165/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Terezija Stoisits, Freundinnen
und Freunde an den Bundesminister für Inneres vom 9.12.1999, Nr. 140/J - NR/1999,
betreffend „Erhebungen gegen die Familie V. in Salzburg“ beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Überprüfung des gesamten Erhebungsmaterials ergab, dass allen gegen
Polizeibeamte der BPD Salzburg vorgebrachten Vorwürfen nachgegangen und bei
Vorliegen geringster Verdachtsmomente Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Salzburg
erstattet worden waren. Wie bereits in der Anfragebeantwortung 5913/J angeführt, wurden
bis auf eine Ausnahme alle Anzeigen gem. § 90 StPO zurückgelegt.
Nach disziplinarrechtlicher Untersuchung der Vorfälle verhängte die Disziplinarkommission
über einen Sicherheitswachebeamten und einen Kriminalbeamten Geldstrafen in der Höhe
von S 55.605,- und S 12.000,-. Das Disziplinarverfahren gegen zwei weitere
Sicherheitswachebeamte endete mit einem Verweis. Fünf Sicherheitswachebeamte
wurden nach dienstaufsichtsbehördlicher Untersuchung ihrer Kontakte zum Roma - Club
von der Dienstbehörde gemäß § 109 Abs. 2 BDG belehrt.
Zwecks künftiger Hintanhaltung derartiger
Vorwürfe wurden im Bereich der BPD Salzburg
Etablissements In der Stadt Salzburg untersagt. Dienstlich bedingtes Betreten solcher
Objekte und dienstlicher Umgang mit Menschen aus diesem Umfeld ist ausnahmslos
aktenkundig zu machen.
Zu Frage 2:
Zur Abklärung des Wahrheitsgehaltes von anonymen Anschuldigungen, insbesondere bei
Suchtgiftdelikten, wird in der Regel aus kriminaltaktischen Erwägungen von einer
Einbindung der betroffenen Personen vorerst Abstand genommen. Ob zu einem späteren
Ermittlungszeitpunkt eine Kontaktaufnahme erfolgt, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab.
Zu Fragen 3 und 10:
Die Sicherheitsdirektion stützte ihre Ermittlungen auf § 16 SPG bzw. § 24 StPO, da bei der
gegebenen Verdachtslage bei einer ex - ante - Betrachtung für nicht unwahrscheinlich
angesehen wurde, daß ein gefährlicher Angriff vorlag bzw. eine gerichtlich strafbare
Handlung begangen wurde. Nachdem sich der Verdacht in der Folge aber nicht
erhärtete, wurden unverzüglich die Ermittlungen abgebrochen. Ein Ermittlungsauftrag des
Gerichts wurde daraufhin nicht mehr eingeholt.
Zu Frage 4:
Die anonyme Anzeige ist in Form eines internen Auftrages an die Dienstführung der
Kriminalbeamten vom 13.6.1996 zu Papier gebracht worden.
Die getroffenen Aussagen bzw. die in der Folge dadurch entstandene Verzögerung bei
der Erledigung des gestellten
Auskunftsbegehrens sind auf Fehlleistungen im Bereich der
SD Salzburg zurückzuführen.
Zu Frage 6:
Bei dem angesprochenen Teil des Ermittlungsaktes II - 2816/96 handelt es sich um den
vom erhebenden Kriminalbeamten erstellten Personalerhebungsbericht, worin die
Ergebnisse der mündlichen Ermittlungen bei der Suchtgiftgruppe der BPD Salzburg, dem
Paßamt, der Fremdenpolizei sowie dem Finanzamt Salzburg festgehalten wurden. Dieser
Bericht ist in der Folge vom Beamten aber selbst wieder vernichtet worden, zumal die
Erhebungen kein Ergebnis gebracht hatten.
Zu Fragen 7 - 9:
Hinweise, daß die Ermittlungen nur aus persönlichem Interesse des Leiters der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg geführt wurden, liegen mir bisher nicht
vor.
Der gesamte Sachverhalt war aber der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen
Beurteilung vorgelegt worden. Das Verfahren wurde am 29.1.1999 zu ZI. 12 St 24199s
gemäß § 90 StPO eingestellt. Nach ho. Aktenlage hat der Rechtsvertreter der Familie V.
allerdings mittlerweile mit Schriftsatz vom 29.10.99 einen Antrag an die Staatsanwaltschaft
Salzburg gerichtet, das Verhalten des Dr. Stenitzer bzw. der Sicherheitsdirektion für
Salzburg nochmals auf strafrechtliche Relevanz zu überprüfen. Eine Entscheidung der
Staatsanwaltschaft ist ho. noch nicht bekannt.
Zu Frage 11:
Für die im Bereich der SD Salzburg aufgetretenen Fehlleistungen habe ich im Namen des
Behördenleiters mein Bedauern bereits zum Ausdruck gebracht.