1704/AB XXI.GP
Eingelangt am: 05-03-2001
BUNDESMINISTER FÜR
INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Niederwieser und Genossen haben am 11.
Jänner 2001 unter der Nummer 1718/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend "Niederlassungsverordnung" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Dazu lege ich eine Tabelle, aus der die Zahlen der einzelnen Bundesländer aus dem
Begutachtungsverfahren ersichtlich sind, vor. Die Stellungnahmen bezogen sich
noch auf die Textfassung des Begutachtungsvorschlages, in dem im § 4 eine
besondere Quote für IT - und sonstige Spezialkräfte vorgesehen war.
Burgenland |
|
|
Kärnten |
|
|
Führungskräfte |
18 |
|
Führungskräfte |
50 |
|
Sonstige Erwerbstätige |
40 |
|
Sonstige Erwerbstätige |
10 |
|
Familienzusammenführung |
160 |
|
Familienzusammenführung |
30 |
|
Privat |
10 |
|
Privat |
10 |
|
IT – und sonstige Spezialkräfte |
20 |
|
IT – und sonstige Spezialkräfte |
100 |
|
Pendler |
0 |
|
Pendler |
0 |
Niederösterreich |
|
|
Oberösterreich |
|
|
Führungskräfte |
135 |
|
Führungskräfte |
75 |
|
Sonstige Erwerbstätige |
250 |
|
Sonstige Erwerbstätige |
40 |
|
Familienzusammenführung |
1060 |
|
Familienzusammenführung |
1050 |
|
Privat |
70 |
|
Privat |
10 |
|
IT – und sonstige Spezialkräfte |
300 |
|
IT – und sonstige Spezialkräfte |
300 |
|
Pendler |
150 |
|
Pendler |
5 |
Salzburg |
|
|
Steiermark |
|
|
Führungskräfte |
50 |
|
Führungskräfte |
100 |
|
Sonstige Erwerbstätige |
60 |
|
Sonstige Erwerbstätige |
50 |
|
Familienzusammenführung |
210 |
|
Familienzusammenführung |
450 |
|
Privat |
50 |
|
Privat |
30 |
|
IT – und sonstige Spezialkräfte |
100 |
|
IT – und sonstige Spezialkräfte |
340 |
|
Pendler |
0 |
|
Pendler |
10 |
Tirol |
|
|
Vorarlberg |
|
|
Führungskräfte |
60 |
|
Führungskräfte |
40 |
|
Sonstige Erwerbstätige |
70 |
|
Sonstige Erwerbstätige |
45 |
|
Familienzusammenführung |
280 |
|
Familienzusammenführung |
200 |
|
Privat |
25 |
|
Privat |
15 |
|
IT – und sonstige Spezialkräfte |
125 |
|
IT – und sonstige Spezialkräfte |
55 |
|
Pendler |
5 |
|
Pendler |
0 |
Wien |
|
|
Führungskräfte |
250 |
|
Sonstige Erwerbstätige |
250 |
|
Familienzusammenführung |
2050 |
|
Privat |
200 |
|
IT – und sonstige Spezialkräfte |
650 |
|
Pendler |
10 |
Zu Frage 2:
Ein Verordnungsentwurf wurde mit Datum vom 5. Oktober 2000 mit einer Frist zur
Stellungnahme bis 7. November 2000 zur Begutachtung ausgesendet.
Hinsichtlich des Textes des Verordnungsentwurfes (samt Erläuterungen) darf ich
darauf verweisen, dass mit E - Mail vom 9. Oktober 2000 der Verordnungsentwurf
(samt Erläuterungen) sowie die diesbezügliche Wifo - Expertise an alle
Parlamentsclubs übermittelt wurden. Eine Kopie des Verordnungsentwurfes (samt
Erläuterungen) ist beigeschlossen.
Zu Frage 3:
In diesem Zusammenhang darf ich darauf verweisen, dass alle eingelangten
Stellungnahmen mit Datum vom 25. Jänner 2001 der Parlamentsdirektion zur
Einsichtnahme für die Parlamentsclubs übermittelt wurden. Ich ersuche daher um
Verständnis, dass ich auf Grund des Umfanges der in meinem Ressort eingelangten
Stellungnahmen von einer neuerlichen Übermittlung Abstand nehme.
Zu Frage 4:
Lediglich der Österreichische Städtebund hat die Frage von IT - Arbeitskräften aus
dem EU - Raum angesprochen und einen Beispielsfall dargestellt, in dem es einem
Unternehmen trotz größter Anstrengungen nicht gelungen war, Arbeitskräfte aus dem
EU - Raum anzuwerben.
Im übrigen verweise ich auf die
Beantwortung zu Frage 3.
Zu Frage 5:
Nein
Zu Frage 6:
Die angesprochenen Studien sind mir nicht bekannt. Die Problematik "IT Fachkräfte"
ist immer wieder ein Punkt bei Diskussionen zum Thema "Ausländeraufenthalts - und
beschäftigungsrecht".
Zu Frage 7:
Ich gehe davon aus, dass die Länder - dem Gesetz ensprechend - im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens die erforderlichen Stellungnahmen eingeholt haben.
Zu Frage 8:
Bei der 1/12 Regelung des § 18 Abs. 7 FrG handelt es sich um ein "gesetzliches
Provisorium". Die Beurteilung des Problems, ob die Anwendung dieser Bestimmung
sachgerecht ist oder nicht, ist keine Angelegenheit der Vollziehung im Sinne des
Art. 52 B - VG, weshalb ich um Verständnis dafür bitte, dass ich von einer inhaltlichen
Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.
Zu Frage 9:
Wie bereits in der Sitzung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 7. Feber
2001 betreffend der Zustimmung zur Vorlage der NLV 2001 erläutert, war ich ebenso
wie mein Ministerium bestrebt, einen möglichst breiten Konsens zu dieser Vorlage zu
erreichen. Zu diesem Zweck sind in der Überzeugung schließlich zu einer
Niederlassungsverordnung 2001 zu kommen, zahlreiche Gespräche auf allen
Ebenen geführt worden. Da es sich jedoch um eine Verordnung der Bundesregierung
handelt, wäre jede Zusage eine Präjudizierung gewesen, die es daher nicht gegeben
hat.
Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J
Verordnung der Bundesregierung, mit der die
Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel
für das Jahr 2001 festgelegt werden
(Niederlassungsverordnung 2001 - NLV 2001)
Auf Grund der §§ 18 und 25 des Fremdengesetzes 1997 - FrG,
BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGB1. I Nr. 34/2000 und
BGBl. I Nr. 66/2000, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet:
§ 1. (1) Im Jahr 2001 dürfen höchstens 9403 quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1 und 4 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 2001 dürfen höchstens 180 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für
Pendler gemäß § 25 FrG erteilt werden.
§ 2. (1) Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1 FrG bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen, mit
denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten
Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
(2) Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1a FrG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für
Erntehelfer erteilt werden.
§ 3. (1) Im Jahr 2001 dürfen im Burgenland höchstens 228 quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
1. 18 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheirateten Kinder;
2. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb
eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.
4. 10
Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne
Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 2001 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb
eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.
4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 2001 dürfen in Niederösterreich höchstens 1515 quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
1. 135 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 1060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)
außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.
4. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4) Im Jahr 2001 dürfen in Oberösterreich höchstens 1125 quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
1. 75 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 40 Niederlassungsbewilligungen für. Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 1000 Niederlassungsbewilligungen für. Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)
außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.
4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5) Im Jahr 2001 dürfen in Salzburg höchstens 365 quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Fhegatten und
minderjährige
unverheiratete Kinder;
2. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)
außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.
4. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6) Im Jahr 2001 dürfen in der Steiermark höchstens 630 quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)
außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.
4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7) Im Jahr 2001 dürfen in Tirol höchstens 425 quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
1. 60 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb
eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.
4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8) Im Jahr 2001 dürfen in Vorarlberg höchstens 290 quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
1. 30 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)
außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.
4. 20
Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9) Im Jahr 2001 dürfen in Wien höchstens 2750 quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
1. 250 Niederlassungsbewilligungen für Führungskräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 2050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige ( § 21 Abs. 3 FrG)
außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG.
4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
IT - Kräfte und sonstige Spezialkräfte
§ 4. Im Jahr 2001 dürfen höchstens 1985 Niederlassungsbewilligungen für Spezialkräfte
aus dem Bereich der Informationstechnologie (IT - Kräfte) und sonstige Spezialkräfte sowie
für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder in den Bundesländern nach
folgendem Verhältnis erteilt werden:
1. Burgenland 20
2. Kärnten 110
3. Niederösterreich 300
4. Oberösterreich 300
5. Salzburg 100
6. Steiermark 340
7. Tirol 125
8. Vorarlberg 40
9. Wien 650
§ 5. Im Jahr 2001 dürfen höchstens 180 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§1 Abs 12
FrG) in den Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden: Niederösterreich 150,
Oberösterreich 5, Steiermark 10, Tirol 5 und Wien 10.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1.
Jänner 2001 in Kraft.
Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J
Vorblatt
Probleme:
Die Bundesregierung hat gem. § 18 FrG jährlich eine Niederlassungsverordnung zu erlassen.
Wird keine Verordnung rechtzeitig erlassen, gilt die Vorjahres Niederlassungsverordnung
jeweils mit 1/12 pro Monat von der Gesamtanzahl je Kategorie pro Bundesland.
Ziele:
Steuerung der Zuwanderung.
Berücksichtigung der nicht quotenpflichtigen Zuwanderung und deren Auswirkungen.
Alternativen:
Erhöhung oder Verringerung der Gesamtquote.
Erstellung eines anderen Aufteilungsschlüssels.
Änderung des Fremdengesetzes 1997 und Quotenfreistellung des Familiennachzuges unter
bestimmten Voraussetzungen im Sinne der Anregungen des WIFO.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Trennung und Festlegung von speziellen Quoten einerseits für Führungskräfte und
andererseits Spezialkräfte erhöhen Österreichs Attraktivität als internationalen
Wirtschaftsstandort.
Dabei wird insbesonders auf die Initiative der Bundesregierung im Zusammenhang mit
Erleichterungen im Bereich der Informationstechnologie (lT) Rücksicht genommen.
Die Geringhaltung der Quoten für sonstige Erwerbstätige nimmt auf die Zahl der als
arbeitslos gemeldeten Fremden und Österreicher Rücksicht.
Finanzielle Auswirkungen:
Ein finanzieller Mehraufwand ist bei der Administration dieser Verordnung nicht zu erwarten.
EU - Konformität:
- bleibt unberührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
- Einvernehmen mit Hauptausschuß des Nationalrates ist herzustellen.
- Bindendes Vorschlagsrecht der Länder aufgrund der Verfassungsbestimmung
in § l8 Abs. 5 FrG
Beilage zu Beantwortung der Anfrage Nr. 1718/J
Erläuternde Bemerkungen
Allgemeiner Teil:
Mit dem Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997, BGBI. I Nr.75/1997, zuletzt geändert durch
BGBI. I Nr.34/2000 und BGBI. I Nr. 66/2000, und dem damit verbundenen geänderten
gesetzlichen Rahmen, ist für das Jahr 2001 eine Niederlassungsverordnung (NLV) im Sinne
des § 18 Fremdengesetz 1997 zu erlassen. Im Rahmen dieser NLV werden in den §§ 2 bis 5
der VO auch die notwendigen Quoten zu den §§ 9 und 25 Fremdengesetz 1997 für dieses Jahr
normiert.
Das Bundesministerium für Inneres hat daher - wie im Gesetz vorgesehen - eine Expertise
des Wirtschaftsforschungsinstitutes eingeholt. Aus dieser Expertise ergibt sich zur
voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes, daß diese 2001 im Vergleich zu 2000 von
ähnlichen Parametern definiert wird. Das Wirtschaftsforschungsinstitut hat einerseits eine
leicht abnehmende Tendenz der Arbeitslosenquote (von 5,9% auf 5,3%) prognostiziert und
andererseits ein leichtes Absinken des Wirtschaftswachstums (Österreich - BIP real: + > 3%
gegenüber + 3,5% 2000; Euro - Zone BIP real: + 3,3% gegenüber + 3,5% 2000) vorausgesagt.
Bei einer insgesamt relativ stabilen Arbeitsmarktsituation (voraussichtliche Steigerung des
Angebotes von Arbeitskräften bei Ausländern um 0,2%) gibt es jedoch Verschiebungen in
den Relationen der einzelnen Bundesländer, die bei der Aufteilung der Quote berücksichtigt
werden können, um den regional verschiedenen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Im
Entwurf wurden die Bedürfnisse der Wirtschaft an lT - Kräften besonders berücksichtigt
(§ 4 - neu) und von den Führungskräften getrennt hervorgehoben. Im Bereich der sonstigen
unselbständig Erwerbstätigen kann kein merklicher zusätzlicher Bedarf an neu zuwandernden
Arbeitskräften festgestellt werden.
Nach dem für das Jahr 2000 vorliegenden Zahlenmaterial steht mit Stichtag 30.9.2000 bei
einer Gesamtsumme von 4270 rechtskräftigen Erledigungen (positiv und negativ) eine
Anerkennungsquote in Asylverfahren von 18,7% fest. Demgegenüber betrug für das gesamte
Jahr 1999 bei einer Gesamtzahl von 6693 rechtskräftigen Erledigungen (positiv und negativ)
die Anerkennungsquote 50,7%. Dazu ist zu bemerken, dass die Situation im Kosovo primär
für die höhere Anerkennungsquote im Jahr 1999 im Vergleich zur aktuellen
Anerkennungsquote verantwortlich ist. Weiters steht fest, dass die Anzahl der im Laufe des
Jahres 2000 gestellten Asylanträge im wesentlichen dem jeweiligen Vergleichsmonat des
Vorjahres entspricht. Im Summe ist jedoch die Anzahl im Jahr 2000 geringer, dies ist
ebenfalls auf die geänderte Situation im Kosovo zurückzuführen. Im Detail betrachtet
schwankt die Anerkennungsquote im Jahr 2000 stark. Hervorzuheben wäre auf der einen Seite
Afghanistan mit 59% und auf der anderen Seite Indien mit 0% (Vergleich der 5
antragstärksten Länder).
Im Bereich der Integration von Kriegsvertriebenen aus dem Kosovo kann vorübergehend eine
Hilfestellung durch Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gewährt werden,
jedoch wird eine Bevorzugung von quotenpflichtigen Anträgen auf Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen dann notwendig sein, wenn eine dauernde Zuwanderung
beabsichtigt ist.
Die Strukturänderungen im Bereich der Quoten für Saisonarbeitskräfte und den durch die
Novelle, BGBl. I Nr. 34/2000, neugeschaffenen
Begriff des "Erntehelfers", sind eine
Umsetzung des Regierungsprogrammes. Gleiches gilt für den jeweiligen
Ermächtigungsrahmen in § 2. Dabei handelt es sich um die Abdeckung kurzfristiger
Spitzenbedürfnisse in den Bereichen Landwirtschaft und Fremdenverkehr. Das WIFO hat in
der beiliegenden Expertise die Änderungen im Bereich der Land - und Forstwirtschaft
(Erntehelfer bis zu 6 Wochen) begrüßt. Im Bereich des Fremdenverkehrs wird eine Erhöhung
nicht befürwortet. Den Intentionen des WIFO wird jedoch insofern Rechnung getragen, als es
sich beim § 2 lediglich um eine Rahmenermächtigung handelt.
Im Entwurf wird die Annahme berücksichtigt, dass die Arbeitsmarktlage fast identisch zum
Jahr 2000 bleiben wird. Bei der Quotenverordnung wurden die vorliegenden Daten des Jahres
2000 als Ausgangsbasis genommen und die entsprechenden Prognosen des
Wirtschaftsforschungsinstitutes berücksichtigt. Die prognostizierten Geburten wurden ebenso
berücksichtigt, wie die Entwicklung der Anträge der Jahre 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997
nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. 1998, 1999 sowie 2000 nach dem Fremdengesetz 1997.
Das Bundesministerium für Inneres hat mit Stichtag 31.8.2000 eine Erhebung hinsichtlich der
sog. "Rucksackfälle" im Bereich der Familienzusammenführung durchgeführt. Es handelt sich
dabei um jene Fälle, bei denen Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zum
Zwecke der Familienzusammenführung allein aus dem Grund nicht positiv erledigt werden
konnten, weil die entsprechenden Quoten (§ 3 Abs. 1 - 9 Z 3) ausgeschöpft waren. Daraus
ergibt sich nachstehende Tabelle:
|
Burgenland |
157 |
|
Kärnten |
375 |
|
Niederösterreich |
1636 |
|
Oberösterreich |
1975 |
|
Salzburg |
396 |
|
Steiermark |
737 |
|
Tirol |
874 |
|
Vorarlberg |
422 |
|
Wien |
5071 |
|
Österreich |
11643 |
Im Interesse einer möglichst ausgewogenen Weiterentwicklung der Zuwanderung wurden für
jedes Bundesland die Erfahrungswerte seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und FrG
1997 als Grundlage für die Erstellung der Quote für das Jahr 2001 herangezogen. Die
konkreten Zahlen des Verordnungsentwurfes beruhen auf den monatlichen Mitteilungen der
Länder über den Ausschöpfungsgrad der Quoten. Es wurde auch mit den jeweiligen Ämtern
der Landesregierung Kontakt aufgenommen, welche mehr oder weniger konkrete Vorschläge
ihrerseits für das jeweilige Bundesland gemacht haben. Das Ergebnis der Ländervorschläge
und Ausschöpfungsgrade wurde im vorliegenden Entwurf weitgehend eingearbeitet. Insoweit
sich die Veränderungen auf den Neuzuzug von Arbeitskräften beziehen, deckt sich dies mit
dem Gutachten des WIFO.
In Summe ist der vorliegende Entwurf um 1000 Bewilligungen gegenüber der NLV 2000
erhöbt. Die Änderungen gegenüber dem Jahr 2000 wurden durch Umschichtungen innerhalb
eines Bundeslandes, bzw. der Bundesländer untereinander, vorgenommen, wobei der
Schwerpunkt für die
Ausgleichsmaßnahmen (österreichweit betrachtet) auf die bei den
Behörden erster Instanz aufliegenden Erstanträge auf Familienzusammenführung gelegt
wurde. Die Notwendigkeiten im Bereich der Führungs - und Spezialkräfte konnten einerseits
im § 3 Abs. 1 9 Z 1 und andererseits im § 4 berücksichtigt werden.
Es waren daher folgende Punkte aus dem Regierungsprogramm umzusetzen:
• Integration vor Neuzuwanderung
® Familienzusammenführung ist als Integrationsmaßnahme zu betrachten
® Verringerung des Neuzuzuges
• Bedarfsorientierter Neuzuzug
® Trennung der Führungskräfte und Spezialkräfte im Rahmen der Quotenverordnung
• Neuschaffung des Begriffes "Erntehelfer"
® Reaktion auf die
besonderen Bedürfnisse im Bereich der Land - und Forstwirtschaft
Besonderer Teil:
Zu § 1:
In Abs. 1 wird die Zahl der Niederlassungsbewilligungen gemäß § 3 festgelegt. In Abs. 2 ist
die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gem. § 5 festgelegt.
Zu § 2 Abs 1:
Mit dieser Bestimmung wird der Höchstrahmen jener Beschäftigungsbewilligungen
festgelegt, die für Saisonarbeitskräfte jeweils durch Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit erteilt werden dürfen. Diese "Saisonbeschäftigungsbewilligungen"
stellen die notwendige Voraussetzung dar, sowohl eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis
mit dem Zweck "Saisonarbeitskraft" gem. § 4 Abs. 1 Z 10 FrG - DV zu erteilen, als auch ex
lege eine befristete Zweckänderung eines aufrechten Aufenthaltstitels gem. § 9 Abs. 2 Z 1
FrG zu gestatten.
Zu § 2 Abs 2:
In dieser Bestimmung wird die durch die FrG - Novelle, BGBI. 1 Nr. 34/2000, neu geschaffene
Regelung zur Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (sichtvermerksfreie
Einreise und maximale Geltungsdauer von 6 Wochen) umgesetzt. Auch dabei handelt es sich
um einen Höchstrahmen für Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Diese Beschäftigungsbewilligungen gelten gemäß § 9 Abs. 3 FrG ex lege als
Aufenthaltserlaubnis.
Zu § 3:
In den Absätzen 1 - 9 sind die jeweiligen Höchstzahlen der zulässigerweise zu erteilenden
quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen je Bundesland festgelegt. Die einzelnen
Ziffern 1 - 4 pro Bundesland ergeben sich aus der Ermächtigung gem. § 18 Abs. 1 und 4 FrG.
Hervorzuheben wäre die Z 3, mit der die Höchstzahl jener quotenpflichtigen
Niederlassungsbewilligungen festgelegt wird, deren Zweck Familiennachzug ist. Dazu zahlen
folgende Fallvarianten:
1. Familiennachzug zu Fremden, die bereits vor dem 1.1.1998 niedergelassen waren und
sind,
2. Familiennachzug zu Fremden, bei denen der Anspruch gem. § 21 Abs. 2 FrG trotz
vorliegen der Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen wurde und
3. Familiennachzug zu Fremden, bei denen kein Anspruch gem. § 21 Abs. 2 FrG vorlag,
weil etwa die Ehe mit dem "Ankerfremden" erst nach dessen Niederlassung geschlossen
wurde.
In den jeweiligen Z 1 der § 3 Abs. 1 bis 9 wird nunmehr ausschließlich der Bereich der
Führungskräfte geregelt. Die Regelung der Spezialkräfte erfolgt im § 4.
Zu § 4:
Der § 4 des Entwurfes entspricht nicht dem § 4 der NLV 2000, da die Grundlage dieser
Bestimmung (§113 Abs. 10 FrG) bis zum
Jahr 2000 befristet war.
Durch § 4 des Entwurfes wurden nunmehr die Begriffe Führungskraft - und Spezialkraft (§ 18
Abs. 1 Z 1 FrG) getrennt. Die Bestimmung des § 4 regelt den Bereich der Spezialkräfte und
dabei insbesonders der IT - Kräfte.
Für die Beurteilung, ob ein unselbständig Erwerbstätiger zum Bereich der IT - Kräfte zu zählen
ist, muss auf die entsprechende Qualifizierung durch das Arbeitsmarktservice bei Ausstellung
der Sicherungsbescheinigung nach dem AuslBG verwiesen werden. Dieser Verweis ist auch
tauglich, sich dem permanenten Wandel ändernder Berufsbilder anzupassen, zumal die
Dynamik in der IT - Branche eine solche Flexibilität geradezu fordert. Es ist daher bei der
Vollziehung durch das Arbeitsmarktservice sicherzustellen, dass im Rahmen der Austellung
der Sicherungsbescheinigungen dem Bedarf an IT - Kräften Rechnung getragen wird. Generell
ist der Bereich der IT - Kräfte auf jene Spezialkräfte einzuschränken, deren Berufsbild das
Anforderungsprofil der neuen Technologien erfüllt.
Die Regelung hinsichtlich der Ehegatten und minderjährigen und unverheirateten Kinder
ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Z 1 FrG.
Zu § 5:
Grundlage für diese Höchstzahlen war der beobachtete Bedarf aus dem Jahr 1999 sowie dem
laufenden Jahr 2000. Es zeigt sich, dass nicht alle Bundesländer die grenzüberschreitende
Arbeit mit Pendler - Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 1 Abs. 12 FrG in gleichem Maße
abdecken, sondern dass, auch aufgrund der regionalen Verhältnisse zu Nachbarländern, mit
quotenfreien Aufenthaltserlaubnissen für Grenzgänger gemäß § 1 Abs. 11 FrG dieser Bedarf
abgedeckt wird.