1704/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05-03-2001

 

BUNDESMINISTER FÜR
INNERES

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Niederwieser und Genossen haben am 11.

Jänner 2001 unter der Nummer 1718/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend "Niederlassungsverordnung" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Dazu lege ich eine Tabelle, aus der die Zahlen der einzelnen Bundesländer aus dem

Begutachtungsverfahren ersichtlich sind, vor. Die Stellungnahmen bezogen sich

noch auf die Textfassung des Begutachtungsvorschlages, in dem im § 4 eine

besondere Quote für IT - und sonstige Spezialkräfte vorgesehen war.

 

Burgenland

 

 

Kärnten

 

Führungskräfte

18

 

Führungskräfte

50

Sonstige Erwerbstätige

40

 

Sonstige Erwerbstätige

10

Familienzusammenführung

160

 

Familienzusammenführung

30

Privat

10

 

Privat

10

IT – und sonstige Spezialkräfte

20

 

IT – und sonstige Spezialkräfte

100

Pendler

0

 

Pendler

0

 

Niederösterreich

 

 

Oberösterreich

 

Führungskräfte

135

 

Führungskräfte

75

Sonstige Erwerbstätige

250

 

Sonstige Erwerbstätige

40

Familienzusammenführung

1060

 

Familienzusammenführung

1050

Privat

70

 

Privat

10

IT – und sonstige Spezialkräfte

300

 

IT – und sonstige Spezialkräfte

300

Pendler

150

 

Pendler

5


 

Salzburg

 

 

Steiermark

 

Führungskräfte

50

 

Führungskräfte

100

Sonstige Erwerbstätige

60

 

Sonstige Erwerbstätige

50

Familienzusammenführung

210

 

Familienzusammenführung

450

Privat

50

 

Privat

30

IT – und sonstige Spezialkräfte

100

 

IT – und sonstige Spezialkräfte

340

Pendler

0

 

Pendler

10

 

Tirol

 

 

Vorarlberg

 

Führungskräfte

60

 

Führungskräfte

40

Sonstige Erwerbstätige

70

 

Sonstige Erwerbstätige

45

Familienzusammenführung

280

 

Familienzusammenführung

200

Privat

25

 

Privat

15

IT – und sonstige Spezialkräfte

125

 

IT – und sonstige Spezialkräfte

55

Pendler

5

 

Pendler

0

 

Wien

 

Führungskräfte

250

Sonstige Erwerbstätige

250

Familienzusammenführung

2050

Privat

200

IT – und sonstige Spezialkräfte

650

Pendler

10

 

Zu Frage 2:

 

Ein Verordnungsentwurf wurde mit Datum vom 5. Oktober 2000 mit einer Frist zur

Stellungnahme bis 7. November 2000 zur Begutachtung ausgesendet.

 

Hinsichtlich des Textes des Verordnungsentwurfes (samt Erläuterungen) darf ich

darauf verweisen, dass mit E - Mail vom 9. Oktober 2000 der Verordnungsentwurf

(samt Erläuterungen) sowie die diesbezügliche Wifo - Expertise an alle

Parlamentsclubs übermittelt wurden. Eine Kopie des Verordnungsentwurfes (samt

Erläuterungen) ist beigeschlossen.

 

Zu Frage 3:

 

In diesem Zusammenhang darf ich darauf verweisen, dass alle eingelangten

Stellungnahmen mit Datum vom 25. Jänner 2001 der Parlamentsdirektion zur

Einsichtnahme für die Parlamentsclubs übermittelt wurden. Ich ersuche daher um

Verständnis, dass ich auf Grund des Umfanges der in meinem Ressort eingelangten

Stellungnahmen von einer neuerlichen Übermittlung Abstand nehme.

 

Zu Frage 4:

 

Lediglich der Österreichische Städtebund hat die Frage von IT - Arbeitskräften aus

dem EU - Raum angesprochen und einen Beispielsfall dargestellt, in dem es einem

Unternehmen trotz größter Anstrengungen nicht gelungen war, Arbeitskräfte aus dem

EU - Raum anzuwerben.

 

Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 3.

Zu Frage 5:

 

Nein

 

Zu Frage 6:

 

Die angesprochenen Studien sind mir nicht bekannt. Die Problematik "IT Fachkräfte"

ist immer wieder ein Punkt bei Diskussionen zum Thema "Ausländeraufenthalts - und

beschäftigungsrecht".

 

Zu Frage 7:

 

Ich gehe davon aus, dass die Länder - dem Gesetz ensprechend - im Rahmen des

Begutachtungsverfahrens die erforderlichen Stellungnahmen eingeholt haben.

 

Zu Frage 8:

 

Bei der 1/12 Regelung des § 18 Abs. 7 FrG handelt es sich um ein "gesetzliches

Provisorium". Die Beurteilung des Problems, ob die Anwendung dieser Bestimmung

sachgerecht ist oder nicht, ist keine Angelegenheit der Vollziehung im Sinne des

Art. 52 B - VG, weshalb ich um Verständnis dafür bitte, dass ich von einer inhaltlichen

Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.

 

Zu Frage 9:

 

Wie bereits in der Sitzung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 7. Feber

2001 betreffend der Zustimmung zur Vorlage der NLV 2001 erläutert, war ich ebenso

wie mein Ministerium bestrebt, einen möglichst breiten Konsens zu dieser Vorlage zu

erreichen. Zu diesem Zweck sind in der Überzeugung schließlich zu einer

Niederlassungsverordnung 2001 zu kommen, zahlreiche Gespräche auf allen

Ebenen geführt worden. Da es sich jedoch um eine Verordnung der Bundesregierung

handelt, wäre jede Zusage eine Präjudizierung gewesen, die es daher nicht gegeben

hat.

Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J

 

ENTWURF

 

Verordnung der Bundesregierung, mit der die

Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

für das Jahr 2001 festgelegt werden

(Niederlassungsverordnung 2001 - NLV 2001)

 

Auf Grund der §§ 18 und 25 des Fremdengesetzes 1997 - FrG,

BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGB1. I Nr. 34/2000 und

BGBl. I Nr. 66/2000, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet:

 

Quotenpffichtige Aufenthaltstitel

 

§ 1. (1)   Im Jahr 2001 dürfen höchstens 9403 quotenpflichtige

Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1 und 4 FrG erteilt werden.

 

(2)           Im Jahr 2001 dürfen höchstens 180 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für

Pendler gemäß § 25 FrG erteilt werden.

 

Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

 

§ 2. (1)   Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1 FrG bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen, mit

denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten

Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

 

(2)           Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1a FrG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für

Erntehelfer erteilt werden.

 

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

 

§ 3. (1)   Im Jahr 2001 dürfen im Burgenland höchstens 228 quotenpflichtige

Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

 

1.             18 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und

                minderjährige unverheirateten Kinder;

 

2.             40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer

                Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

 

3.             160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb

                eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.

 

4.             10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J

 

(2)           Im Jahr 2001 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige

Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

 

1.             40 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und

                minderjährige unverheiratete Kinder;

 

2.             10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer

                Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

 

3.             30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb

                eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.

 

4.             10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

 

(3)           Im Jahr 2001 dürfen in Niederösterreich höchstens 1515 quotenpflichtige

Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

 

1.             135 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und

                minderjährige unverheiratete Kinder;

 

2.             250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer

                Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

 

3.             1060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)

                außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.

 

4.             70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

 

(4)           Im Jahr 2001 dürfen in Oberösterreich höchstens 1125 quotenpflichtige

Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

 

1.             75 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und

                minderjährige unverheiratete Kinder;

 

2.             40 Niederlassungsbewilligungen für. Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer

                Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

 

3.             1000 Niederlassungsbewilligungen für. Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)

                außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.

 

4.             10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

 

(5)           Im Jahr 2001 dürfen in Salzburg höchstens 365 quotenpflichtige

Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

 

1.             50 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Fhegatten und

                minderjährige unverheiratete Kinder;

Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J

 

2.             60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer

                Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

 

3.             210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)

                außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.

 

4.             45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

 

(6)           Im Jahr 2001 dürfen in der Steiermark höchstens 630 quotenpflichtige

Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

 

1.             100 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und

                minderjährige unverheiratete Kinder;

 

2.             50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer

                Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

 

3.             450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)

                außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.

 

4.             30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

 

(7)           Im Jahr 2001 dürfen in Tirol höchstens 425 quotenpflichtige

Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

 

1.             60 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und

                minderjährige unverheiratete Kinder;

 

2.             70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer

                Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

 

3.             280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb

                eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.

 

4.             15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

 

(8)           Im Jahr 2001 dürfen in Vorarlberg höchstens 290 quotenpflichtige

Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

 

1.             30 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und

                minderjährige unverheiratete Kinder;

 

2.             40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer

                Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

 

3.             200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)

                außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.

 

4.             20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J

 

(9)           Im Jahr 2001 dürfen in Wien höchstens 2750 quotenpflichtige

Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

 

1.             250 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und

                minderjährige unverheiratete Kinder;

 

2.             250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer

                Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

 

3.             2050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)

                außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.

 

4.             200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

 

                                               IT - Kräfte und sonstige Spezialkräfte

 

§ 4. Im Jahr 2001 dürfen höchstens 1985 Niederlassungsbewilligungen für Spezialkräfte

aus dem Bereich der Informationstechnologie (IT - Kräfte) und sonstige Spezialkräfte sowie

für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder in den Bundesländern nach

folgendem Verhältnis erteilt werden:

 

1. Burgenland                      20

2. Kärnten                             110

3. Niederösterreich              300

4. Oberösterreich                 300

5. Salzburg                            100

6. Steiermark                         340

7. Tirol                                   125

8. Vorarlberg                        40

9. Wien                                 650

 

Pendler

 

§ 5. Im Jahr 2001 dürfen höchstens 180 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§1 Abs 12

FrG) in den Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden: Niederösterreich 150,

Oberösterreich 5, Steiermark 10, Tirol 5 und Wien 10.

 

Inkrafttreten

 

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J

Vorblatt

 

Probleme:

 

Die Bundesregierung hat gem. § 18 FrG jährlich eine Niederlassungsverordnung zu erlassen.

Wird keine Verordnung rechtzeitig erlassen, gilt die Vorjahres Niederlassungsverordnung

jeweils mit 1/12 pro Monat von der Gesamtanzahl je Kategorie pro Bundesland.

 

Ziele:

 

Steuerung der Zuwanderung.

Berücksichtigung der nicht quotenpflichtigen Zuwanderung und deren Auswirkungen.

 

Alternativen:

 

Erhöhung oder Verringerung der Gesamtquote.

Erstellung eines anderen Aufteilungsschlüssels.

Änderung des Fremdengesetzes 1997 und Quotenfreistellung des Familiennachzuges unter

bestimmten Voraussetzungen im Sinne der Anregungen des WIFO.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

 

Trennung und Festlegung von speziellen Quoten einerseits für Führungskräfte und

andererseits Spezialkräfte erhöhen Österreichs Attraktivität als internationalen

Wirtschaftsstandort.

Dabei wird insbesonders auf die Initiative der Bundesregierung im Zusammenhang mit

Erleichterungen im Bereich der Informationstechnologie (lT) Rücksicht genommen.

Die Geringhaltung der Quoten für sonstige Erwerbstätige nimmt auf die Zahl der als

arbeitslos gemeldeten Fremden und Österreicher Rücksicht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ein finanzieller Mehraufwand ist bei der Administration dieser Verordnung nicht zu erwarten.

 

EU - Konformität:

- bleibt unberührt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

 

- Einvernehmen mit Hauptausschuß des Nationalrates ist herzustellen.

- Bindendes Vorschlagsrecht der Länder aufgrund der Verfassungsbestimmung

   in § l8 Abs. 5 FrG

Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J

Erläuternde Bemerkungen

 

Allgemeiner Teil:

 

Mit dem Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997, BGBI. I Nr.75/1997, zuletzt geändert durch

BGBI. I Nr.34/2000 und BGBI. I Nr. 66/2000, und dem damit verbundenen geänderten

gesetzlichen Rahmen, ist für das Jahr 2001 eine Niederlassungsverordnung (NLV) im Sinne

des § 18 Fremdengesetz 1997 zu erlassen. Im Rahmen dieser NLV werden in den §§ 2 bis 5

der VO auch die notwendigen Quoten zu den §§ 9 und 25 Fremdengesetz 1997 für dieses Jahr

normiert.

 

Das Bundesministerium für Inneres hat daher - wie im Gesetz vorgesehen - eine Expertise

des Wirtschaftsforschungsinstitutes eingeholt. Aus dieser Expertise ergibt sich zur

voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes, daß diese 2001 im Vergleich zu 2000 von

ähnlichen Parametern definiert wird. Das Wirtschaftsforschungsinstitut hat einerseits eine

leicht abnehmende Tendenz der Arbeitslosenquote (von 5,9% auf 5,3%) prognostiziert und

andererseits ein leichtes Absinken des Wirtschaftswachstums (Österreich - BIP real: + > 3%

gegenüber + 3,5% 2000; Euro - Zone BIP real: + 3,3% gegenüber + 3,5% 2000) vorausgesagt.

Bei einer insgesamt relativ stabilen Arbeitsmarktsituation (voraussichtliche Steigerung des

Angebotes von Arbeitskräften bei Ausländern um 0,2%) gibt es jedoch Verschiebungen in

den Relationen der einzelnen Bundesländer, die bei der Aufteilung der Quote berücksichtigt

werden können, um den regional verschiedenen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Im

Entwurf wurden die Bedürfnisse der Wirtschaft an lT - Kräften besonders berücksichtigt

(§ 4 - neu) und von den Führungskräften getrennt hervorgehoben. Im Bereich der sonstigen

unselbständig Erwerbstätigen kann kein merklicher zusätzlicher Bedarf an neu zuwandernden

Arbeitskräften festgestellt werden.

 

Nach dem für das Jahr 2000 vorliegenden Zahlenmaterial steht mit Stichtag 30.9.2000 bei

einer Gesamtsumme von 4270 rechtskräftigen Erledigungen (positiv und negativ) eine

Anerkennungsquote in Asylverfahren von 18,7% fest. Demgegenüber betrug für das gesamte

Jahr 1999 bei einer Gesamtzahl von 6693 rechtskräftigen Erledigungen (positiv und negativ)

die Anerkennungsquote 50,7%. Dazu ist zu bemerken, dass die Situation im Kosovo primär

für die höhere Anerkennungsquote im Jahr 1999 im Vergleich zur aktuellen

Anerkennungsquote verantwortlich ist. Weiters steht fest, dass die Anzahl der im Laufe des

Jahres 2000 gestellten Asylanträge im wesentlichen dem jeweiligen Vergleichsmonat des

Vorjahres entspricht. Im Summe ist jedoch die Anzahl im Jahr 2000 geringer, dies ist

ebenfalls auf die geänderte Situation im Kosovo zurückzuführen. Im Detail betrachtet

schwankt die Anerkennungsquote im Jahr 2000 stark. Hervorzuheben wäre auf der einen Seite

Afghanistan mit 59% und auf der anderen Seite Indien mit 0% (Vergleich der 5

antragstärksten Länder).

 

Im Bereich der Integration von Kriegsvertriebenen aus dem Kosovo kann vorübergehend eine

Hilfestellung durch Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gewährt werden,

jedoch wird eine Bevorzugung von quotenpflichtigen Anträgen auf Erteilung von

Niederlassungsbewilligungen dann notwendig sein, wenn eine dauernde Zuwanderung

beabsichtigt ist.

 

Die Strukturänderungen im Bereich der Quoten für Saisonarbeitskräfte und den durch die

Novelle, BGBl. I Nr. 34/2000, neugeschaffenen Begriff des "Erntehelfers", sind eine

Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J

 

Umsetzung des Regierungsprogrammes. Gleiches gilt für den jeweiligen

Ermächtigungsrahmen in § 2. Dabei handelt es sich um die Abdeckung kurzfristiger

Spitzenbedürfnisse in den Bereichen Landwirtschaft und Fremdenverkehr. Das WIFO hat in

der beiliegenden Expertise die Änderungen im Bereich der Land - und Forstwirtschaft

(Erntehelfer bis zu 6 Wochen) begrüßt. Im Bereich des Fremdenverkehrs wird eine Erhöhung

nicht befürwortet. Den Intentionen des WIFO wird jedoch insofern Rechnung getragen, als es

sich beim § 2 lediglich um eine Rahmenermächtigung handelt.

 

Im Entwurf wird die Annahme berücksichtigt, dass die Arbeitsmarktlage fast identisch zum

Jahr 2000 bleiben wird. Bei der Quotenverordnung wurden die vorliegenden Daten des Jahres

2000 als Ausgangsbasis genommen und die entsprechenden Prognosen des

Wirtschaftsforschungsinstitutes berücksichtigt. Die prognostizierten Geburten wurden ebenso

berücksichtigt, wie die Entwicklung der Anträge der Jahre 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997

nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. 1998, 1999 sowie 2000 nach dem Fremdengesetz 1997.

 

Das Bundesministerium für Inneres hat mit Stichtag 31.8.2000 eine Erhebung hinsichtlich der

sog. "Rucksackfälle" im Bereich der Familienzusammenführung durchgeführt. Es handelt sich

dabei um jene Fälle, bei denen Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zum

Zwecke der Familienzusammenführung allein aus dem Grund nicht positiv erledigt werden

konnten, weil die entsprechenden Quoten (§ 3 Abs. 1 - 9 Z 3) ausgeschöpft waren. Daraus

ergibt sich nachstehende Tabelle:

 

Burgenland

 157

Kärnten

 375

Niederösterreich

 1636

Oberösterreich

 1975

Salzburg

 396

Steiermark

 737

Tirol

 874

Vorarlberg

 422

Wien

 5071

Österreich

 11643

 

 

Im Interesse einer möglichst ausgewogenen Weiterentwicklung der Zuwanderung wurden für

jedes Bundesland die Erfahrungswerte seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und FrG

1997 als Grundlage für die Erstellung der Quote für das Jahr 2001 herangezogen. Die

konkreten Zahlen des Verordnungsentwurfes beruhen auf den monatlichen Mitteilungen der

Länder über den Ausschöpfungsgrad der Quoten. Es wurde auch mit den jeweiligen Ämtern

der Landesregierung Kontakt aufgenommen, welche mehr oder weniger konkrete Vorschläge

ihrerseits für das jeweilige Bundesland gemacht haben. Das Ergebnis der Ländervorschläge

und Ausschöpfungsgrade wurde im vorliegenden Entwurf weitgehend eingearbeitet. Insoweit

sich die Veränderungen auf den Neuzuzug von Arbeitskräften beziehen, deckt sich dies mit

dem Gutachten des WIFO.

 

In Summe ist der vorliegende Entwurf um 1000 Bewilligungen gegenüber der NLV 2000

erhöbt. Die Änderungen gegenüber dem Jahr 2000 wurden durch Umschichtungen innerhalb

eines Bundeslandes, bzw. der Bundesländer untereinander, vorgenommen, wobei der

Schwerpunkt für die Ausgleichsmaßnahmen (österreichweit betrachtet) auf die bei den

Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J

 

Behörden erster Instanz aufliegenden Erstanträge auf Familienzusammenführung gelegt

wurde. Die Notwendigkeiten im Bereich der Führungs - und Spezialkräfte konnten einerseits

im § 3 Abs. 1 9 Z 1 und andererseits im § 4 berücksichtigt werden.

Es waren daher folgende Punkte aus dem Regierungsprogramm umzusetzen:

 

• Integration vor Neuzuwanderung

   ® Familienzusammenführung ist als Integrationsmaßnahme zu betrachten

   ® Verringerung des Neuzuzuges

• Bedarfsorientierter Neuzuzug

   ® Trennung der Führungskräfte und Spezialkräfte im Rahmen der Quotenverordnung

• Neuschaffung des Begriffes "Erntehelfer"

   ® Reaktion auf die besonderen Bedürfnisse im Bereich der Land - und Forstwirtschaft

Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J

 

Besonderer Teil:

 

Zu § 1:

 

In Abs. 1 wird die Zahl der Niederlassungsbewilligungen gemäß § 3 festgelegt. In Abs. 2 ist

die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gem. § 5 festgelegt.

 

Zu § 2 Abs 1:

 

Mit dieser Bestimmung wird der Höchstrahmen jener Beschäftigungsbewilligungen

festgelegt, die für Saisonarbeitskräfte jeweils durch Verordnung des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit erteilt werden dürfen. Diese "Saisonbeschäftigungsbewilligungen"

stellen die notwendige Voraussetzung dar, sowohl eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis

mit dem Zweck "Saisonarbeitskraft" gem. § 4 Abs. 1 Z 10 FrG - DV zu erteilen, als auch ex

lege eine befristete Zweckänderung eines aufrechten Aufenthaltstitels gem. § 9 Abs. 2 Z 1

FrG zu gestatten.

 

Zu § 2 Abs 2:

 

In dieser Bestimmung wird die durch die FrG - Novelle, BGBI. 1 Nr. 34/2000, neu geschaffene

Regelung zur Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (sichtvermerksfreie

Einreise und maximale Geltungsdauer von 6 Wochen) umgesetzt. Auch dabei handelt es sich

um einen Höchstrahmen für Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Diese Beschäftigungsbewilligungen gelten gemäß § 9 Abs. 3 FrG ex lege als

Aufenthaltserlaubnis.

 

Zu § 3:

 

In den Absätzen 1 - 9 sind die jeweiligen Höchstzahlen der zulässigerweise zu erteilenden

quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen je Bundesland festgelegt. Die einzelnen

Ziffern 1 - 4 pro Bundesland ergeben sich aus der Ermächtigung gem. § 18 Abs. 1 und 4 FrG.

Hervorzuheben wäre die Z 3, mit der die Höchstzahl jener quotenpflichtigen

Niederlassungsbewilligungen festgelegt wird, deren Zweck Familiennachzug ist. Dazu zahlen

folgende Fallvarianten:

1. Familiennachzug zu Fremden, die bereits vor dem 1.1.1998 niedergelassen waren und

    sind,

2. Familiennachzug zu Fremden, bei denen der Anspruch gem. § 21 Abs. 2 FrG trotz

    vorliegen der Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen wurde und

3. Familiennachzug zu Fremden, bei denen kein Anspruch gem. § 21 Abs. 2 FrG vorlag,

     weil etwa die Ehe mit dem "Ankerfremden" erst nach dessen Niederlassung geschlossen

     wurde.

 

In den jeweiligen Z 1 der § 3 Abs. 1 bis 9 wird nunmehr ausschließlich der Bereich der

Führungskräfte geregelt. Die Regelung der Spezialkräfte erfolgt im § 4.

 

Zu § 4:

 

Der § 4 des Entwurfes entspricht nicht dem § 4 der NLV 2000, da die Grundlage dieser

Bestimmung (§113 Abs. 10 FrG) bis zum Jahr 2000 befristet war.

Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J

 

Durch § 4 des Entwurfes wurden nunmehr die Begriffe Führungskraft - und Spezialkraft (§ 18

Abs. 1 Z 1 FrG) getrennt. Die Bestimmung des § 4 regelt den Bereich der Spezialkräfte und

dabei insbesonders der IT - Kräfte.

 

Für die Beurteilung, ob ein unselbständig Erwerbstätiger zum Bereich der IT - Kräfte zu zählen

ist, muss auf die entsprechende Qualifizierung durch das Arbeitsmarktservice bei Ausstellung

der Sicherungsbescheinigung nach dem AuslBG verwiesen werden. Dieser Verweis ist auch

tauglich, sich dem permanenten Wandel ändernder Berufsbilder anzupassen, zumal die

Dynamik in der IT - Branche eine solche Flexibilität geradezu fordert. Es ist daher bei der

Vollziehung durch das Arbeitsmarktservice sicherzustellen, dass im Rahmen der Austellung

der Sicherungsbescheinigungen dem Bedarf an IT - Kräften Rechnung getragen wird. Generell

ist der Bereich der IT - Kräfte auf jene Spezialkräfte einzuschränken, deren Berufsbild das

Anforderungsprofil der neuen Technologien erfüllt.

 

Die Regelung hinsichtlich der Ehegatten und minderjährigen und unverheirateten Kinder

ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Z 1 FrG.

 

Zu § 5:

 

Grundlage für diese Höchstzahlen war der beobachtete Bedarf aus dem Jahr 1999 sowie dem

laufenden Jahr 2000. Es zeigt sich, dass nicht alle Bundesländer die grenzüberschreitende

Arbeit mit Pendler - Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 1 Abs. 12 FrG in gleichem Maße

abdecken, sondern dass, auch aufgrund der regionalen Verhältnisse zu Nachbarländern, mit

quotenfreien Aufenthaltserlaubnissen für Grenzgänger gemäß § 1 Abs. 11 FrG dieser Bedarf

abgedeckt wird.