1666/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12-02-2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Graf und Kollegen haben am 22. Dezember
2000 unter der Nr. 1713/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Spitzelbüro des Bürgermeisters Michael Häupl“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4 sowie 7 und 8:
Hiezu liegen im Innenressort keinerlei Erkenntnisse vor. Die unterzeichnenden
Abgeordneten werden ersucht, die ihnen in diesem Zusammenhang vorliegenden
Papiere den Sicherheitsbehörden zur weiteren Veranlassung zu übergeben.
Zu Frage 5:
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz 2000 hat jeder Auftraggeber einer
Datenanwendung dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten
Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in
geeigneter Form nachweist.
Der Antrag auf Auskunft ist beim jeweiligen Auftraggeber einer Datenanwendung
einzubringen.
Zu Frage 6:
Gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 hat jeder Auftraggeber einer Datenan -
wendung unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000
verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, und zwar aus eigenem, sobald
ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt
geworden ist, oder auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Der Antrag auf Richtigstellung von Daten ist beim jeweiligen Auftraggeber einer
Datenanwendung einzubringen.