1653/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.02.2001

 

Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Dietachmayer, Mag. Barbara Prammer und Genossinnen

betreffend Fristenlösung, Nr. 1689/J, wie folgt:

 

Fragen 1, 3 und 6:

Änderungen des Strafgesetzbuches fallen primär in die Zuständigkeit des

Bundesministers für Justiz. Grundsätzlich soll die Fristenlösung nicht in Frage

gestellt werden, es sollte lediglich diskutiert werden, ob nach der Dreimonatsfrist

eine Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruches aus kindlicher Indikation

(eugenische Indikation) aus medizinischer Sicht noch erforderlich erscheint.

Unberührt davon bleibt die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruches aus

mütterlicher Indikation sowie bei Unmündigkeit der Schwangeren zum Zeitpunkt der

Schwängerung.

 

Frage 2:

Grundsätzlich können bis zur 12. Schwangerschaftswoche nur wenige Fehlbildungen

erkannt sowie mit absoluter Sicherheit diagnostiziert und zugeordnet werden. Die

Abklärung chromosomaler Fehlbildungen erfolgt üblicher Weise mittels

Fruchtwasserpunktion. Diese wird ab der 15./16. Schwangerschaftswoche

durchgeführt, wobei das Befundergebnis weitere 2 bis 3 Wochen dauert. Lediglich

mit der nur an wenigen Zentren Österreichs durchgeführten Chorionzottenbiopsie

kann eine Diagnostik innerhalb von 12 Schwangerschaftswochen erfolgen. Die

Indikation zur pränatalen Chromosomenabklärung stellt sich in vielen Fällen aber

erst nach dem 1. Trimenon beispielsweise bei Vorliegen auffälliger

Ultraschallbefunde. Mittels Ultraschall lassen sich bis zur 12.

Schwangerschaftswoche nur schwere Fehlbildungen, insbesondere der äußeren

Körperform erfassen Nach Angabe von Experten liegt der Prozentsatz der

Fehlbildungserkennung zu diesem frühen Zeitpunkt selbst an spezialisierten Zentren

nur bei geschätzten 10 bis 20 Prozent. Die meisten Ultraschallhinweiszeichen wie

Auffälligkeiten der Fruchtwassermenge, Organauffälligkeiten, Dysproportionen

werden jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar.

 

Frage 4:

Schwangerschaftsunterbrechungen sind nicht meldepflichtig. Dementsprechend

stehen keine Statistiken über Zeitpunkte von Schwangerschaftsunterbrechungen zur

Verfügung. Nach Angabe von Experten werden nach der 24.

Schwangerschaftswoche nahezu ausschließlich nicht lebensfähige Fehlbildungen

einem Schwangerschaftsabbruch unterzogen.

 

Frage 5:

„Angehende Väter“ sollten sich in solch schwierigen Situationen auch ihrer

Verantwortung bewusst werden und die Frauen mit der Entscheidung nicht alleine

lassen.

 

Frage 7:

Bei entsprechender Beratung und Betreuung besteht kein Grund, dass Frauen illegal

Schwangerschaftsunterbrechungen durchführen lassen müssten.