1644/AB XXI.GP
Eingelangt am: 5.2.2001
Vizekanzlerin
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger und Genossen haben an mich eine
schriftliche Parlamentarische Anfrage 1661/J betreffend „Aufbewahrung von Werkverträgen“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage1:
Wurden Werkverträge in Ihrem Wirkungsbereich nachträglich abgeändert, Seiten
ausgetauscht, oder andere Manipulationen vorgenommen?
1a) Wenn ja: welche, welche Inhalte und in welcher Form?
Zu Frage 1:
Die Abänderung von Werkverträgen ist durch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen sowie
durch den Erlass über Vertragsbedingungen des Bundesministeriums für Finanzen vom März
2000 geregelt. Nachträgliche Änderungen von Werkverträgen sind nur mit beidseitigem
Einverständnis der Vertragspartner möglich.
Frage 2:
Werden Werkverträge mit einem Amtssiegel versehen?
2a) Wenn ja: seit wann?
Zu Frage 2:
Im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport werden Werkverträge nicht mit
einem Amtssiegel versehen.
Frage 3:
Kann sichergestellt werden, dass in Zukunft keinerlei nachträgliche Korrekturen
vorgenommen werden, die nicht nachvollziehbar sind?
Zu Frage 3:
Durch die Kanzleiordnung ist an sich sichergestellt, dass nachträgliche Korrekturen
nachvollziehbar sind. Nur im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern erfolgte
nachträgliche Korrekturen werden rechtswirksam.
Frage 4:
In welchem Zusammenhang kann es zu Werkvertragsversionen kommen, welche nach
Inkrafttreten des Werkvertrages datiert sind?
Zu Frage 4:
Unter der Voraussetzung, dass beide Vertragspartner eine Änderung des Werkvertrages
wünschen, kann es immer zu einer Vertragsversion kommen, die nach dem Inkrafttreten des
Werkvertrages datiert ist.
Frage 5:
Wie viele solcher Fälle sind Ihnen bekannt und aus welchen Gründen kam es zu diesen
Änderungen?
Zu Frage 5:
Nachträgliche konsensuale Vertragsänderungen sind durchaus üblich, eine Auflistung
verwaltungsökonomisch aber nicht möglich.
Frage 6:
Halten Sie eine solche Vorgangsweise für korrekt, und werden solche Fälle auch in Zukunft
vorkommen?
Zu Frage 6:
Nachträgliche einvernehmliche Änderungen sind korrekt und werden auch in Zukunft
vorkommen.
Frage 7:
In welchen weiteren Bereichen werden ähnliche Sicherheitsvorkehrungen angewandt, bzw.
wo sind sie noch erforderlich?
Zu Frage 7:
Die Kanzlei - und Verschlussordnung gilt für alle Bereiche der Bundesverwaltung und
erscheint ausreichend.