1687/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14-02-2001

 

Bundesminister

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1681/J betreffend

die Aufbewahrung von Werkverträgen, welche die Abgeordneten Brosz, Freundinnen

und Freunde am 14. Dezember 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 7 der Anfrage:

 

Gemäß Pkt. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Erlasses des

Bundesministeriums für Finanzen vom 30.3.2000 betreffend Werkverträge über

geistige Arbeitsleistungen, die sich nicht auf Forschungsaufträge und Aufträge für

sonstige wissenschaftliche Untersuchungen beziehen, sind Änderungen und

Ergänzungen von Werkverträgen zulässig, wenn sie im Einvernehmen beider

Vertragspartner und in Schriftform erfolgen.

 

Die Anbringung eines Amtssiegels ist nicht unbedingt erforderlich. Änderungen und

Ergänzungen von Werkverträgen erfolgen nur, wenn Natur oder Inhalt des Vertrages

dies im Einzelfall erforderlich machen und wenn möglich ausschließlich in Form von

schriftlichen Zusatzvereinbarungen.

 

Vor meiner Amtszeit hat es im Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für

Arbeit, Gesundheit und Soziales zwei Fälle gegeben, in denen Werkverträge

nachträglich geändert oder ergänzt wurden:

Im Zuge der Umsetzung der Lehrlingsoffensive I der Bundesregierung im Jahre 1997

wurde der zunächst entworfene Vertragstext anlassbezogen um die ",Lehrlingshotline

in Form eines Call - Centers" ergänzt. Dieser Vertragsteil war im vorhinein vom

Auftraggeber nicht geplant, sondern wurde - nach Entscheidung der

Bundesregierung, eine Regierungshotline zu installieren - in Form einer

Vertragserweiterung in den Vertragsentwurf eingebunden. Somit konnte eine rasche

und verwaltungsmäßig sparsame Umsetzung gewährleistet werden.

 

Am 27.12.1995 wurde vom ehemaligen Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit

und Soziales ein Rahmenwerkvertrag im Rahmen eines Forschungs - und

Beratungsauftrages für die Bereiche der Pensionsversicherung, des

Betriebspensionswesens, des Abfertigungsrechts und des Pflegevorsorgesystems

für den Zeitraum von 1.1.1996 bis 31.12.1999 abgeschlossen. Mit Schreiben vom

18.3.1999 wurden einerseits die vereinbarte Verlängerung des Vertrages um ein

Jahr, also bis Ende 2000, und andererseits geringfügige Änderungen, die auf Grund

gesetzlicher Änderungen bzw. der Vertragspraxis erforderlich wurden, festgehalten.

Im Zusammenhang mit der Übertragung der Sektionen III, V und VI des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in das Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit wurde das vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit

und Generationen vertraglich zu leistende Honorar um 20 % ( = Leistungsanteil der

ehemaligen Sektion V des BMAGS aus dem Vertrag für den Zeitraum von April bis

Dezember 2000) im Einvernehmen mit den Vertragspartnern gekürzt und ein

entsprechendes Budgetäquivalent zur Leistungsabgeltung aus dem vom BMWA

übernommenen Vertragsteil von April bis Ende 2000 an das BMWA übertragen. Ab

dem 2. Quartal 2000 wurden jedoch seitens der Fachsektion keine Leistungen aus

dem übernommenen Vertrag von den Vertragspartnern eingefordert, da zum Projekt

"Abfertigungsreform" bisher keine Verhandlungen aufgenommen wurden, die die

Einschaltung des versicherungsmathematischen Experten erforderlich gemacht

hätten. Sollten im nächsten Jahr bei der Realisierung des Projektes "Abfertigung

neu" versicherungsmathematische Fragen relevant werden, wird die Neuvergabe

eines entsprechenden Werkvertrages erforderlich werden, da im Rahmen der

Fachsektion "Allgemeine Sozialpolitik und Arbeitsrecht" kein versicherungs -

mathematischer Experte zur Verfügung steht.

 

Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen sind gemäß der Kanzleiordnung für die

Bundesministerien nachvollziehbar aktenmäßig zu erledigen und unterliegen der

Überprüfung durch die Innenrevision und den Rechnungshof.

 

Die Vorschriften der Kanzlei - und der Verschlussordnung gelten für alle Bereiche der

Bundesverwaltung und erscheinen in diesem Zusammenhang als ausreichend.