1686/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14-02-2001
Bundesminister
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1674/J betreffend
Rechtliche Grundlage: Gewerbe Piercer und Tätowierer, welche die Abgeordneten
Mag. Maier und Genossen am 14. Dezember 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 7 der Anfrage:
Die notwendige Beurteilung der für das Tätowieren und Piercen erforderlichen
medizinischen Kenntnisse durch das fachlich zuständige Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Nach dem
definitiven Vorliegen der medizinischen und hygienischen Grundlagen wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Schaffung der einschlägigen
rechtssetzenden Maßnahmen in die Wege leiten.
Antwort zu den Punkten 2 bis 6 der Anfrage:
Für jene Kosmetikgewerbetreibenden, die auch Tätowieren und Piercen durchführen
möchten, werden die erforderlichen Spezialkenntnisse als Zusatzausbildung in den
Kosmetikgewerbebefähigungsnachweis aufgenommen werden. Dies wird unter
Berücksichtigung der durch den Kosmetikgewerbetreibenden im Rahmen der
abgelegten Befähigungsprüfung bereits nachgewiesenen umfassenden
einschlägigen Kenntnisse (insbesondere über Anatomie, Dermatologie, Histologie,
Unfallverhütung, Erste Hilfe,
Arbeitshygiene) erfolgen.
Für Gewerbetreibende, die sich auf das Tätowieren und Piercen beschränken
möchten und keinen Kosmetikgewerbebefähigungsnachweis erbracht haben,
werden hingegen gegenüber der für Kosmetikgewerbetreibende vorgesehenen
Ergänzungsausbildung inhaltlich deutlich erweiterte Ausbildungsregelungen getroffen
werden.