1656/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.02.2001

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1685/J - NR/2000, betreffend

Führerschein mit 16 - Monopolstellung der Fahrschulen, die die Abgeordneten

Dietachmayr und Genossen am 14. Dezember 2000 an mich gerichtet haben, beehre

ich mich wie folgt zu beantworten.

 

Zu Frage 1:

Die Preisgestaltung der Fahrschulen unterliegt marktwirtschaftlichen Kriterien,

weshalb eine gesetzliche Preisregulierung nicht besteht und auch entbehrlich ist.

 

Zu Frage 2:

Die Erteilung der Klassen A und B ist gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie

91/439/EWG des Rates frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres zulässig.

In Großbritannien und Island ist der Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A

und B bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr zulässig, in Irland ist der Erwerb

der Lenkberechtigung für die Klasse B ab dem vollendeten 17. Lebensjahr zulässig.

 

Mit der Ausbildung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen werden, was

jedoch nicht Gegenstand einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist. Der

frühestmögliche Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist daher national von den

Mitgliedstaaten festzulegen.

 

Erfahrungsberichte oder - studien über die genannte Regelung in Großbritannien und

Irland sind nicht bekannt.

 

Zu Frage 3:

Nähere Untersuchungen über die Preisgestaltung bei Fahrschulen liegen im

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nicht vor.

 

Zu Frage 4:

Hinweise, dass Preisabsprachen zwischen den Fahrschulen existieren, sind mir nicht

bekannt. Die möglicherweise unterschiedlichen Preise zwischen den Regionen sind

mit den unterschiedlichen Verhältnissen (ländliche oder städtische Verhältnisse,

Konkurrenzsituationen etc.) zwischen den Regionen zu erklären.

Zu den Fragen 5 und 6:

Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Fahrschule

sind in den §§ 109 bis 112 des Kraftfahrgesetzes 1967 ausführlich geregelt. Werden

die in diesen Bestimmungen geforderten objektiven Voraussetzungen erfüllt, ist eine

Fahrschulbewilligung zu erteilen. Eine Änderung dieser Bestimmung in Form einer

Absenkung der Anforderungen zwecks Erleichterung des Marktzuganges ist derzeit

nicht beabsichtigt. Da die geforderten Voraussetzungen eine gewisse Garantie für

die Qualität der Ausbildung von Fahrschülern darstellen, sind Erleichterungen für den

Zugang zum Markt im Sinne der Verkehrssicherheit sehr restriktiv zu handhaben und

sehr genau zu prüfen.

 

Zu Frage 7:

Eine Änderung der Bestimmung, wonach die Fahrschulbewilligung nach dem Tod

des Fahrschulbesitzers auf bestimmte nahe Angehörige übergeht, ist nicht

beabsichtigt. Durch die Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die betreffende

Fahrschule in Kontinuität weitergeführt werden kann. Ein eventueller Mangel an

persönlichen Voraussetzungen soll durch die gemäß § 113 Abs. 2 lit b KFG 1967

erforderliche Bestellung eines Fahrschulleiters ausgeglichen werden.

 

Zu Frage 8:

Im Sinne der Konsumenten gibt es keine Notwendigkeit, die theoretische

Fahrprüfung auch bei anderen Stellen als den Fahrschulen zuzulassen, da es für den

Führerscheinwerber wohl am einfachsten ist, bei der Fahrschule, wo er die

Ausbildung absolviert hat, auch gleichzeitig die theoretische Fahrprüfung ablegen zu

können. Eine Änderung dieser Bestimmung könnte auch eine Erhöhung der Kosten

der Fahrprüfung, die ebenfalls letztlich zu Lasten des Kandidaten geht, zur Folge

haben.

 

Zu Frage 9:

In einer Novelle zum Führerscheingesetz soll ausdrücklich klargestellt werden, dass

die Fahrprüfung auch durch eine andere Behörde (nämlich jene, in deren Sprengel

die Ausbildung absolviert wurde) als jene die das Führerscheinerteilungsverfahren

führt (in der Regel die Wohnsitzbehörde), abgenommen werden kann. Ein derartige

Möglichkeit besteht an sich schon aufgrund der Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

Zu Frage 10:

Wie bereits zu Frage 1 erwähnt, unterliegen die Preisgestaltung für die

Fahrschulausbildung, der Wettbewerb unter den Fahrschulen sowie die Höhe der

Kosten für die Fahrschulausbildung den Regeln der freien Marktwirtschaft. In der 46.

Novelle zur Kraftfahrgesetz - Durchführungsverordnung wurde ein einheitliches

Tarifblatt eingeführt, das von allen Fahrschulen deutlich sichtbar im Eingangsbereich

anzubringen ist und den vollständigen Fahrschultarif zu enthalten hat. Dadurch soll

ein Preisvergleich zwischen den Fahrschulen erleichtert werden.

 

Zu Frage 11:

Die Gebühren wurden nach Inkrafttreten des Führerscheingesetzes angehoben, um

den tatsächlichen Aufwand der Behörden abzudecken. Für die Erteilung einer

Lenkberechtigung für die Klassen A und B beträgt der „behördliche Anteil“ nicht 3360

S sondern lediglich 1760 S (760 S Gebühr für die Ausstellung des Führerscheines,

100 S Gebühr für die theoretische Prüfung und 2x 450 S Gebühr für die praktischen

Prüfungsfahrten).

 

Zu Frage 12:

Nach den Informationen, die meinem Ressort zur Verfügung stehen, kann nicht

behauptet werden, dass die Fahrschulausbildung in Österreich teurer wäre als in

Bayern. Aus einem Vergleich einer schweizer Zeitschrift geht hervor, dass die

Ausbildung in Österreich sogar etwas günstiger ist als in Deutschland.

 

Zu Frage 13:

Im Rahmen der 21. Novelle zum Kraftfahrgesetz ist eine Regelung beabsichtigt,

wonach der Fahrlehrerausweis von der Behörde zugleich mit der

Fahr(schul)lehrerberechtigung ausgestellt wird. Um mögliche Missbräuche

hintanzuhalten, soll jedoch nach wie vor die Fahrschule, für die der Fahr(schul)lehrer

tätig ist, im Fahrlehrerausweis eingetragen sein. Bei einem Wechsel der Fahrschule

ist die nunmehrige Fahrschule einzutragen.