1685/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14-02-2001
Bundesminister
für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller, Mag. Sima und GenossInnen
haben am 14.12.2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1684/3 betreffend
"die Entsorgung ‚infektiösen‘ Tiermehls" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu
beantworten:
ad 1
In Österreich fallen jährlich ca. 82.000 Tonnen Tiermehl an. Im Jahr 2001 ist mit
einer Zunahme dieser Menge zu rechnen, da einerseits Tiermehl seit Dezember
2000 nicht mehr vermarktbar war und andererseits auf Grund einer allfälligen
Notwendigkeit, Rinder aus dem Markt zu nehmen. Es wird für 2001 mit einer Menge
von ca. 100.000 Tonnen gerechnet.
ad 2
Die in Österreich angefallenen Tiermehle stammen aus den vier Tierkörperverwer -
tungsanstalten Regau (OÖ), Tulln (NÖ), Landscha (Stmk) und Frauenhaid (BgId).
Im Jahre 1999 wurden 1045,1 t Tiermehl für zulässige Produktionszwecke importiert.
Tiermehl unterliegt bei der Einfuhr aus Drittländern der veterinärbehörlichen
Kontrolle.
ad 3
Bei der Abgrenzung von Abfall oder Produkt ist zu unterscheiden, ob Tiermeh (ver -
arbeitetes tierisches Protein) zulässigerweise in bestimmten Produktionen eingesetzt
wird oder entsorgt werden muss.
Seit 1.1.2001 ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelerzeug -
nissen, die Tiermehl, Fleisch - und Knochenmehl enthalten, für Zwecke der Verfütte -
rung an Nutztiere verboten (BGBI. 1143/2000). Werden zulässigerweise Produkte
die aus Tierkörperverwertungsanstalten stammen, nach dem Futtermittelrecht in
Verkehr gebracht (z.B. Heimtierfutter), ist der Name und Adresse des Herstellbetre -
bes, die Zulassungsnummer des Betriebes und die Referenznummer des herge -
stellten Erzeugnisses anzugeben. Nach § 4 Abs. 3 des oben angeführten Gesetzes
(BGBI. I 143/2000) ist zusätzlich der Verwendungszweck zu deklarieren.
Tiermehl aus Risikomaterial und Tiermehl aus sonstigen Bereichen, das dem Ver -
fütterungsverbot unterliegt, ist als Abfall anzusehen und muss bei
grenzüberschreitenden Verbringungen jedenfalls einem Notifizierungsverfahren
gemäß EG - Verbringungsverordnung unterzogen werden. Tiermehl aus
Risikomaterial darf gemäß § 4 Abs. 3 der TSE - Tiermaterial - Beseitigungsverordnung,
BGBI. II 330/2000 (vgl. auch die Entscheidung 2000/418 der EG - Kommission)
ausschließlich zum Zwecke der Verbrennung grenzüberschreitend verbracht werden.
Eine Herkunftskontrolle bei Tiermehl, das als Abfall anfällt, wird - neben den
allgemeinen Aufzeichnungen über Abfälle - durch veterinärmedizinische Vorschriften
(Tierkörperbeseitigungs - Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen
Veterinärnachrichten")
sichergestellt.
ad 4
Der Stand der Technik für Abfallverbrennungsanlagen wird durch die Richtlinie
2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen und durch die Verordnung über die
Verbrennung gefährlicher Abfälle, BGBI. II 22/1999 festgelegt; beide Regelungen
enthalten bereits sehr hohe Anforderungen an die Ausstattung und Betriebsweise
von Verbrennungsanlagen (z.B. Mindesttemperatur von 8500 C und eine
Mindestaufenthaltsdauer der Rauchgase von 2 Sekunden). Über diesen Stand der
Technik hinausgehende spezielle Anforderungen an die Verbrennung an sich sind
nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht erforderlich.
Des Weiteren sind Anlagen geeignet, in denen bedingt durch die angewandte
Verfahrenstechnik (z.B. Wirbelschichtverfahren) eine sichere Zerstörung der
organischen Anteile erfolgt.
ad 5
Entsprechend BGBI. 114312000 (Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung
des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen
Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember
2000) hat die Entsorgung von Tiermehl, das dem Verfütterungsverbot unterliegt, in
einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu erfolgen.
Entsprechend der Entscheidung 2000/418 der EG - Kommission (vgl. auch TSE - Tier -
material - Beseitigungsverordnung, BGBI. II 330/2000) ist "Tiermehl aus Risikoma -
terial" zu verbrennen oder in einer genehmigten
Deponie zu vergraben, es darf so -
mit nicht in einer Biogasanlage, in einer Kompostieranlage oder zur Biodieselerzeu -
gung verwendet werden.
Ob die verfahrenstechnischen Rahmenbedingungen bei der Biogas - oder Biodiesel -
erzeugung ausreichen, um "Tiermehl aus sonstigen Bereichen" ohne Umwelt - oder
Gesundheitsbelastung einzusetzen, ist derzeit nur ungenügend wissenschaftlich be -
legt und kann erst bei Vorliegen entsprechender Forschungsergebnisse abschlie -
ßend beurteilt werden.
ad 6
Aus Vorsorgegründen und im Hinblick auf den Aggregatszustand des Tiermehls,
sollte die Lagerung, der Transport und die Beschickung von Abfallbehandlungsan -
lagen in geschlossenen Systemen erfolgen (die Tierkörperbeseitigungs - Hygie -
neverordnung schreibt eine Verplombung der Transportmittel vor). Wesentlich ist,
dass Tiermehl in geeigneten Anlagen behandelt wird, hinsichtlich einer potenziellen
Kontamination ist die Länge des Transportweges angesichts der geschlossenen
Transportsysteme als sekundär zu werten.
ad 7
Diese Frage wäre an den für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu richten.
ad 8
Als Abfall anfallendes Tiermehl wird gemäß der Ziele und basierend auf der
bestehenden Rechtsgrundlage des
Abfallwirtschaftsgesetzes entsorgt.
In diesem Zusammenhang darf ich auch auf die Beantwortung der Fragen 4 und 5
sowie auf den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zu Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Kom (2000) 0574 verweisen.