Verfahren zur Einrichtung von FH - Studiengängen ist das Qualitätsprüfungsverfahren des
Fachhochschulrates, das im positiven Fall zur Anerkennung führt, von der Entscheidung des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu trennen, die der jeweils aktuellen
Entwicklungs - und Finanzierungsplanung für den Fachhochschulbereich folgt.
Ad 8.:
Diese Beurteilung hat der Fachhochschulrat, gemäß der Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 4
FHStG weisungsfrei zu treffen.
Ad 9.:
Diese Ansicht von ExpertInnen ist dem Fachhochschulrat bei einer neuerlichen Antragstellung
vorzulegen und von diesem zu beurteilen.