1685/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14-02-2001

 

Bundesminister

für Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller, Mag. Sima und GenossInnen

haben am 14.12.2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1684/3 betreffend

"die Entsorgung ‚infektiösen‘ Tiermehls" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu

beantworten:

 

ad 1

 

In Österreich fallen jährlich ca. 82.000 Tonnen Tiermehl an. Im Jahr 2001 ist mit

einer Zunahme dieser Menge zu rechnen, da einerseits Tiermehl seit Dezember

2000 nicht mehr vermarktbar war und andererseits auf Grund einer allfälligen

Notwendigkeit, Rinder aus dem Markt zu nehmen. Es wird für 2001 mit einer Menge

von ca. 100.000 Tonnen gerechnet.

 

ad 2

 

Die in Österreich angefallenen Tiermehle stammen aus den vier Tierkörperverwer -

tungsanstalten Regau (OÖ), Tulln (NÖ), Landscha (Stmk) und Frauenhaid (BgId).

 

Im Jahre 1999 wurden 1045,1 t Tiermehl für zulässige Produktionszwecke importiert.

Tiermehl unterliegt bei der Einfuhr aus Drittländern der veterinärbehörlichen

Kontrolle.

ad 3

 

Bei der Abgrenzung von Abfall oder Produkt ist zu unterscheiden, ob Tiermeh (ver -

arbeitetes tierisches Protein) zulässigerweise in bestimmten Produktionen eingesetzt

wird oder entsorgt werden muss.

 

Seit 1.1.2001 ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelerzeug -

nissen, die Tiermehl, Fleisch - und Knochenmehl enthalten, für Zwecke der Verfütte -

rung an Nutztiere verboten (BGBI. 1143/2000). Werden zulässigerweise Produkte

die aus Tierkörperverwertungsanstalten stammen, nach dem Futtermittelrecht in

Verkehr gebracht (z.B. Heimtierfutter), ist der Name und Adresse des Herstellbetre -

bes, die Zulassungsnummer des Betriebes und die Referenznummer des herge -

stellten Erzeugnisses anzugeben. Nach § 4 Abs. 3 des oben angeführten Gesetzes

(BGBI. I 143/2000) ist zusätzlich der Verwendungszweck zu deklarieren.

 

Tiermehl aus Risikomaterial und Tiermehl aus sonstigen Bereichen, das dem Ver -

fütterungsverbot unterliegt, ist als Abfall anzusehen und muss bei

grenzüberschreitenden Verbringungen jedenfalls einem Notifizierungsverfahren

gemäß EG - Verbringungsverordnung unterzogen werden. Tiermehl aus

Risikomaterial darf gemäß § 4 Abs. 3 der TSE - Tiermaterial - Beseitigungsverordnung,

BGBI. II 330/2000 (vgl. auch die Entscheidung 2000/418 der EG - Kommission)

ausschließlich zum Zwecke der Verbrennung grenzüberschreitend verbracht werden.

Eine Herkunftskontrolle bei Tiermehl, das als Abfall anfällt, wird - neben den

allgemeinen Aufzeichnungen über Abfälle - durch veterinärmedizinische Vorschriften

(Tierkörperbeseitigungs - Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen

Veterinärnachrichten") sichergestellt.

ad 4

 

Der Stand der Technik für Abfallverbrennungsanlagen wird durch die Richtlinie

2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen und durch die Verordnung über die

Verbrennung gefährlicher Abfälle, BGBI. II 22/1999 festgelegt; beide Regelungen

enthalten bereits sehr hohe Anforderungen an die Ausstattung und Betriebsweise

von Verbrennungsanlagen (z.B. Mindesttemperatur von 8500 C und eine

Mindestaufenthaltsdauer der Rauchgase von 2 Sekunden). Über diesen Stand der

Technik hinausgehende spezielle Anforderungen an die Verbrennung an sich sind

nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht erforderlich.

 

Des Weiteren sind Anlagen geeignet, in denen bedingt durch die angewandte

Verfahrenstechnik (z.B. Wirbelschichtverfahren) eine sichere Zerstörung der

organischen Anteile erfolgt.

 

ad 5

 

Entsprechend BGBI. 114312000 (Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung

des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen

Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember

2000) hat die Entsorgung von Tiermehl, das dem Verfütterungsverbot unterliegt, in

einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu erfolgen.

 

Entsprechend der Entscheidung 2000/418 der EG - Kommission (vgl. auch TSE - Tier -

material - Beseitigungsverordnung, BGBI. II 330/2000) ist "Tiermehl aus Risikoma -

terial" zu verbrennen oder in einer genehmigten Deponie zu vergraben, es darf so -

mit nicht in einer Biogasanlage, in einer Kompostieranlage oder zur Biodieselerzeu -

gung verwendet werden.

 

Ob die verfahrenstechnischen Rahmenbedingungen bei der Biogas - oder Biodiesel -

erzeugung ausreichen, um "Tiermehl aus sonstigen Bereichen" ohne Umwelt - oder

Gesundheitsbelastung einzusetzen, ist derzeit nur ungenügend wissenschaftlich be -

legt und kann erst bei Vorliegen entsprechender Forschungsergebnisse abschlie -

ßend beurteilt werden.

 

ad 6

 

Aus Vorsorgegründen und im Hinblick auf den Aggregatszustand des Tiermehls,

sollte die Lagerung, der Transport und die Beschickung von Abfallbehandlungsan -

lagen in geschlossenen Systemen erfolgen (die Tierkörperbeseitigungs - Hygie -

neverordnung schreibt eine Verplombung der Transportmittel vor). Wesentlich ist,

dass Tiermehl in geeigneten Anlagen behandelt wird, hinsichtlich einer potenziellen

Kontamination ist die Länge des Transportweges angesichts der geschlossenen

Transportsysteme als sekundär zu werten.

 

ad 7

 

Diese Frage wäre an den für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes

zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu richten.

 

ad 8

 

Als Abfall anfallendes Tiermehl wird gemäß der Ziele und basierend auf der

bestehenden Rechtsgrundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes entsorgt.

In diesem Zusammenhang darf ich auch auf die Beantwortung der Fragen 4 und 5

sowie auf den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen

Parlaments und des Rates zu Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen

Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Kom (2000) 0574 verweisen.