1639/AB XXI.GP

Eingelangt am: 2.2.2001

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1644/J - NR/2000 betreffend Einrichtung des Fach -

hochschul - Lehrganges Geomatik Rottenmann, die die Abgeordneten Mag. Brunhilde Plank und

Genossen am 6. Dezember 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.:

 

Die Antragssteller sind berechtigt, bei Veränderung der Bedingungen einen neuen Antrag einzu-

bringen.

 

Ad 2. und Ad 3.:

 

Der Fachhochschulrat ist eine unabhängige Behörde, welche die Anträge auf der Basis der gel -

tenden gesetzlichen Grundlage sorgfältig zu prüfen hat.

 

Ad 4.:

 

Ich lehne Beeinflussungen einer unabhängigen Behörde ab.

 

Ad 5.:

 

Beim Verfahren auf Anerkennung von Fachhochschul - Studiengängen handelt es sich um ein

Antragsverfahren. Anfragen beim Fachhochschulrat haben ergeben, dass der bezughabende An -

tragsteller keine weiteren verfahrensrechtlichen Schritte gesetzt hat.

Ad 6.:

 

Die vom Ministerrat am 7. April 1999 beschlossene ,,Entwicklungs -  und Finanzierungsplanung

für den Fachhochschulbereich II“ strebt für die Planungsperiode 1999/2000 bis 2004/05 die Kon -

solidierung der bestehenden Standorte an. Dieser Zielsetzung liegen sowohl wirtschaftliche als

auch akademische Überlegungen zu Grunde: Einerseits wird erwartet, dass an konsolidierten

Standorten synergetische Effekte wirksam werden, andererseits steht zu befürchten, dass die Ent -

stehung eines adäquaten akademischen Umfelds an dislozierten Standorten erheblich schwieriger

ist als an konsolidierten.

 

Ad 7.:

 

Im Verfahren zur Einrichtung von FH - Studiengängen ist das Qualitätsprüfungsverfahren des

Fachhochschulrates, das im positiven Fall zur Anerkennung führt, von der Entscheidung des

Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu trennen, die der jeweils aktuellen

Entwicklungs -  und Finanzierungsplanung für den Fachhochschulbereich folgt.

 

Ad 8.:

 

Diese Beurteilung hat der Fachhochschulrat, gemäß der Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 4

FHStG weisungsfrei zu treffen.

 

Ad 9.:

 

Diese Ansicht von ExpertInnen ist dem Fachhochschulrat bei einer neuerlichen Antragstellung

vorzulegen und von diesem zu beurteilen.