1656/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.02.2001
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1685/J - NR/2000, betreffend
Führerschein mit 16 - Monopolstellung der Fahrschulen, die die Abgeordneten
Dietachmayr und Genossen am 14. Dezember 2000 an mich gerichtet haben, beehre
ich mich wie folgt zu beantworten.
Zu Frage 1:
Die Preisgestaltung der Fahrschulen unterliegt marktwirtschaftlichen Kriterien,
weshalb eine gesetzliche Preisregulierung nicht besteht und auch entbehrlich ist.
Zu Frage 2:
Die Erteilung der Klassen A und B ist gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG des Rates frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres zulässig.
In Großbritannien und Island ist der Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A
und B bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr zulässig, in Irland ist der Erwerb
der Lenkberechtigung für die Klasse B ab dem vollendeten 17. Lebensjahr zulässig.
Mit der Ausbildung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen werden, was
jedoch nicht Gegenstand einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist. Der
frühestmögliche Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist daher national von den
Mitgliedstaaten festzulegen.
Erfahrungsberichte oder - studien über die genannte Regelung in Großbritannien und
Irland sind nicht bekannt.
Zu Frage 3:
Nähere Untersuchungen über die Preisgestaltung bei Fahrschulen liegen im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nicht vor.
Zu Frage 4:
Hinweise, dass Preisabsprachen zwischen den Fahrschulen existieren, sind mir nicht
bekannt. Die möglicherweise unterschiedlichen Preise zwischen den Regionen sind
mit den unterschiedlichen Verhältnissen (ländliche oder städtische Verhältnisse,
Konkurrenzsituationen etc.) zwischen den
Regionen zu erklären.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Fahrschule
sind in den §§ 109 bis 112 des Kraftfahrgesetzes 1967 ausführlich geregelt. Werden
die in diesen Bestimmungen geforderten objektiven Voraussetzungen erfüllt, ist eine
Fahrschulbewilligung zu erteilen. Eine Änderung dieser Bestimmung in Form einer
Absenkung der Anforderungen zwecks Erleichterung des Marktzuganges ist derzeit
nicht beabsichtigt. Da die geforderten Voraussetzungen eine gewisse Garantie für
die Qualität der Ausbildung von Fahrschülern darstellen, sind Erleichterungen für den
Zugang zum Markt im Sinne der Verkehrssicherheit sehr restriktiv zu handhaben und
sehr genau zu prüfen.
Zu Frage 7:
Eine Änderung der Bestimmung, wonach die Fahrschulbewilligung nach dem Tod
des Fahrschulbesitzers auf bestimmte nahe Angehörige übergeht, ist nicht
beabsichtigt. Durch die Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die betreffende
Fahrschule in Kontinuität weitergeführt werden kann. Ein eventueller Mangel an
persönlichen Voraussetzungen soll durch die gemäß § 113 Abs. 2 lit b KFG 1967
erforderliche Bestellung eines Fahrschulleiters ausgeglichen werden.
Zu Frage 8:
Im Sinne der Konsumenten gibt es keine Notwendigkeit, die theoretische
Fahrprüfung auch bei anderen Stellen als den Fahrschulen zuzulassen, da es für den
Führerscheinwerber wohl am einfachsten ist, bei der Fahrschule, wo er die
Ausbildung absolviert hat, auch gleichzeitig die theoretische Fahrprüfung ablegen zu
können. Eine Änderung dieser Bestimmung könnte auch eine Erhöhung der Kosten
der Fahrprüfung, die ebenfalls letztlich zu Lasten des Kandidaten geht, zur Folge
haben.
Zu Frage 9:
In einer Novelle zum Führerscheingesetz soll ausdrücklich klargestellt werden, dass
die Fahrprüfung auch durch eine andere Behörde (nämlich jene, in deren Sprengel
die Ausbildung absolviert wurde) als jene die das Führerscheinerteilungsverfahren
führt (in der Regel die Wohnsitzbehörde), abgenommen werden kann. Ein derartige
Möglichkeit besteht an sich schon aufgrund der Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).
Zu Frage 10:
Wie bereits zu Frage 1 erwähnt, unterliegen die Preisgestaltung für die
Fahrschulausbildung, der Wettbewerb unter den Fahrschulen sowie die Höhe der
Kosten für die Fahrschulausbildung den Regeln der freien Marktwirtschaft. In der 46.
Novelle zur Kraftfahrgesetz - Durchführungsverordnung wurde ein einheitliches
Tarifblatt eingeführt, das von allen Fahrschulen deutlich sichtbar im Eingangsbereich
anzubringen ist und den vollständigen Fahrschultarif zu enthalten hat. Dadurch soll
ein Preisvergleich zwischen den Fahrschulen erleichtert werden.
Zu Frage 11:
Die Gebühren wurden nach Inkrafttreten des Führerscheingesetzes angehoben, um
den tatsächlichen Aufwand der Behörden abzudecken. Für die Erteilung einer
Lenkberechtigung für die Klassen A und B beträgt der „behördliche Anteil“ nicht 3360
S sondern lediglich 1760 S (760 S Gebühr
für die Ausstellung des Führerscheines,
100 S Gebühr für die theoretische Prüfung und 2x 450 S Gebühr für die praktischen
Prüfungsfahrten).
Zu Frage 12:
Nach den Informationen, die meinem Ressort zur Verfügung stehen, kann nicht
behauptet werden, dass die Fahrschulausbildung in Österreich teurer wäre als in
Bayern. Aus einem Vergleich einer schweizer Zeitschrift geht hervor, dass die
Ausbildung in Österreich sogar etwas günstiger ist als in Deutschland.
Zu Frage 13:
Im Rahmen der 21. Novelle zum Kraftfahrgesetz ist eine Regelung beabsichtigt,
wonach der Fahrlehrerausweis von der Behörde zugleich mit der
Fahr(schul)lehrerberechtigung ausgestellt wird. Um mögliche Missbräuche
hintanzuhalten, soll jedoch nach wie vor die Fahrschule, für die der Fahr(schul)lehrer
tätig ist, im Fahrlehrerausweis eingetragen sein. Bei einem Wechsel der Fahrschule
ist die nunmehrige Fahrschule einzutragen.