1700/AB XXI.GP

Eingelangt am: 27.02.2001

 

Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Genos -

sen betreffend „Verwendung und Kennzeichnung von Separatorenfleisch“ Nr. 1717/J wie

folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3, 8 und 9):

Nach den Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 14

„Fleisch und Fleischwaren" kann Separatorenfleisch Brätwürsten und streichfähigen Koch -

würsten jeweils der Sorten 2 und 3 sowie dem Brät für Fleischwürste der Sorten 2 und 3 zuge -

setzt werden. Die Zusatzmenge beträgt bei Brätwürsten nicht mehr als 5%, bezogen auf die

Gesamtmasse, bei Fleischwürsten nicht mehr als 5% bezogen auf die Brätmenge.

 

Es existieren keine umfassende Informationen oder Aufzeichnungen darüber, welche Herstel -

ler tatsächlich Separatorenfleisch bei der Herstellung von Fleischwaren verwendet haben.

 

In der Sitzung der Codexunterkommission B 14 „Fleisch und Fleischwaren" am 16. Jän -

ner 2001 wurde sowohl die Herausnahme von Hirn, Rückenmark und Milz als auch die Strei -

chung von Separatorenfleisch aus der Liste der zu verwendeten Zutaten beschlossen. Dieser

einstimmige Beschluss der Codexunterkommission wurde am 17. Jänner 2001 von der

Codexkommission angenommen.

Eine Verordnung nach dem Lebensmittelgesetz 1975, mit der das Inverkehrbringen von Sepa -

ratorenfleisch verboten wird, ist in Vorbereitung.

 

Nach den einschlägigen EU - Richtlinien ist die Verwendung von Separatorenfleisch noch zu -

lässig. Der Agrarministerrat hat jedoch in seiner letzten Sitzung die Absicht bekannt gegeben,

ein Verbot von Separatorenfleisch von allen Wiederkäuern, gleich welchen Alters, auszuspre -

chen.

 

Zu den Fragen 4 und 5):

Für den Nachweis von Separatorenfleisch wird der Ca - Gehalt bestimmt und eine histologische

Untersuchung durchgeführt. Würste, die nicht unter Verwendung von Separatorenfleisch her -

gestellt werden (siehe Beantwortung zur Frage 1), enthalten nicht mehr als 200 mg Calcium

pro Kilogramm. Der Gehalt an histologisch nachweisbaren Knochenteilchen übersteigt nicht

die als Zufallsbefund tolerierbare Menge.

 

In den Jahren 1997 bis 2000 wurden folgende einschlägige behördliche Kontrollen durchge -

führt:

 

 

Tirol

Vorarlberg

Salzburg

Steiermark

südl Bur -

genland

Oberöster -

reich

Kärnten

Wien Nie -

der -

österreich

nördl. Bur -

genland

1997 bis

2000

 129

 0

 0

 19

 10

 369

 

Im Zuge einer aktuellen Schwerpunktaktion werden Würste auf die ordnungsgemäße Deklara-

tion der Tierart und der Verwendung von Separatorenmaterial überprüft. Derzeit gelangen

österreichweit ca. 300 Proben zur Untersuchung.

Zu den Fragen 6 und 7):

Hartseparatorenfleisch ist ein mechanisch vom Knochen abgelöstes Fleisch. Die dabei in ge -

ringen Mengen abgetrennten Knochenteilchen werden, wie zur Frage 4 dargestellt, über den

Ca - Gehalt und dem histologisch nachweisbaren Knochengewebe nachgewiesen.

Weichseparatorenfleisch ist (knochenloses) Fleisch, dessen Bindegewebeanteil (Sehnen) ma -

schinell abgetrennt wird. Das derart gewonnene Fleisch ist analytisch nicht von anderem (seh -

nenarmen) Fleisch zu unterscheiden.

 

Zu Frage 10):

Österreich hat gegen Länder, in denen BSE - Fälle aufgetreten sind, Sperrkundmachungen er -

lassen.

 

Zu Frage 11):

Wie bereits zur Frage 5 ausgeführt, werden (zusätzlich zu etwaigen Kontrollen der Veterinär -

verwaltungen der Länder) in einer aktuellen Schwerpunktsaktion Fleischwaren, insbesondere

Würste, auf Separatorenfleisch untersucht. Wird Separatorenfleisch in Produkten aus solchen

Ländern nachgewiesen, für die aus tierseuchenrechtlichen Gründen für das Verbringen nach

Österreich eine Sperre besteht, wird die zuständige Veterinärverwaltung in den Ländern in -

formiert und Anzeige erstattet.