1662/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12-02-2001
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1678/J, vom 14. Dezember 2000 der
Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen, betreffend Rundfunkgebühren,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Rundfunkgebühren gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunk -
gebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr.159/1999, werden nicht aufgrund
einer Leistung, sondern als ausschließliche Bundesabgabe entrichtet. Diese Abgabe
bezweckt wie jede Abgabe die Erzielung staatlicher Einnahmen.
Zu 2. und 3.:
Das Rundfunkgebührengesetz ist mit 1. Jänner 2000 in kraft getreten; demzufolge waren
Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz erstmals im Jahr 2000 zu
entrichten
Grundsätzlich fließen die von der Gebühren Info Service GmbH gemäß dem
Rundfunkgebührengesetz für den Bund eingehobenen Rundfunkgebühren dem allgemeinen
Bundeshaushalt zu.
Im Jahr 2000 wurden von der Gebühren Info Service GmbH (vormals Gebühreninkasso
Service GmbH) rund 596,6 Mio. 5 an Rundfunkgebühren für den Bund eingehoben. Nach
§ 5 Abs. 4 des Rundfunkgebührengesetzes erhält die Gebühren Info Service GmbH 2,5 %
der eingehobenen Rundfunkgebühren, das
war im Jahr 2000 ein Betrag von rund
14,9 Mio. S, als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen
Aufwendungen. Weitere 1,5 % von den eingebrachten Gebühren und sonstigen damit
verbundenen Abgaben und Entgelten, das war im Jahr 2000 inklusive der 1,5 % des ORF -
Programmentgeltes, die unter dem selben Titel abzuführen sind, ein Betrag von rund
83,1 Mio. S, wurden dem Bundesministerium für Finanzen zur Abdeckung der Kosten der in
diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelbehörden überwiesen.