1655/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.02.2001
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1676/J - NR/20001 betreffend geplante
Einschränkungen der Zugverbindung Lienz - Innsbruck, die die Abgeordneten Gahr und
Kollegen am 14. Dezember 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Grundsätzlich darf ich feststellen, dass das Unternehmen ÖBB mit dem
Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993 hinsichtlich seines Absatzbereiches, also
des Personen - und Güterverkehres, in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen
wurde. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 1 BBG 92
obliegt daher die Tarifgestaltung im Personen - und Güterverkehr sowie die Führung
oder Nicht - Führung von Zügen der ausschließlichen Entscheidung des
Managements der ÖBB (kaufmännischer Bereich). Dies ergibt sich sinngemäß auch
aus dem Eisenbahngesetz, da durch die Änderung von § 22 mit 1.1.1993 die
Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates in Tarifangelegenheiten der
Eisenbahnen aufgehoben wurde.
Einflussnahmen durch den Verkehrsminister sind daher nicht möglich. Das ehemals
weit gefasste Weisungsrecht des Bundesministers ist gemäß § 12 BBG 92 auf
allgemeine verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im
Katastrophenfall eingeschränkt worden.
Ebenso unterliegt die Wahl von Geschäftsfeldern oder Marktstrategien der freien
Entscheidung des Managements der ÖBB (Vorstand) und wird nur durch die
Grenzen der Geschäftsordnung des Vorstandes eingeschränkt, die bestimmte
Tätigkeiten und Maßnahmen von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig
machen kann. Ausnahmen sind - wie oben erwähnt - nur in den sehr
eingeschränkten Fällen des § 12 BBG (Verkehrspolitische Weisung und Weisung im
Falle von Naturkatastrophen) möglich. Solche Weisungen sind jedoch auch durch
den Weisungsgeber (= Bund) in jedem Einzelfall anzuordnen und auch gesondert an
die ÖBB zu bezahlen.
Die von mir mit der gegenständlichen Anfrage befassten Österreichischen
Bundesbahnen haben zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung genommen.
Zu Frage 1:
Die Österreichischen Bundesbahnen stimmen ihr Personenverkehrsangebot laufend
mit den diesbezüglichen Nachfragegruppen für die jeweilige Fahrplanperiode ab.
Verkehrsdienste sind grundsätzlich von
den Ländern zu bestellen und zu bezahlen.
Konkret stehen die Österreichischen Bundesbahnen daher auch mit dem Land Tirol
für die Fahrplanperiode 200112002 in Verhandlungen über eine Neubetrachtung des
Schienenpersonenverkehrs in der Relation Innsbruck - Lienz.
Zu Frage 2:
Die Österreichischen Bundesbahnen offerieren sowohl an Wochentagen als auch an
den stärker nachgefragten Wochenenden ausreichende Sitzplatzkapazitäten für
Reisende von bzw. nach Osttirol.
An Wochentagen beträgt die durchschnittliche Reisendenfrequenz zwischen
Nordtirol und Osttirol ungefähr 30 Fahrgäste pro Zug. In diesen durchgehenden
Zügen stehen bis zu 200 Sitzplätze zur Verfügung.
An Wochenenden bieten die Österreichischen Bundesbahnen bis zu 460 Sitzplätze
in den durchgehenden Zügen Innsbruck - Lienz an. Diese Züge werden von bis zu
230 Reisenden pro Zug, die zwischen Nordtirol und Osttirol bzw. umgekehrt fahren,
benutzt.
Zu Frage 3:
Die Österreichischen Bundesbahnen agieren am Verkehrsmarkt nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die angebotenen Kapazitäten für die Osttiroler
Bevölkerung sind ausreichend (siehe Frage 2).
Anzumerken wäre, dass an Wochenenden den Reisenden schnelle
Umsteigverbindungen, bei denen auch modernste EuroCity - Züge zwischen
Innsbruck und Fortezza / Franzensfeste bzw. umgekehrt benützt werden können, zur
Verfügung stehen.