1661/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12-02-2001

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen

vom 13. Dezember 2000, Nr. 1656/J, betreffend Aufbewahrung von Werkverträgen, beehre

ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Grundsätzlich sind nachträgliche Änderungen von Werkverträgen in beiderseitigem Einver -

ständnis möglich. Derartige Änderungen bedürfen der Schriftform und sind gemäß den Be -

stimmungen der Kanzleiordnung nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Zu 2.:

 

Die Anbringung eines Amtssiegels ist nicht unbedingt erforderlich, entspricht jedoch der

üblichen Verwaltungspraxis.

 

Zu 3. bis 5.:

 

Entsprechend den Allgemeinen Vertragsbedingungen (Punkt 1 des BMF Erlasses vom

30.3.2000, Zl. 030610/9 - ll/3/99) sind Änderungen und Ergänzungen von Werkverträgen

möglich und rechtlich zulässig, wenn sie - wie schon zu Frage 1 erwähnt - schriftlich, ein -

vernehmlich und nachvollziehbar erfolgen. Die Gründe für derartige Adaptierungen können

vielschichtig sein (z. B. längere Vertragsdauer, Erweiterung des Vertragsgegenstandes). So

sind Werkverträge über IT - Leistungen, die eine Personalleistungskomponente enthalten,

jährlich den kollektivvertraglich bedingten Lohnerhöhungen anzupassen. Statistische Auf -

zeichnungen über Werkvertragsänderungen werden im Bundesministerium für Finanzen

nicht geführt, sodass eine konkrete Beantwortung der Frage 5 eine händische Durchsicht

aller bezugshabenden Aktenvorgänge zur Voraussetzung hätte, was aus verwaltungsöko -

nomischen Gründen nicht erfolgt ist, wofür ich um Verständnis ersuche.

 

Zu 6. und 7.:

 

Unter den erwähnten Bedingungen der Einvernehmlichkeit, der Schriftlichkeit und der Nach -

vollziehbarkeit halte ich eine derartige Vorgangsweise für korrekt und durchaus auch den

Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft entsprechend. Im übrigen ist darauf hinzuweisen,

dass derartige Vorgänge auch der Überprüfung durch die Interne Revision und den Rech -

nungshof unterliegen.

 

Die Kanzleiordnung und die Vorschrift über Verschlusssachen gelten für alle Bereiche der

öffentlichen Verwaltung und bieten bei deren Einhaltung ausreichenden Schutz vor nicht

nachvollziehbaren Änderungen.