1687/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14-02-2001
Bundesminister
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1681/J betreffend
die Aufbewahrung von Werkverträgen, welche die Abgeordneten Brosz, Freundinnen
und Freunde am 14. Dezember 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 7 der Anfrage:
Gemäß Pkt. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Erlasses des
Bundesministeriums für Finanzen vom 30.3.2000 betreffend Werkverträge über
geistige Arbeitsleistungen, die sich nicht auf Forschungsaufträge und Aufträge für
sonstige wissenschaftliche Untersuchungen beziehen, sind Änderungen und
Ergänzungen von Werkverträgen zulässig, wenn sie im Einvernehmen beider
Vertragspartner und in Schriftform erfolgen.
Die Anbringung eines Amtssiegels ist nicht unbedingt erforderlich. Änderungen und
Ergänzungen von Werkverträgen erfolgen nur, wenn Natur oder Inhalt des Vertrages
dies im Einzelfall erforderlich machen und wenn möglich ausschließlich in Form von
schriftlichen Zusatzvereinbarungen.
Vor meiner Amtszeit hat es im Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales zwei Fälle gegeben, in denen Werkverträge
nachträglich geändert oder
ergänzt wurden:
Im Zuge der Umsetzung der Lehrlingsoffensive I der Bundesregierung im Jahre 1997
wurde der zunächst entworfene Vertragstext anlassbezogen um die ",Lehrlingshotline
in Form eines Call - Centers" ergänzt. Dieser Vertragsteil war im vorhinein vom
Auftraggeber nicht geplant, sondern wurde - nach Entscheidung der
Bundesregierung, eine Regierungshotline zu installieren - in Form einer
Vertragserweiterung in den Vertragsentwurf eingebunden. Somit konnte eine rasche
und verwaltungsmäßig sparsame Umsetzung gewährleistet werden.
Am 27.12.1995 wurde vom ehemaligen Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales ein Rahmenwerkvertrag im Rahmen eines Forschungs - und
Beratungsauftrages für die Bereiche der Pensionsversicherung, des
Betriebspensionswesens, des Abfertigungsrechts und des Pflegevorsorgesystems
für den Zeitraum von 1.1.1996 bis 31.12.1999 abgeschlossen. Mit Schreiben vom
18.3.1999 wurden einerseits die vereinbarte Verlängerung des Vertrages um ein
Jahr, also bis Ende 2000, und andererseits geringfügige Änderungen, die auf Grund
gesetzlicher Änderungen bzw. der Vertragspraxis erforderlich wurden, festgehalten.
Im Zusammenhang mit der Übertragung der Sektionen III, V und VI des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit wurde das vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit
und Generationen vertraglich zu leistende Honorar um 20 % ( = Leistungsanteil der
ehemaligen Sektion V des BMAGS aus dem Vertrag für den Zeitraum von April bis
Dezember 2000) im Einvernehmen mit den Vertragspartnern gekürzt und ein
entsprechendes Budgetäquivalent zur Leistungsabgeltung aus dem vom BMWA
übernommenen Vertragsteil von April bis Ende 2000 an das BMWA übertragen. Ab
dem 2. Quartal 2000 wurden jedoch seitens der Fachsektion keine Leistungen aus
dem übernommenen Vertrag von den Vertragspartnern eingefordert, da zum Projekt
"Abfertigungsreform" bisher keine Verhandlungen aufgenommen wurden, die die
Einschaltung des versicherungsmathematischen Experten erforderlich gemacht
hätten. Sollten im nächsten Jahr bei der Realisierung des Projektes "Abfertigung
neu" versicherungsmathematische Fragen
relevant werden, wird die Neuvergabe
eines entsprechenden Werkvertrages erforderlich werden, da im Rahmen der
Fachsektion "Allgemeine Sozialpolitik und Arbeitsrecht" kein versicherungs -
mathematischer Experte zur Verfügung steht.
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen sind gemäß der Kanzleiordnung für die
Bundesministerien nachvollziehbar aktenmäßig zu erledigen und unterliegen der
Überprüfung durch die Innenrevision und den Rechnungshof.
Die Vorschriften der Kanzlei - und der Verschlussordnung gelten für alle Bereiche der
Bundesverwaltung und erscheinen in diesem Zusammenhang als ausreichend.