1686/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14-02-2001

 

Bundesminister

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1674/J betreffend

Rechtliche Grundlage: Gewerbe Piercer und Tätowierer, welche die Abgeordneten

Mag. Maier und Genossen am 14. Dezember 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 7 der Anfrage:

 

Die notwendige Beurteilung der für das Tätowieren und Piercen erforderlichen

medizinischen Kenntnisse durch das fachlich zuständige Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Nach dem

definitiven Vorliegen der medizinischen und hygienischen Grundlagen wird das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Schaffung der einschlägigen

rechtssetzenden Maßnahmen in die Wege leiten.

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 6 der Anfrage:

 

Für jene Kosmetikgewerbetreibenden, die auch Tätowieren und Piercen durchführen

möchten, werden die erforderlichen Spezialkenntnisse als Zusatzausbildung in den

Kosmetikgewerbebefähigungsnachweis aufgenommen werden. Dies wird unter

Berücksichtigung der durch den Kosmetikgewerbetreibenden im Rahmen der

abgelegten Befähigungsprüfung bereits nachgewiesenen umfassenden

einschlägigen Kenntnisse (insbesondere über Anatomie, Dermatologie, Histologie,

Unfallverhütung, Erste Hilfe, Arbeitshygiene) erfolgen.

Für Gewerbetreibende, die sich auf das Tätowieren und Piercen beschränken

möchten und keinen Kosmetikgewerbebefähigungsnachweis erbracht haben,

werden hingegen gegenüber der für Kosmetikgewerbetreibende vorgesehenen

Ergänzungsausbildung inhaltlich deutlich erweiterte Ausbildungsregelungen getroffen

werden.