1644/AB XXI.GP

Eingelangt am: 5.2.2001

Vizekanzlerin

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger und Genossen haben an mich eine

schriftliche Parlamentarische Anfrage 1661/J betreffend „Aufbewahrung von Werkverträgen“

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Frage1:

Wurden Werkverträge in Ihrem Wirkungsbereich nachträglich abgeändert, Seiten

ausgetauscht, oder andere Manipulationen vorgenommen?

1a) Wenn ja: welche, welche Inhalte und in welcher Form?

 

Zu Frage 1:

Die Abänderung von Werkverträgen ist durch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen sowie

durch den Erlass über Vertragsbedingungen des Bundesministeriums für Finanzen vom März

2000 geregelt. Nachträgliche Änderungen von Werkverträgen sind nur mit beidseitigem

Einverständnis der Vertragspartner möglich.

 

Frage 2:

Werden Werkverträge mit einem Amtssiegel versehen?

2a) Wenn ja: seit wann?

 

Zu Frage 2:

Im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport werden Werkverträge nicht mit

einem Amtssiegel versehen.

Frage 3:

Kann sichergestellt werden, dass in Zukunft keinerlei nachträgliche Korrekturen

vorgenommen werden, die nicht nachvollziehbar sind?

 

Zu Frage 3:

Durch die Kanzleiordnung ist an sich sichergestellt, dass nachträgliche Korrekturen

nachvollziehbar sind. Nur im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern erfolgte

nachträgliche Korrekturen werden rechtswirksam.

 

Frage 4:

In welchem Zusammenhang kann es zu Werkvertragsversionen kommen, welche nach

Inkrafttreten des Werkvertrages datiert sind?

 

Zu Frage 4:

Unter der Voraussetzung, dass beide Vertragspartner eine Änderung des Werkvertrages

wünschen, kann es immer zu einer Vertragsversion kommen, die nach dem Inkrafttreten des

Werkvertrages datiert ist.

 

Frage 5:

Wie viele solcher Fälle sind Ihnen bekannt und aus welchen Gründen kam es zu diesen

Änderungen?

 

Zu Frage 5:

Nachträgliche konsensuale Vertragsänderungen sind durchaus üblich, eine Auflistung

verwaltungsökonomisch aber nicht möglich.

 

Frage 6:

Halten Sie eine solche Vorgangsweise für korrekt, und werden solche Fälle auch in Zukunft

vorkommen?

Zu Frage 6:

Nachträgliche einvernehmliche Änderungen sind korrekt und werden auch in Zukunft

vorkommen.

 

Frage 7:

In welchen weiteren Bereichen werden ähnliche Sicherheitsvorkehrungen angewandt, bzw.

wo sind sie noch erforderlich?

 

Zu Frage 7:

Die Kanzlei -  und Verschlussordnung gilt für alle Bereiche der Bundesverwaltung und

erscheint ausreichend.