1677/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14-02-2001
Öffentliche Leistung und Sport
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben am
14. Dezember 2000 unter der Nr. 1671/J an mich eine schriftliche Parlamentarische Anfrage
betreffend "Neue Kilometergeldregelung" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Gibt es von Ihrem Ressort bereits Pläne bzw. Ergebnisse wie ein neuen Modell zur
Kilometergeldregelung aussehen soll?
Zu Frage 1:
Ja, es gibt Pläne für ein neues Modell zur Kilometergeldregelung.
Frage 2:
Wenn ja, wie sehen diese aus?
Zu Frage 2:
Im Zuge der Verhandlungen über die letzte Erhöhung im Juni 1997 wurde zwischen
Dienstgeber und Gewerkschaft vereinbart, dass die Verwaltung die der Festlegung des
Kilometergeldes zugrundeliegenden Daten und ihre Gewichtung einer eingehenden
Überprüfling unterzieht. Verhandlungen über eine Neuregelung des amtlichen Kilometer -
geldes sollten demnach geführt werden, sobald der Dienstgeber ein neues Modell entwickelt
hat. Es wurden daher zunächst
verwaltungsintern die Kilometergeldregelungen der
EU - Mitgliedstaaten analysiert. Dabei hat sich herausgestellt, dass Deutschland eine mit der
österreichischen Regelung vergleichbare Kilometergeldregelung besitzt, jedoch kosten -
günstigere und plausible Grundlagen für die Berechnung des Kilometergeldes entwickelt hat.
Es erscheint daher sinnvoll, künftige Erhöhungen des österreichischen Kilometergeldes auf
der Basis des deutschen Modells vorzunehmen. Demnächst wird eine Einladung an die
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu Gesprächen über eine Neuregelung des amtlichen
Kilometergeldes ergehen.
Die deutsche Regelung sieht zwei unterschiedliche Tarife vor, einen für die gelegentliche
dienstliche Benutzung des Kraftfahrzeuges und einen für sogenannte "anerkannte" Kraft -
fahrzeuge. In Deutschland erhält der Beamte bei dienstlichem Interesse an der
(gelegentlichen) dienstlichen Benützung des privaten Kraftfahrzeuges eine Entschädigung von
derzeit 38 Pfennig pro Kilometer. Bei nur gelegentlicher dienstlicher Benützung des privaten
Kraftfahrzeuges bilden die Betriebskosten die alleinige Basis für die Bemessung des
Kilometergeldes. Wenn der Beamte allerdings eine dienstuche Jahresfahrleistung von 6.000
Kilometern überschreitet, kann die Dienstbehörde "schriftlich anerkennen", dass das
Kraftfahrzeug im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird. Diese Anerkennung hat
Auswirkungen auf die Höhe des Kilometergeldes. Es gebührt nämlich für anerkannte
Kraftfahrzeuge ein Betrag von 52 Pfennig pro Kilometer (bei einer Jahreskilometerleistung
von mehr als 10.000 Kilometern verringert sich dieser Betrag ab dem 10.001. Kilometer auf
38 Pfennig). Bei anerkannten Kraftfahrzeugen sind bei der Bemessung des Kilometergeldes
zusätzlich zu den Betriebskosten auch die Anschaffungs - und Unterhaltskosten sowie die
Abnutzung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.
Frage 3:
Wenn nein, wann ist mit solchen zu rechnen?
Zu Frage 3:
Siehe Beantwortung der Fragen 1 und 2.
Frage 4:
Wird die von Ihnen an gestrebte Kilometergeldregelung - gerade in Anbetracht der in der
Anfrage XXI GP. - NR. 961/J beschriebene Kostensteigerungen - für die Kfz - Halter
tatsächlich kostendeckend sein?
Zu Frage 4:
Die von mir angestrebte Kilometergeldregelung basiert auf Berechnungen, denen eine
Berücksichtigung der tatsächlich für die Kfz-Halter entstehenden Kosten zugrunde liegt.
Frage 5:
Wenn nein warum nicht?
Zu Frage 5:
Siehe Beantwortung der Frage 4.
Frage 6:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts die Schweiz?
Zu Frage 6:
Die amtliche Kilometergeldregelung der Schweiz wurde nicht erhoben (hiezu meine
Beantwortung der Fragen 3 und 4 der Parlamentarischen Anfrage 961/J vom 21. Juni 2000).
Frage 7:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Belgien?
Zu Frage 7:
Belgien hat trotz eines Ersuchens um Darstellung der belgischen Kilometergeldregelung
bislang keine Stellungnahme übermittelt.
Frage 8:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Dänemark?
Zu Frage 8:
Rechtliche Basis für die Entschädigung ist eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und
der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten. Die staatlichen Behörden dürfen die Benützung
des Privat - PKW nur dann genehmigen, wenn sie die wirtschaftlichste und geeignetste
Beförderungsart für die Behörde
darstellt. Die Entschädigung gebührt pro gefahrenem
Kilometer, wobei je nach den Umständen ein niedriger oder ein hoher Betrag gebühren kann.
Diese Beträge werden jährlich angepasst. Der hohe Betrag gebührt nur bei Inlandsdienstreisen,
wenn dem öffentlich Bediensteten eine schriftliche Reisegenehmigung erteilt wurde und die
Reise von dieser Ermächtigung gedeckt ist. Außerdem ist dieser hohe Betrag für Reisen bis
maximal 20.000 Kilometer pro Jahr vorgesehen. In allen anderen Fällen - auch bei Auslands -
reisen - findet der niedrige Betrag Anerkennung. Die Behörden können generelle Reise -
genehmigungen für öffentlich Bedienstete ausstellen, die einen Arbeitsplatz bekleiden, der
eine regelmäßige und ausgedehnte Reisetätigkeit erfordert. Es obliegt der Behörde, zu
entscheiden, ob diese Bedingungen im konkreten Fall erfüllt sind.
In die Berechnungsbasis fließen Faktoren wie die Treibstoffkosten, die Abnutzung der Reifen
und die Fahrzeughaltungskosten ein. Der hohe Betrag berücksichtigt zusätzlich auch noch
Zinskosten, Versicherungskosten und Abgaben.
Der hohe Betrag liegt bei DKK 2,76 (ATS 5,09 = € 0,21) pro Kilometer.
Frage 9:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Deutschland?
Zu Frage 9:
Wenn kein dienstliches Interesse an der Benützung des Privat - PKW besteht, dann hat der
Bedienstete bloß Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Bahnfahrt.
Besteht ein dienstliches Interesse an der Benützung, so erhält der Bedienstete eine
Entschädigung pro gefahrenem Kilometer. Diese Entschädigung ist deutlich höher, wenn der
Bedienstete den PKW überwiegend im dienstlichen Interesse hält - man spricht diesfalls von
einem "anerkannten Fahrzeug".
Wenn ein dienstliches Interesse an der Benützung besteht, dann fließen die durchschnittlichen
Kosten des Betriebes und der Instandhaltung voll in die Berechnung der Entschädigung ein,
die festen Haltungskosten jedoch nur zu einem geringen Teil. Bei anerkannten Fahrzeugen
werden bei der Ermittlung der pauschalen
Beträge neben den laufenden Betriebs - und
Instandhaltungskosten auch die festen jährlichen Haltungskosten und die Anschaffungs - und
Abschreibungskosten berücksichtigt.
Besteht ein dienstliches Interesse, so erhält der Bedienstete eine Entschädigung von DEM
0,38 (ATS 2,66 = € 0,19) pro Kilometer, wenn der benützte PKW einen Hubraum von mehr
als 600 ccm hat. Bei einem geringeren Hubraum verringert sich der gebührende Betrag
entsprechend. Bei einem anerkannten Fahrzeug beträgt die Entschädigung bis 10.000
Kilometer pro Jahr DEM 0,52 (ATS 3,64 = € 0,26) pro Kilometer (ab 10.001 Kilometer DEM
0,38) für Kraftfahrzeuge mit mehr als 600 ccm Hubraum. Bei einem geringeren Hubraum
verringert sich der gebührende Betrag entsprechend.
In naher Zukunft soll eine Anhebung der Sätze - rückwirkend auf den 1. Jänner 2001 -
erfolgen.
.) bei dienstlichem Interesse: DEM 0,43 (ATS 3,01 = € 0,22) pro Kilometer
.) anerkanntes Fahrzeug: DEM 0,58 (ATS 4,06 = € 0,30) pro Kilometer
Frage 10:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Finnland?
Zu Frage 10:
Der Berechnung der Entschädigung liegt eine Berücksichtigung variabler und fixer Kosten,
die sich aus der dienstlich notwendigen Benützung eines Privat - PKW ergeben, zugrunde.
1986 wurde eine Untersuchung der Kosten vorgenommen, die öffentlich Bediensteten mit
Anspruch auf die Entschädigung erwachsen sind. Daraus wurde der folgende
Berechnungsmodus entwickelt:
a) Preisänderungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr berücksichtigt.
b) Der durchschnittliche öffentlich Bedienstete fahrt mit seinem Privat - PKW 15.000
Kilometer pro Jahr aus dienstlichen Gründen.
c) Alle PKW werden neu angeschafft und nach acht Jahren ersetzt.
d) Der in der Berechnung berücksichtigte Zinssatz für Kredite beträgt 5% und ist ein
sogenannter Realzinssatz im Gegensatz zu einem Nominalzinssatz, weil die Preise, die
in der Kalkulation verwendet werden, nur neue PKW betreffen.
e) Es wird aus den Anschaffungskosten der 20 meistnachgefragten PKW - Marken und -
Modelle ein Durchschnittspreis gebildet und der Kalkulation zugrundegelegt.
f) Es wird ein durchschnittlicher Betrag gebildet, der sich aus den Kosten für die Pflicht -
und für die Freiwilligenversicherung zusammensetzt, und der Berechnung
zugrundegelegt.
g) Garagierungs - und Rostschutzkosten werden in die Kalkulation einbezogen sowie der
durchschnittliche Treibstoffpreis und Treibstoffverbrauch. Weiters werden die Kosten
der Anschaffung von Sommer - und Winterreifen und der Ölverbrauch berücksichtigt
und schlussendlich auch die Haltungskosten und die anfallenden Steuern.
Die derzeitige Entschädigung beträgt bei einer Fahrleistung von 20.000 Kilometer pro Jahr
FIM 1,84 (ATS 4,34 = € 0,31) pro Kilometer.
Frage 11:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Frankreich?
Zu Frage 11:
Die Benützung des Privat - PKW bedarf der Genehmigung durch den Dienstgeber. Kriterium
für die Genehmigung ist zum Beispiel die Erreichbarkeit des Dienstreisezieles mit
öffentlichen Verkehrsmitteln. Es gibt auch Bereiche, in denen eine generelle Ermächtigung
zur Benützung des Privat - PKW erteilt wird, wie beispielsweise bei den Arbeitsinspektoren,
die den Privat - PKW ständig benützen. Unter bestimmten Umständen kann der Bedienstete
verpflichtet werden, einen PKW aus dienstlichen Gründen anzuschaffen. In diesen Fällen
kann der Dienstgeber einen Teil der Anschaffungskosten übernehmen.
Frage 12:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Griechenland?
Zu Frage 12:
Griechenland hat trotz eines Ersuchens um Darstellung der griechischen
Kilometergeldregelung bislang keine
Stellungnahme übermittelt.
Frage 13:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Großbritannien?
Zu Frage 13:
(Eine Meile entspricht 1,6 Kilometer.)
Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Hubraum des PKW (es gibt zwei Kategorien:
unter 1.500 ccm und über 1.500 ccm Hubraum) und nach der Anzahl der aus dienstlichen
Gründen zurückgelegten Meilen (unter 4.000 Meilen - das sind 6.400 Kilometer - und über
4.000 Meilen) pro Jahr:
|
< 1500 ccm Meilen |
GBP/m |
ATS/m |
€/m |
ATS/km |
€/km |
|
0 – 4000 |
0,34 |
6,97 |
0,50 |
4,36 |
0,31 |
|
ab 400l |
0,19 |
3,90 |
0,28 |
2,44 |
0,18 |
|
> 1500 ccm Meilen |
|
|
|
|
|
|
0- 4000 |
0,43 |
8,82 |
0,64 |
5,51 |
0,40 |
|
ab 4001 |
0,23 |
4,71 |
0,34 |
2,93 |
0,21 |
Es gibt zusätzlich eine Entschädigung pro Meile für die Mitbeförderung von anderen Personen
und für den Transport von sperrigem Material, das im Kofferraum keinen Platz findet. Es gibt
unterschiedliche Sätze für Motorräder mit unter bzw. über 125 ccm und einer
Jahresmeilenleistung von unter bzw. über 4.000 Meilen pro Jahr. Auch für Fahrräder ist eine
Entschädigung pro zurückgelegter Meile vorgesehen.
Die Höhe der Entschädigung variiert von Ministerium zu Ministerium. In einigen Ministerien
wurde insofern ein neuer Weg eingeschlagen, als Vereinbarungen mit Leihwagenfirmen über
die Anmietung von Leihwagen getroffen wurden, die in einigen Fällen durchaus eine
Kostenersparnis gegenüber der Bezahlung
der Entschädigung bedeuten.
Es gibt zwei Typen von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Autofahren entstehen,
nämlich fixe Kosten und laufende Kosten. Der Bereich der Fixkosten umfasst
Ausschreibungskosten (in den ersten zwei Jahren signifikant höher), Versicherungskosten,
Straßensteuer, Kosten der Mitgliedschaft bei Autofahrerklubs und eine umstrittene aber
teilweise doch berücksichtigte Kostenart, namlich der Verlust an Zinsen für Kapital. Zu den
laufenden Kosten, die in die Berechnungsbasis einfließen, gehören die Treibstoffkosten, die
Kosten von Reparaturen und Fahrzeughaltung und die Kosten aus dem normalen Verbrauch
der Reifen, des Öls etc.. Hinsichtlich des Kriteriums "maßgebliche Fahrleistung pro Jahr" gibt
es unterschiedliche Denkmodelle. Es erscheint sinnvoll, zunächst die Gesamtzahl der pro Jahr
zurückgelegten Meilen zu ermitteln und dann zu eruieren, wie viele davon dienstlich
zurückgelegt wurden. Eine hohe jährliche Kilometerleistung kann im übrigen einige
Berechnungskomponenten erhöhen oder reduzieren.
Wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln als kostengünstigste Variante
wirtschaftlich sinnvoll erscheint, kann der Dienstgeber festlegen, dass auch bei dienstlicher
Benützung des Privat - PKW nur die Kosten für die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels ersetzt werden.
Grundsätzlich unterliegt die Entschädigung nicht der Einkommensteuer. Steuer ist nur für
jenen Teil der Entschädigung zu bezahlen, der über den vereinbarten Tarif für die dienstuche
Benützung des Privat - PKW hinausgeht.
Frage 14:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Irland?
Zu Frage 14:
(Eine Meile entspricht 1,6 Kilometer.)
Die öffentlich Bediensteten sollen für Ausgaben entschädigt werden, die notwendigerweise
entstehen, wenn sie verpflichtet sind, ihren Privat - PKW dienstlich zu benützen. Die
Entschädigungen variieren je nach Hubraum des PKW (es gibt drei Kategorien: kleine,
mittlere und große PKW), nach der Anzahl
der aus dienstlichen Gründen zurückgelegten
Meilen und sind am Anfang der Benützung (Beginn des "mileage year") besonders hoch. Die
Absicht hinter diesen hohen anfänglichen Beträgen besteht darin, dass man die Bediensteten
rasch für die allgemeinen Kosten wie Ankauf, Versicherung, Führerschein oder Motorsteuer
entschädigen möchte. Das "mileage year" beginnt daher auch an dem Tag zu laufen, an dem
der Bedienstete seine erste Dienstreise mit dem Privat - PKW antritt. Die Beträge werden
jährlich von einem Expertengremium, das sich aus Vertretern der Gewerkschaft und des
Finanzministeriums zusammensetzt, überprüft und erforderlichenfalls angepasst.
Die Entschädigung für kleine und mittlere PKW wurde seit 1990 nicht mehr angehoben, weil
einer Steigerung bei einigen Faktoren ein Rückgang bei anderen gegenübergestanden ist. Die
Entschädigung für große PKW ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 angehoben worden. Die
Kosten für diese Entschädigungen belaufen sich jährlich auf insgesamt IEP 15 Millionen
(ATS 284 Millionen = 20,04 Millionen). Etwa 70% der Bediensteten haben PKW der
großen Kategorie. Außerdem reisen 70% der Bediensteten, die Dienstreisen durchführen,
dienstlich weniger als 4.000 Meilen - das sind 6.400 Kilometer - pro 3ahr.
Derzeit erfolgt gerade eine umfassende Überprüfung der Berechnungsbasis für die
Entschädigungen mit Vertretern der Gewerkschaft und des Finanzministeriums. Hintergrund
dieser Überprüfung ist, dass in die Berechnungsbasis Entwicklungen der vergangenen Jahre -
die derzeitige Formel wurde im Jahr 1978 festgelegt - einfließen sollen und dass die Struktur
der Berechnung im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung transparenter gestaltet werden soll.
Folgende Elemente werden bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigt:
• allgemeine Kosten wie Anschaffungs - und Lieferkosten (Durchschnittspreis der acht
meistverkauften PKW in jeder Kategorie), Versicherungskosten, Garagierungskosten,
Kraftfahrzeugsteuer und Kosten für den Erwerb des Führerscheines.
• Laufende Kosten wie Treibstoffkosten, Reparatur - und Servicekosten, Kosten im
Hinblick auf Ölverbrauch und Reifenverschleiß.
Es gibt je nach PKW - Kategorie und zurückgelegter Meilenzahl 18 unterschiedliche Beträge
als Entschädigung. Da 70% der Bediensteten einen PKW der großen Kategorie haben (siehe
oben) werden beispielhaft die für diese
Kategorie geltenden Beträge dargestellt:
|
Meilen |
IEP/m |
ATS/m |
€/m |
ATS/km |
€/km |
|
0 - 2000 |
0,6820 |
12,62 |
0,91 |
7,89 |
0,57 |
|
2001 - 4000 |
0,7579 |
14,02 |
1,01 |
8,76 |
0,63 |
|
4001 - 6000 |
0,3784 |
7,00 |
0,51 |
4,38 |
0,32 |
|
6001 - 8000 |
0,3531 |
6,53 |
0,47 |
4,08 |
0,29 |
|
8001 - 1200 |
0,3026 |
5,60 |
0,40 |
3,50 |
0,25 |
|
ab 12001 |
0,2627 |
4,86 |
0,35 |
3,04 |
0,22 |
Auch die Privatwirtschaft orientiert sich an den Entschädigungen für den öffentlichen Sektor.
Die Entschädigung gilt als Aufwandsersatz und ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Frage 15:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Italien?
Zu Frage 15:
Italien hat trotz eines Ersuchens um Darstellung der italienischen Kilometergeldregelung
bislang keine Stellungnahme übermittelt.
Frage 16:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Luxemburg?
Zu Frage 16:
Die Höhe des Kilometergeldes hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Hubraum des
Fahrzeuges und von der pro Jahr zurückgelegten Kilometeranzahl ab:
Wagen mit weniger als 1310 ccm:
bis 6.000 km pro Jahr: LUF 7,90 pro km (ATS 2,70 = € 0,19)
von 6.001 bis 10.000 km pro Jahr: LUF 7,00 pro km (ATS 2,39 = € 0,17)
mehr als 10.000 km pro Jahr: LUF 6,40 pro km
(ATS 2,19 = € 0,16)
Wagen mit mehr als 1310 ccm:
bis 6.000 km pro Jahr: LUF 10,50 pro km (ATS 3,59 = € 0,26)
von 6.001 bis 10.000 km pro Jahr: LUF 9,30 pro km (ATS 3,18 = € 0,23)
mehr als 10.000 km pro Jahr: LUF 8,50 pro km (ATS 2,91 = € 0,21)
Grundsätzlich werden bei Auslandsdienstreisen nur die Kosten der Benützung der Bahn (1.
Klasse) vergütet. Wenn jedoch die Benützung des eigenen Fahrzeuges wegen unzureichender
öffentlicher Verkehrsmittel oder dienstlichem Interesse an der Benützung im vorhinein
genehmigt worden ist, dann kann der Bedienstete das eigene Fahrzeug benützen. Die
zurückgelegten Kilometer werden bei Inlandsdienstreisen vom Wohnort aus berechnet.
Bei einem Autounfall anlässlich einer Dienstreise wird der Bedienstete für den am Fahrzeug
entstandenen Schaden teilweise oder - bei Zustimmung des Premierministers - ganz
entschädigt, wenn er nicht die Hauptschuld am Unfall trägt.
Frage 17:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Niederlande?
Zu Frage 17:
Grundsätzlich wird der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Vorzug gegeben.
Öffentlich Bedienstete sind berechtigt, bei der Erfüllung aller dienstlichen Aufgaben die erste
Klasse zu benützen. Nur ausnahmsweise kann einem öffentlich Bediensteten bei der Erfüllung
von Dienstaufträgen die Benützung des Privat - PKW gestattet werden. In diesem Fall werden
die Reisekosten ersetzt, wenn der verantwortliche Vorgesetzte vor Beginn der Dienstreise auf
Antrag des Bediensteten die Benützung des Privat - PKW genehmigt hat. Der verantwortliche
Vorgesetzte ist hinsichtlich seiner Entscheidung rechenschaftspflichtig. Die Entschädigung ist
geringer, wenn auch ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden wäre. Sie liegt
diesfalls unter dem Kostenersatz für eine Bahnfahrt erster Klasse. Wenn das Dienstreiseziel
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichbar ist, ist der Betrag etwas höher. Es gibt
auch eine Entschädigung für die Benützung eines Fahrrades, wenn dies sinnvoll erscheint.
Öffentlich Bedienstete mit einem höheren Dienstalter haben für ihre Inlandsreisen
normalerweise Anspruch auf einen Dienstwagen
mit Chauffeur.
Die Entschädigung beträgt NLG 0,19 (ATS 1,19 = € 0,09), wenn auch ein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden wäre. Sie liegt bei NLG 0,60 (ATS 3,75 = € 0,27),
wenn dies nicht der Fall ist. Für Motorräder und Mopeds sind besondere Sätze vorgesehen.
Die als sinnvoll erachtete dienstliche Benützung eines Fahrrades wird mit NLG 0,12 (ATS
0,75 = € 0,05) vergütet.
Frage 18:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Portugal?
Zu Frage 18:
Die Benützung des Privat - PKW für dienstuche Zwecke wird nur genehmigt, wenn kein
Dienstwagen zur Verfügung steht und wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht
in Frage kommt. Die Genehmigung für die Benützung erteilt die für den Bediensteten
zuständige oberste Dienstbehörde. Die Entschädigung wird pro gefahrenem Kilometer für die
bei der Dienstreise entstehenden Kosten gewährt.
Zur Berechnung der Entschädigung werden die Treibstoffkosten und die Kosten der Erhaltung
des Fahrzeuges herangezogen. Da die derzeitige Gewichtung der Faktoren für die
Zusammensetzung des Betrages bereits einige Jahre alt ist, wird eine neue Gewichtung
überlegt. Es gibt eine jährliche Anpassung entsprechend der für das nächste Jahr erwarteten
Inflationsrate.
Die Höhe der Entschädigung beträgt PTE 55,50 (ATS 3,86 = € 0,28) pro Kilometer. Die
Entschädigung ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Frage 19:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Schweden?
Zu Frage 19:
Schweden hat trotz eines Ersuchens um Darstellung der schwedischen Kilometergeldregelung
bislang keine Stellungnahme übermittelt.
Frage 20:
Welche amtliche Kilometergeldregelung besitzt aufgrund der verwaltungsintern
vorgenommenen Analyse Ihres Ressorts Spanien?
Zu Frage 20:
Reiseausgaben müssen generell vor Antritt der Dienstreise genehmigt werden. Die dienstuche
Benützung eines privaten Fahrzeuges wird pro Kilometer mit PTA 24 (ATS 1,98 = 0,14)
vergütet. Dieser Betrag wird allerdings in Kürze auf PTA 28 (ATS 2,32 = 0,17) angehoben.
Frage 21:
Wie viele "internationale" Vergleiche (Aufschlüsselung der Länder) wurden von Ihrem
Ressort in der Frage des amtlichen Kilometergeldes durch geführt?
Zu Frage 21:
Es wurden - mit Ausnahme jener Länder, die den ausgesandten Fragebogen nicht beantwortet
haben - die Kilometergeldregelungen der EU - Mitgliedstaaten analysiert.
Frage 22:
Ist es richtig, dass Personen die über ihren Privatkraftwagen dienstlich verwenden, dann
wenn durch eine neue amtliche Kilometergeldregelung die tatsächlichen Kosten nicht zur
Gänze abgedeckt werden, den Differenzbetrag steuerlich bei den jeweils zuständigen
Finanzämtern geltend gemacht werden können?
Frage 23:
Wenn nein, wie ist Ihre rechtliche Begründung dafür?
Frage24:
Nach welchen Kriterien sollen dann die tatsächlichen Kosten, damit sie diese gegenüber den
Finanzämtern geltend gemacht werden können, ermittelt werden?
Frage 25:
Mit welchen Kosten für das Budget wird bei steuerlicher Geltendmachung der Mehrkosten -
die sich bei Anwendung des deutschen Modells
ergeben - im Jahr 2001?
Zu den Fragen 22 - 25:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Frage 26:
Haben Sie bzw. werden Sie diesbezüglich mit dem Finanzminister Gespräche führen, wie dies
verwaltungstechnisch von den Finanzämtern bewältigt werden kann, damit die Mehrkosten
steuerlich geltend gemacht werden können?
Frage 27:
Wenn ja, gibt es bereits konkrete Pläne und wie sehen diese aus?
Frage 28:
Wenn nein, wann ist mit diesen zu rechnen?
Zu den Fragen 26 - 28:
Die einstweilige Beibehaltung des derzeitigen amtlichen Kilometergeldes ist dem Grunde
nach mit dem Bundesminister für Finanzen abgesprochen. Es wurden keine Bedenken wegen
eines (allfälligen) erhöhten Verwaltungsaufwandes erhoben, zumal die ADV - Ausstattung der
Finanzämter einen hohen Standard aufweist.