1679/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14. 02. 2001

 

BUNDESMINISTERIUM

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1680/J - NR/2000, betreffend Neubestellung des

Vorstandes der ÖBB, die die Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am 14.

Dezember 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

 

Zu Frage 1:

Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die ÖBB so zu leiten, wie das Wohl des

Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers und der

Arbeitnehmer/innen sowie das öffentliche Interesse es erfordert.

 

 

Zu Frage 2:

Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung

der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung und ihrer organisatorischen Fähigkeiten

sowie auf Grund ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen, wobei eine bereits

vorhandene Erfahrung auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens durchaus förderlich sein kann.

 

Zu Frage 3:

Eine öffentliche Ausschreibung der Funktionen des ÖBB - Vorstandes ist deshalb notwendig,

weil die Bestellungsdauer für den bisherigen ÖBB -Vorstand mit 31. Juli 2001 ausläuft.

 

Zu Frage 4:

Die Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen Personen - und Güterverkehrs sind

die wesentlichen Bestandteile des Aufgabenbereiches und des Betriebszweckes der ÖBB.

Dementsprechend ist es erforderlich - nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine Krisenvorsorge

(z.B. Öl) -  eine Mindest - Eisenbahninfrastruktur im Sinne einer gewissen Erreichbarkeit der

bisher durch die Eisenbahn aufgeschlossenen Regionen aufrecht zu erhalten.

Dabei müssen allerdings die Anforderungen des Marktes und die Gebote der

Wirtschaftlichkeit beachtet werden.

Das mit diesem Geschäftsfeld zu betrauende Vorstandsmitglied wird unter Berücksichtigung

der Interessen des Unternehmens ÖBB diese Ziele bestmöglich zu verfolgen haben.

Zu den Fragen 5, 6, 7, 8 und 10:

Vom BMVIT wurde kein Beratungsunternehmen zur Auswahl des Vorstandes ausgewählt und

beauftragt. In diesem Zusammenhang darf besonders der § 5 (2) und (3) BBG 1992 als

Rechtsgrundlage für das Verfahren der Vorstandsbestellung bei den ÖBB angeführt werden.

Hingegen wurde das Beratungsunternehmen ,,CATRO“, betreffend die Auswahl von

Aufsichtsratmitgliedern beauftragt.

 

 

Zu Frage 9:

Das Unternehmen „Egon Zender Intenational" konnte nicht anbieten, da keine Anfrage

seitens des BMVIT erfolgte.

 

 

Zu Frage 11:

Durch Bedachtnahme auf die gesetzlichen Vorgaben, wonach der Aufsichtsrat die

Vorstandsmitglieder im Wege der öffentlichen Ausschreibung ausschließlich aufgrund der

Eignung der Bewerber zu bestellen hat.