1654/AB XXI.GP

Eingelangt am:

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kurzmann, Mag. Schweitzer, Dr. Graf, Dr. Bösch,

Dr. Grollitsch haben am 14. Dezember 2000 unter der Nr. 1686/J - NR/2000 an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Provokation des slowenischen

Außenministers“ gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Es ist nicht bekannt, was Außenminister Rupel unter einer allfälligen

"Internationalisierung" gemeint hat, doch ist aus österreichischer Sicht nichts gegen eine

internationale Diskussion der problematischen Aspekte des slowenischen

Denationalisierungsgesetzes 1991 einzuwenden, in dem die nach heutigen Standards

menschen - und völkerrechtswidrigen AVNOJ - Dekrete insofern fortwirken, als mit der

aus den AVNOJ - Dekreten übernommenen Kollektivschuldvermutung und der damit

nunmehr verbundenen Beweislastumkehr ehemalige königlich - jugoslawische

Staatsbürger deutscher Abstammung diskriminiert werden.

 

Die Bundesregierung ist bemüht, dieses Problem in bilateralen Gesprächen mit Slowenien

zu lösen. Die Frage der Diskriminierung im Zuge der Denationalisierung in Slowenien

wurde auch im Rahmen der EU - Ratsarbeitsgruppe "Erweiterung" ausführlich diskutiert.

Die Europäische Kommission hat dazu festgestellt, daß die Frage der Denationalisierung

nicht Gegenstand des Acquis ist, sie jedoch insbesondere im Hinblick auf den Aspekt der

„Nichtdiskriminierung im Denationalisierungsprozess“ unter den politischen Kopenhagener

Kriterien genauestens überwacht wird.

Zu Frage 3:

Eine solche Forderung würde jeder Grundlage entbehren. Zum Zeitpunkt des Angriffes

des Deutschen Reiches auf das Königreich Jugoslawien war die Republik Österreich ein

vom Deutschen Reich besetzter, handlungsunfähiger Staat. Dieser Sachverhalt wird von

der Internationalen Gemeinschaft allgemein anerkannt, was auch dadurch zum Ausdruck

kommt, daß die Alliierten schon in Potsdam und anschließend im Österreichischen

Staatsvertrag (Art. 21) auf Reparationszahlungen durch Österreich verzichtet haben. Dies

gilt selbstverständlich auch im Verhältnis zu Slowenien, auch wenn Slowenien nicht Partei

des Österreichischen Staatsvertrags ist.

 

Zu Frage 4:

Das Wissen um die Leiden und Verbrechen im Zweiten Weltkrieg wie auch über die

Vertreibung der altösterreichischen Minderheit ist durch entsprechende historische und

wissenschaftliche Forschung und Literatur der internationalen Öffentlichkeit bekannt.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Der EU - Beitritt Sloweniens liegt in seinem eigenen Interesse. Im Lichte der Beantwortung

der Fragen 1 bis 3 bestand allerdings kein Anlaß, auf die in der Anfrage erwähnten

Äußerungen der slowenischen Außenministers einzugehen.