1681/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14-02-2001
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1675/J - NR/2000 betreffend finanzielle Entwicklung
der ausgegliederten Bundesmuseen, die die Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr und Kollegen am
14. Dezember 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Die durch das Bundesmuseen - Gesetz 1998 BGBI I Nr. 115/1998 bewirkte Neuordnung der
Organisation der österreichischen Bundesmuseen hat insgesamt und nach gegenwärtigem Stand die
darauf gesetzten Erwartungen der Verselbständigung und Dezentralisierung sowie der
Beschränkung der staatlichen Einflussnahme auf die gesetzlichen Pflichten der Museen und der
Effizienzsteigerung erfüllt.
Als erstes Bundesmuseum ist das Kunsthistorische Museum bereits am 1.1.1999 in die neue
Rechtsform übergewechselt und hat die neue Situation ohne gravierende Mängel und Probleme
zufriedenstellend gemeistert.
Als nächste Häuser sind am 1.1.2000 das Österreichische Museum für angewandte Kunst, das
Technische Museum Wien, die Graphische Sammlung Albertina und die Österreichische Galerie in
die Vollrechtsfähigkeit getreten. Mit den Geschäftsführern wurden Verträge abgeschlossen und die
vorgesehenen Kuratorien haben sich konstituiert. Die Arbeits - und Budgetprogramme, bestehend
aus dem Strategiebericht, den
Finanzplänen und der Planbilanz wurden ausgearbeitet.
In einer zweiten Stufe gingen zum 1.1.2001 das Österreichische Theatermuseum und das Museum
für Völkerkunde mit dem Kunsthistorischen Museum ein Kooperationsverhältnis ein, um die sich
daraus ergebenden Synergien bezüglich der Organisations - und Planungsstrukturen unter
Beibehaltung ihrer wissenschaftlichen Autonomie optimal zu nutzen.
Selbstverständlich brachte diese umfassende Reform auch eine Reihe von Schwierigkeiten mit sich,
die im Rahmen einer objektiven Situationsanalyse nicht unerwähnt bleiben sollen:
- Als schwierigste Vorgabe ist die Tatsache anzusehen, dass die so genannte
"Basisfinanzierung", also der laufende Aufwand lür Personal, Anlagen, gesetzliche
Verpflichtungen und Aufwendungen, unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Einnahmen, in der Höhe des Budgets 1999 eingefroren wurde.
- Diese finanzielle Situation und vor allem die Deckelung der Budgetmittel ohne jegliche
Valorisierungsbestimmung erzeugt einen immer stärker werdenden Druck auf die Budgets
der Häuser. Hier sind vor allem die Struktureffekte der Personalkosten (Biennien usw.) zu
erwähnen.
- Die Beibehaltung dieser Deckelung führt trotz größtmöglicher Sparsamkeit zur allmählichen
Verringerung des operativen Spielraumes und zu bilanztechnischen Problemen.
- Die Umstellung der bisher händisch geführten Bestandsinventare des Sammlungsgutes auf
eine elektronisch lesbare Form stellt die Verwaltungen vor große Probleme.
- Dies gilt auch für die planliche Darstellung der Gebäude, die auf historischen Plänen beruht,
die hinsichtlich Vollständigkeit und Inhalt zum Teil schwere Mängel aufweisen und deren
Korrektur die Verwaltung vor schwierige Probleme stellt.
- Die neue Rechtslage bringt zusätzliche finanzielle Belastung in Fragen der Versicherung mit
sich.
- Die Personalverwaltung ist in der Anfangsphase wegen der parallel laufenden
unterschiedlichen Systeme des öffentlichen Dienst - und Besoldungsrechtes bzw. des
Angestelltenrechtes besonders gefordert.
- Es gibt auch Probleme bezüglich der Nutzung von Synergieeffekten (Koordination der
Programmplanung, Verbund von Eintrittskarten usw.).
An der Lösung dieser Probleme, die für die Verwaltungen zum Teil völliges Neuland darstellen,
wurde und wird ambitioniert gearbeitet, sodass von ihrer Bewältigung und von friktionsfreier
künftiger Verwaltungsarbeit unbeschadet nachstehender Ausführungen ausgegangen und insgesamt
die bisherigen Ergebnisse der Vollziehung des Bundesmuseen - Gesetzes als ermutigend und als
positiver Beitrag für die zukünftige österreichische Museumsarbeit angesehen werden können.
Ad 2.:
Wie die seit 1995 vorliegenden Kulturberichte des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur erkennen lassen, wurde den Fragen der wissenschaftlichen Forschung sowie der
museumspädagogischen Entwicklung auch in den vergangenen Jahren von den einzelnen Häusern
große Bedeutung zugemessen. Vor allem hat die Bezeichnung als "wissenschaftliche Anstalten"
eine unverkennbare Signalwirkung ausgeübt und es setzen sich alle Häuser mit den
gegenständlichen Fragen intensiv auseinander, zumal sowohl die Museumspädagogik als auch die
Forschung im Rahmen des im Kulturbericht 1998 veröffentlichten "Museumsentwicklungsplan bis
zum Jahr 2010" eine herausragende Rolle spielen. Vor allem ist die Überprüfung der Effizienz der
Forschungstätigkeit von entscheidender Bedeutung, weil sie sowohl für die evaluierten Einheiten
als auch für die zuständigen Organe der Museen Anhaltspunkte und Grundlagen für Maßnahmen
zur Qualitätssicherung und - verbesserung sowie für damit im Zusammenhang stehende
organisatorische Entscheidungen darstellen.
Ad 3.:
Die Besucherentwicklung der in die Vollrechtsfähigkeit entlassenen Häuser kann mangels der noch
nicht vorliegenden kompletten Ergebnisse für das Jahr 2000 nur im Vergleich Jänner bis Oktober
der Jahre 1999 und 2000 dargestellt werden. In diesem Zeitraum verzeichnete nur das wieder
eröffnete Technische Museum Wien einen Zuwachs von 29,8 %, während alle anderen Häuser
Rückgänge von durchschnittlich 8 - 9 % verzeichneten. Wenngleich die Besucherentwicklung sehr
stark vom jeweiligen Ausstellungsangebot abhängt ("Highlights" bewirken oftmals schlagartige
Zuwächse), ist dennoch ein rückläufiger internationaler Trend nicht zu bestreiten, wobei vor allem
in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich bedeutend höhere Einbußen zu verzeichnen
sind.
Es darf jedoch außerdem darauf hingewiesen werden, dass es nicht nur um die Gesamtzahl von
Besuchern geht, sondern vor allem auch darum, wie viele zahlende Besucher die einzelnen Häuser
besucht haben. Hier weisen sämtliche
vollrechtsfähigen Häuser eine steigende Tendenz auf
Ad 4.:
Als wesentliche Auswirkung der Vollrechtsfähigkeit der gegenständlichen Anstalten ist deren
Qualifikation als Vollkaufmann anzusehen, welche die Häuser dem Geltungsbereich der staatlichen
Kameralistik entzieht und die Einführung der doppelten Buchhaltung und des kaufmännischen
Rechnungswesens sowie sonstiger einschlägiger handelsrechtlicher Vorschriften insgesamt zur
notwendigen Folge hat. Dies bedeutet u.a. auch die Befreiung von kameralistischen Sachzwängen,
wie die ständige Bezugnahme auf die Jährlichkeit des Budgets, auf diverse Wertgrenzen sowie auf
Mitwirkungsrechte verschiedener Bundesdienststellen. In ihrer Gesamtheit ermöglichen diese
Neuerungen den Museen eine raschere und flexiblere Erfüllung ihrer Aufgaben.
Für den Bundeshaushalt bedeutet dies die Exemption aus den (umfangreicheren)
Verrechnungsansätzen der Bundesmuseen und deren Aufnahme in die Ansätze des einschlägigen
Teilheftes, wo für die einzelnen vollrechtsfähigen Häuser nur mehr ein einzelner Pauschalbetrag
(Basisabgeltung) vorgesehen ist.
Ad 5.:
Hinsichtlich der organisatorischen Effizienz muss betont werden, dass angesichts der Dürftigkeit
der bisherigen Organisationsvorschriften und deren Ersetzung durch ein speziell auf die
Bundesmuseen ausgerichtetes, durch begleitende Museumsordnungen ergänztes eigenes
Bundesgesetz (BGBl. 1115/1998) einen bedeutenden Fortschritt bedeutet. Das nunmehrige
Bundesmuseen - Gesetz enthält eine modernen Gesichtspunkten der Museologie Rechnung tragende
Legaldefinition des Begriffes "Museum", eine umfassende Darstellung des allen Bundesmuseen
gemeinsamen Zweckes und vor allem die Verpflichtung, für jedes Haus eine auf die jeweiligen
Bedürfnisse abgestellte Museumsordnung zu erarbeiten und in deren Rahmen eine detaillierte
Aufbau - und Ablauforganisation zu errichten und darzustellen. Wenngleich die kurze Laufzeit der
Neuregelung (Graphische Sammlung Albertina, Technisches Museum Wien, Österreichische
Galerie und Österreichisches Museum für angewandte Kunst befinden sich erst seit 1.1.2000 in der
Vollrechtsfähigkeit) eine abschließende Beurteilung der organisatorischen Neuerungen noch nicht
zulässt, muss dennoch eine weit gehende Akzeptanz dieser neuen Spielregeln vermerkt werden. Es
haben sich, wenn man von der oben erwähnten Neuregelung des Art. 76 des
Budgetbegleitgesetzes 2001 sowie von der unter Punkt 1 erwähnten "Deckeung" der
Basisabgeltung absieht, keine Notwendigkeiten
von Adaptierungen dieses Gesetzeswerkes ergeben.
Ad 6. und 7.:
Der Umstand, dass die so genannte „Basisfinanzierung“, also der laufende Aufwand für Personal,
Anlagen, gesetzliche Verpflichtungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Einnahmen in der Höhe des Budgets 1999 eingefroren wurde, stellt die Bundesmuseen
bereits gegenwärtig vor schwer lösbare, ab 2003 aber vor unlösbare Probleme. Im § 4 des
Bundesmuseen - Gesetzes 1998 sowie in den einzelnen Museumsordnungen sind Zweck und
Aufgaben der einzelnen Bundesmuseen konkret aufgezählt. Die vorerwähnte "Deckelung" bewirkt
bei der Erarbeitung der Arbeits - und Budgetprogramme einzelner Häuser angesichts der
Entwicklung des Personalaufwandes bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt, dass manche musealen
Aufgaben nicht mehr zur Gänze erfüllt werden können. Es verringern sich die für operative
Vorhaben bestimmten Budgetmittel zugunsten des wachsenden Personalaufwandes. So wurden bei
mehreren Häusern die Ankäufe im Vergleich zu den Vorjahren reduziert oder aber auf einseitige
Rechtsgeschäfte (Schenkungen, Erbschaften) eingeschränkt sowie auf Ausstellungsvorhaben
verzichtet oder diese auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Große Sorgen bereiten vor allem die
Abschreibungen, die bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt mehrere Häuser hinsichtlich ihrer
Eigenkapitalausstattung vor schwere Probleme stellen. Es wird daher bei der Erstellung des
Budgets 2003 über die Aufhebung dieser "Deckelung" zu verhandeln sein.