1699/AB XXI.GP
Eingelangt am: 27.02.2001
Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Ge -
nossen betreffend „Kraftnahrung für Hobbysportler“ Nr. 1716/J wie folgt:
Zu Frage 1):
Der überwiegende Anteil der eiweißhältigen Produkte für Sportler basiert auf tierischem Ei -
weiß. Es werden dafür insbesondere unterschiedliche Eiweißfraktionen der Milch (Molkeei -
weiß, Lactalbumin etc. bzw. Hydrolysate daraus), Eiweiß bzw. Hydrolysate daraus und
Fleischproteinfraktionen verwendet. Nur vereinzelt werden aber auch Produkte auf Basis von
pflanzlichem Eiweiß (z.B. Soja) vertrieben.
Zu den Fragen 2 bis 6):
Risikomaterialien (wie z.B. Hirn, Rückenmark,..) sind bei der Schlachtung zu vernichten und
gelangen nicht in Verkehr.
Milch und Rindfleisch gelten im Gegensatz zu diesen Risikomaterialien nicht als bedenklich.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Identifizierung des verwendeten Ausgangs -
materials bei Eiweißhydrolysaten
analytisch nicht mehr möglich ist.
Nur ein geringer Teil dieser Produkte wird in Österreich erzeugt, wobei auch in diesen Fällen
nur ein „Zusammenmischen“ der zugekauften Zutaten erfolgt. Der Großteil der Erzeugnisse
kommt als Handelsware aus dem Ausland; eine Kontrolle vor Ort bei der Herstellung ist somit
nicht möglich.
Zu den Fragen 7 bis 9):
Die angesprochenen Erzeugnisse sind je nach der Zusammensetzung und Zweckbestimmung
(Aufmachung) als gewöhnliche Lebensmittel, diätetische Lebensmittel bzw. Verzehrprodukte
einzustufen. Unabhängig, welcher Kategorie die Produkte zuzuordnen sind, sind die Bestim -
mungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 anzuwenden, d.h. bei jedem Er -
zeugnis sind alle Zutaten in mengenmäßig absteigender Reihenfolge am Etikett anzugeben.
Produkte, die kein Zutatenverzeichnis bzw. nicht alle Zutaten aufweisen, verstoßen gegen
bestehende lebensmittelrechtliche Bestimmungen.
Darüber hinaus ist die Lebensmittelkennzeichnung europaweit voll harmonisiert. Einzelstaat -
liche Alleingänge sind daher nicht möglich.