1662/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12-02-2001

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1678/J, vom 14. Dezember 2000 der

Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen, betreffend Rundfunkgebühren,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Rundfunkgebühren gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunk -

gebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr.159/1999, werden nicht aufgrund

einer Leistung, sondern als ausschließliche Bundesabgabe entrichtet. Diese Abgabe

bezweckt wie jede Abgabe die Erzielung staatlicher Einnahmen.

 

Zu 2. und 3.:

 

Das Rundfunkgebührengesetz ist mit 1. Jänner 2000 in kraft getreten; demzufolge waren

Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz erstmals im Jahr 2000 zu

entrichten

 

Grundsätzlich fließen die von der Gebühren Info Service GmbH gemäß dem

Rundfunkgebührengesetz für den Bund eingehobenen Rundfunkgebühren dem allgemeinen

Bundeshaushalt zu.

 

Im Jahr 2000 wurden von der Gebühren Info Service GmbH (vormals Gebühreninkasso

Service GmbH) rund 596,6 Mio. 5 an Rundfunkgebühren für den Bund eingehoben. Nach

§ 5 Abs. 4 des Rundfunkgebührengesetzes erhält die Gebühren Info Service GmbH 2,5 %

der eingehobenen Rundfunkgebühren, das war im Jahr 2000 ein Betrag von rund

14,9 Mio. S, als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen

Aufwendungen. Weitere 1,5 % von den eingebrachten Gebühren und sonstigen damit

verbundenen Abgaben und Entgelten, das war im Jahr 2000 inklusive der 1,5 % des ORF -

Programmentgeltes, die unter dem selben Titel abzuführen sind, ein Betrag von rund

83,1 Mio. S, wurden dem Bundesministerium für Finanzen zur Abdeckung der Kosten der in

diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelbehörden überwiesen.