1670/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13-02-2001

 

BUNDESMINISTIRIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, betreffend die Autbewahrung

von Werkverträgen, Nr. 1662/J, wie folgt:

 

Fragen 1, 4, 5 und 6:

 

Gemäß Punkt 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums für

soziale Sicherheit und Generationen (Stand: 04/00) bedürfen Änderungen und Er -

gänzungen eines Vertrages zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung.

Selbstverständlich ist dabei mitbedacht, dass eine solche Änderung nur mit der sel -

ben Qualifikation zu erfolgen hat; d.h. dass, soferne laut Geschäftsordnung ein Vor -

behalt für die Vertragsunterzeichnung vorgesehen war (z.B. Minister, Sektionsleiter,

Gruppenleiter etc.) nur mit Befassung des für die Unterzeichnung des ursprünglichen

Vertrages Befugten eine Änderung durchgeführt werden darf. Bei wesentlichen Ver -

tragsänderungen (z.B. Erhöhung der Auftragssumme) wären auch die seinerzeit mit -

zubefassenden Institutionen (z.B. Haushaltsreferent, Innenrevision, Bundesminister

für Finanzen) in Kenntnis zu setzen. Soweit es zweckmäßig ist, werden - nachvoll -

ziehbare - einvernehmliche nachträgliche Vertragsänderungen durchgeführt. Eine

Aufzählung dieser Verträge ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mög -

lich. Nachträgliche einvernehmliche Änderungen werden auch in Zukunft vorkom -

men. Ein generelles Vertragsänderungsverbot für den Bund wäre nicht zweckmäßig.

Die Regelung der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist daher ausreichend.

 

Frage 2:

 

Die Praxis hinsichtlich der Verwendung eines Amtssiegels ist in meinem Ressort

nicht einheitlich. In manchen Sektionen ist es Verwaltungspraxis, grundsätzlich

Amtssiegel zu verwenden. Ich werde die parlamentarische Anfrage zum Anlass

nehmen1 diese Praxis in meinem Ressort zu vereinheitlichen.

 

Frage 3:

 

Es ist durch die Kanzleiordnung an sich sichergestellt, dass nachträgliche Korrektu -

ren und Änderungen nachvollziehbar sind.

 

Frage 7:

 

Die Kanzleiordnung 1992, die für alle Bundesministerien gilt, erscheint ausreichend.