1666/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12-02-2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Graf und Kollegen haben am 22. Dezember

2000 unter der Nr. 1713/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Spitzelbüro des Bürgermeisters Michael Häupl“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4 sowie 7 und 8:

 

Hiezu liegen im Innenressort keinerlei Erkenntnisse vor. Die unterzeichnenden

Abgeordneten werden ersucht, die ihnen in diesem Zusammenhang vorliegenden

Papiere den Sicherheitsbehörden zur weiteren Veranlassung zu übergeben.

 

Zu Frage 5:

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz 2000 hat jeder Auftraggeber einer

Datenanwendung dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten

Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in

geeigneter Form nachweist.

 

Der Antrag auf Auskunft ist beim jeweiligen Auftraggeber einer Datenanwendung

einzubringen.

Zu Frage 6:

 

Gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 hat jeder Auftraggeber einer Datenan -

wendung unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000

verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, und zwar aus eigenem, sobald

ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt

geworden ist, oder auf begründeten Antrag des Betroffenen.

 

Der Antrag auf Richtigstellung von Daten ist beim jeweiligen Auftraggeber einer

Datenanwendung einzubringen.