1660/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12-02-2001
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
13. Dezember 2000 unter der Nr. 1659/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Aufbewahrung von Werkverträgen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie
folgt:
Es entspricht dem Wesen von Konsensualverträgen, dass nachträgliche Änderungen von den
Vertragspartnern immer nur einvernehmlich vorgenommen werden können. In diesem Sinne
können Werkverträge dann abgeändert werden, wenn es Auftraggeber und
Werkunternehmer vereinbaren.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Nein. Derartige Manipulationen von Werkverträgen sind für den Bereich des Bundes -
ministeriums für Landesverteidigung auszuschließen.
Zu 2:
Diesbezüglich besteht keine einheitliche Regelung. Ob solche Verträge mit dem Amtssiegel
versehen werden oder nicht, ergibt sich aus der jeweiligen Verwaltungspraxis.
Zu 3:
Ja. Die in meinem Ressort bestehenden Vorschriften über den Abschluss, die Verwahrung
und die aktenmäßige Dokumentation
solcher Verträge schließen Missbräuche aus.
Zu 4 bis 6:
Wie schon erwähnt, kann es in jedem Fall einer einvernehmlichen Vertragsänderung zu
einer Werkvertragsversion kommen, die nach Inkrafttreten des Werkvertrages datiert ist:
diese Vorgangsweise ist vollkommen korrekt. Da darüber keine statistischen
Aufzeichnungen geführt werden, wäre eine Auswertung derartiger Fälle nur mit
unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich.
Zu 7:
Die für den Bereich der Bundesverwaltung geltende Kanzleiordnung sowie die
Verschlusssachenvorschrift erscheinen ausreichend.