1653/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.02.2001
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Dietachmayer, Mag. Barbara Prammer und Genossinnen
betreffend Fristenlösung, Nr. 1689/J, wie folgt:
Fragen 1, 3 und 6:
Änderungen des Strafgesetzbuches fallen primär in die Zuständigkeit des
Bundesministers für Justiz. Grundsätzlich soll die Fristenlösung nicht in Frage
gestellt werden, es sollte lediglich diskutiert werden, ob nach der Dreimonatsfrist
eine Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruches aus kindlicher Indikation
(eugenische Indikation) aus medizinischer Sicht noch erforderlich erscheint.
Unberührt davon bleibt die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruches aus
mütterlicher Indikation sowie bei Unmündigkeit der Schwangeren zum Zeitpunkt der
Schwängerung.
Frage 2:
Grundsätzlich können bis zur 12. Schwangerschaftswoche nur wenige Fehlbildungen
erkannt sowie mit absoluter Sicherheit diagnostiziert und zugeordnet werden. Die
Abklärung chromosomaler Fehlbildungen erfolgt üblicher Weise mittels
Fruchtwasserpunktion. Diese wird ab der 15./16. Schwangerschaftswoche
durchgeführt, wobei das Befundergebnis weitere 2 bis 3 Wochen dauert. Lediglich
mit der nur an wenigen Zentren Österreichs durchgeführten Chorionzottenbiopsie
kann eine Diagnostik innerhalb von 12 Schwangerschaftswochen erfolgen. Die
Indikation zur pränatalen Chromosomenabklärung stellt sich in vielen Fällen aber
erst nach dem 1. Trimenon beispielsweise bei Vorliegen auffälliger
Ultraschallbefunde. Mittels Ultraschall lassen sich bis zur 12.
Schwangerschaftswoche nur schwere Fehlbildungen, insbesondere der äußeren
Körperform erfassen Nach Angabe von
Experten liegt der Prozentsatz der
Fehlbildungserkennung zu diesem frühen Zeitpunkt selbst an spezialisierten Zentren
nur bei geschätzten 10 bis 20 Prozent. Die meisten Ultraschallhinweiszeichen wie
Auffälligkeiten der Fruchtwassermenge, Organauffälligkeiten, Dysproportionen
werden jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar.
Frage 4:
Schwangerschaftsunterbrechungen sind nicht meldepflichtig. Dementsprechend
stehen keine Statistiken über Zeitpunkte von Schwangerschaftsunterbrechungen zur
Verfügung. Nach Angabe von Experten werden nach der 24.
Schwangerschaftswoche nahezu ausschließlich nicht lebensfähige Fehlbildungen
einem Schwangerschaftsabbruch unterzogen.
Frage 5:
„Angehende Väter“ sollten sich in solch schwierigen Situationen auch ihrer
Verantwortung bewusst werden und die Frauen mit der Entscheidung nicht alleine
lassen.
Frage 7:
Bei entsprechender Beratung und Betreuung besteht kein Grund, dass Frauen illegal
Schwangerschaftsunterbrechungen durchführen lassen müssten.