165/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Terezija Stoisits, Freundinnen

und Freunde an den Bundesminister für Inneres vom 9.12.1999, Nr. 140/J - NR/1999,

betreffend „Erhebungen gegen die Familie V. in Salzburg“ beantworte ich nach den mir

vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Die Überprüfung des gesamten Erhebungsmaterials ergab, dass allen gegen

Polizeibeamte der BPD Salzburg vorgebrachten Vorwürfen nachgegangen und bei

Vorliegen geringster Verdachtsmomente Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Salzburg

erstattet worden waren. Wie bereits in der Anfragebeantwortung 5913/J angeführt, wurden

bis auf eine Ausnahme alle Anzeigen gem. § 90 StPO zurückgelegt.

 

Nach disziplinarrechtlicher Untersuchung der Vorfälle verhängte die Disziplinarkommission

über einen Sicherheitswachebeamten und einen Kriminalbeamten Geldstrafen in der Höhe

von S 55.605,- und S 12.000,-. Das Disziplinarverfahren gegen zwei weitere

Sicherheitswachebeamte endete mit einem Verweis. Fünf Sicherheitswachebeamte

wurden nach dienstaufsichtsbehördlicher Untersuchung ihrer Kontakte zum Roma - Club

von der Dienstbehörde gemäß § 109 Abs. 2 BDG belehrt.

 

Zwecks künftiger Hintanhaltung derartiger Vorwürfe wurden im Bereich der BPD Salzburg

Etablissements In der Stadt Salzburg untersagt. Dienstlich bedingtes Betreten solcher

Objekte und dienstlicher Umgang mit Menschen aus diesem Umfeld ist ausnahmslos

aktenkundig zu machen.

 

Zu Frage 2:

 

Zur Abklärung des Wahrheitsgehaltes von anonymen Anschuldigungen, insbesondere bei

Suchtgiftdelikten, wird in der Regel aus kriminaltaktischen Erwägungen von einer

Einbindung der betroffenen Personen vorerst Abstand genommen. Ob zu einem späteren

Ermittlungszeitpunkt eine Kontaktaufnahme erfolgt, hängt von den Umständen des

Einzelfalles ab.

 

Zu Fragen 3 und 10:

 

Die Sicherheitsdirektion stützte ihre Ermittlungen auf § 16 SPG bzw. § 24 StPO, da bei der

gegebenen Verdachtslage bei einer ex - ante - Betrachtung für nicht unwahrscheinlich

angesehen wurde, daß ein gefährlicher Angriff vorlag bzw. eine gerichtlich strafbare

Handlung begangen wurde. Nachdem sich der Verdacht in der Folge aber nicht

erhärtete, wurden unverzüglich die Ermittlungen abgebrochen. Ein Ermittlungsauftrag des

Gerichts wurde daraufhin nicht mehr eingeholt.

 

Zu Frage 4:

 

Die anonyme Anzeige ist in Form eines internen Auftrages an die Dienstführung der

Kriminalbeamten vom 13.6.1996 zu Papier gebracht worden.

 

Zu Frage 5

 

Die getroffenen Aussagen bzw. die in der Folge dadurch entstandene Verzögerung bei

der Erledigung des gestellten Auskunftsbegehrens sind auf Fehlleistungen im Bereich der

SD Salzburg zurückzuführen.

 

Zu Frage 6:

 

Bei dem angesprochenen Teil des Ermittlungsaktes II - 2816/96 handelt es sich um den

vom erhebenden Kriminalbeamten erstellten Personalerhebungsbericht, worin die

Ergebnisse der mündlichen Ermittlungen bei der Suchtgiftgruppe der BPD Salzburg, dem

Paßamt, der Fremdenpolizei sowie dem Finanzamt Salzburg festgehalten wurden. Dieser

Bericht ist in der Folge vom Beamten aber selbst wieder vernichtet worden, zumal die

Erhebungen kein Ergebnis gebracht hatten.

 

Zu Fragen 7 - 9:

 

Hinweise, daß die Ermittlungen nur aus persönlichem Interesse des Leiters der

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg geführt wurden, liegen mir bisher nicht

vor.

 

Der gesamte Sachverhalt war aber der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen

Beurteilung vorgelegt worden. Das Verfahren wurde am 29.1.1999 zu ZI. 12 St 24199s

gemäß § 90 StPO eingestellt. Nach ho. Aktenlage hat der Rechtsvertreter der Familie V.

allerdings mittlerweile mit Schriftsatz vom 29.10.99 einen Antrag an die Staatsanwaltschaft

Salzburg gerichtet, das Verhalten des Dr. Stenitzer bzw. der Sicherheitsdirektion für

Salzburg nochmals auf strafrechtliche Relevanz zu überprüfen. Eine Entscheidung der

Staatsanwaltschaft ist ho. noch nicht bekannt.

 

Zu Frage 11:

 

Für die im Bereich der SD Salzburg aufgetretenen Fehlleistungen habe ich im Namen des

Behördenleiters mein Bedauern bereits zum Ausdruck gebracht.