1660/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12-02-2001

 

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am

13. Dezember 2000 unter der Nr. 1659/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Aufbewahrung von Werkverträgen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie

folgt:

 

Es entspricht dem Wesen von Konsensualverträgen, dass nachträgliche Änderungen von den

Vertragspartnern immer nur einvernehmlich vorgenommen werden können. In diesem Sinne

können Werkverträge dann abgeändert werden, wenn es Auftraggeber und

Werkunternehmer vereinbaren.

 

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Nein. Derartige Manipulationen von Werkverträgen sind für den Bereich des Bundes -

ministeriums für Landesverteidigung auszuschließen.

 

Zu 2:

 

Diesbezüglich besteht keine einheitliche Regelung. Ob solche Verträge mit dem Amtssiegel

versehen werden oder nicht, ergibt sich aus der jeweiligen Verwaltungspraxis.

 

Zu 3:

 

Ja. Die in meinem Ressort bestehenden Vorschriften über den Abschluss, die Verwahrung

und die aktenmäßige Dokumentation solcher Verträge schließen Missbräuche aus.

Zu 4 bis 6:

 

Wie schon erwähnt, kann es in jedem Fall einer einvernehmlichen Vertragsänderung zu

einer Werkvertragsversion kommen, die nach Inkrafttreten des Werkvertrages datiert ist:

diese Vorgangsweise ist vollkommen korrekt. Da darüber keine statistischen

Aufzeichnungen geführt werden, wäre eine Auswertung derartiger Fälle nur mit

unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich.

 

Zu 7:

 

Die für den Bereich der Bundesverwaltung geltende Kanzleiordnung sowie die

Verschlusssachenvorschrift erscheinen ausreichend.