1659/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.02.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine PETROVIC, Freunde und

Freundinnen haben am 14.12.2000 unter der Nr. 1677/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend die „Einschränkung der Tätigkeit von Journalistinnen

am 05. Dezember 2000“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1 bis 1b:

Bei der Bundespolizeidirektion Wien langten vier Beschwerden ein, welche sich auf

polizeiliches Vorgehen im Rahmen der Aktion Checkpoint Austria am 05.12.2000 beziehen

und in denen Personen beamtshandelt wurden, die sich selbst als Journalisten

bezeichneten. Zwei dieser Beschwerden betreffen denselben Vorfall (sonstige

Behinderung), in zwei der Beschwerden werden körperliche Übergriffe behauptet.

 

Zu Frage 2:

Von zwei Personen wurden anlässlich einer Kontrolle Presseausweise vorgewiesen.

 

Zu Frage 3 bis 3d:

Bis dato wurden aufgrund der genannten Beschwerden drei Verfahren eingeleitet, die von

der BPD Wien als Dienstbehörde der betroffenen Beamten geführt werden. In diese

Verfahren sind 5 Beamte involviert.

 

Eines dieser Verfahren ist dienstrechtlicher Natur, die beiden anderen sind

Beschwerdeverfahren. Nach Abschluss der Erhebungen wird über die Einleitung allenfalls

erforderlicher dienst - , disziplinar - oder strafgerichtlicher Verfahren entschieden werden.

Derzeit sind die Ermittlungen noch anhängig.

 

Zu Frage 3e und f:

Ja.

 

Zu Frage 3g:

Nein.

Zu den Fragen 4 bis 4b:

Es existiert eine Dienstanweisung zum Thema Medienarbeit, die neben der Organisation

der Medienarbeit, die Pressestelle, dezentrale Medienarbeit und die Anwesenheit von

Medienmitarbeitern regelt.

 

Zu den Fragen 5 bis 5c:

Eine auffällige Häufung von diesbezüglichen Beschwerden liegt nicht vor, weshalb eine

Änderung der vorliegenden Dienstanweisung gegenwärtig nicht erforderlich erscheint.

Auftretende Schwierigkeiten bei Amtshandlungen mit Medienvertretern werden aber

gegebenenfalls im Rahmen von Schulungen laufend aufgearbeitet.

 

Zu Frage 6:

Medienberichterstattung hat generell einen hohen, in einer Demokratie unverzichtbaren

Stellenwert. Die Behinderung der Medien - und Pressefreiheit würde zweifellos dann den

Ruf der Exekutive gefährden, sollte diese ohne zwingenden sachlichen Grund erfolgen.

 

Zu Frage 7:

Bei den Schulungen werden die Notwendigkeit und die Wichtigkeit der Ausübung der

Pressefreiheit unterstrichen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei für dieses

Thema sensibilisiert.

 

Zu Frage 8:

Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 4 bis 7.