1705/AB XXI.GP
Eingelangt am: 05 03 2001
Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser betreffend
,,Lebensmittelkennzeichnung“, Nr.1 739/J, wie folgt:
zu den Fragen 1 und 2:
Entsprechend § 15 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975 ist es verboten, Tieren, die für
die Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind, Hormone, Antihormone,
Stoffe mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussender Stoffe
zu verabreichen oder solche Stoffe für die Verabreichung bereitzuhalten.
Das Verbot der Hormonbehandlung gilt europaweit.
Eine Kennzeichnungsverordnung für Fleisch(erzeugnisse) etc, bei deren Gewinnung gegen dieses
Verbot verstoßen worden ist, wäre
ein rechtlicher Widerspruch in sich.
Hormonbehandeltes Fleisch aus den USA wird nach wie vor nicht nach Europa verbracht.
(Etwa 1 ½ Jahre lang wurde europaweit jede entsprechende Fleischsendung auf Hormone über -
prüft. in keinem Fall konnten derartige Substanzen nachgewiesen werden. Mittlerweile werden
stichprobenartig ca. 20 % des für Europa bestimmten Fleisches entsprechend analysiert.)
zu den Fragen 3, 4 und 9:
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist europaweit harmonisiert - einzelstaatliche Alleingän -
ge sind daher nicht möglich. Die entsprechende Richtlinie der EU („Richtlinie 79/ 112/ EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufma -
chung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür" idgF) wurde durch die Lebensmittelkenn -
zeichnungsverordnung 1993 - LMKV‘ BGBI. Nr.72 idgF., in österreichisches Recht umgesetzt.
In dieser Verordnung werden für alle verpackten, für den Letztverbraucher bestimmten Lebens -
mittel Kennzeichnungselemente wie Sachbezeichnung, Erzeuger, oder Verpacker oder Vertrei -
ber, Zutaten (einschließlich Zusatzstoffen), Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeit etc. vorgeschrie -
ben.
Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung der Herkunft ist nur für Produkte aus
Drittstaaten vorgeschrieben; diese Kennzeichnung auch für Waren aus Mitgliedstaaten zu verlan -
gen, ist entsprechend der genannten EU - Richtlinie nicht zulässig.
zu den Fragen 5 bis 8 und 15:
Außerhalb des Regelungsbereiches der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind zusätzliche
Angaben verpflichtend (z.B. jene auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, das in den Zuständig -
keitsbereich des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
fällt) oder als Zusatzbezeichnung möglich. Bei letzten handelt es sich um solche, die außerhalb
der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente angebracht werden können und allge -
mein dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen sind.
Dazu zählen auch Kennzeichnungen auf Grund der Gütezeichenverordnung, die - wie das gesam -
te Wettbewerbsrecht - in die Kompetenz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fällt.
Sie werden meist von Vereinen vergeben; das Austria Gütezeichen beispielsweise wird vom Ver -
ein "Made in Austria" dem die Sozialpartner und das Bundesministerium für Wirtschaft und Ar -
beit angehören, verwaltet.
Die Überprüfung der Gütezeichen oder sonstige Maßnahmen auf diesem Gebiet fallen nicht in
den Aufgabenbereich meines Ressorts.
zu den Fragen 10 und 11:
Da das Lebensmittelkennzeichnungsrecht ohnehin meinem Ressort obliegt, halte ich die bisheri -
ge Zuordnung des übrigen Kennzeichnungsrechtes sowie auch des Preisauszeichnungsrechtes zu
dem hiefür zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für sachlich vertretbar.
zu Frage 12:
Die Europäische Kommission hatte zu verschiedenen Richtlinien aus dem Lebensmittelbereich
Evaluierungsbesuche abgestattet. Dabei wurden als Schwachstellen insbesondere die mangelhafte
Kommunikation zwischen zentralen Stellen und den Vollzugsorganen in den Bundesländern, die
mangelhafte Ausbildung der den Ländern unterstehenden Lebensmittelaufsichtsorgane und die
Personalknappheit auf Bundes - und Landes ebene identifiziert.
Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Zoll -
und anderen Kontrollbehörden betont. Zusammenfassend kann jedoch festgestellt werden, dass
das System der Lebensmittelkontrolle von der Kommission als funktionierendes Instrument an -
gesehen wird.
Zur Beseitigung dieser Schwachstellen wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Probleme in
Vollzugsfragen, insbesondere auf dem Gebiet der Hygiene, behandelt und Lösungsvorschläge
ausarbeitet. Auch der Proben - und Revisionsplan bzw. der Tätigkeitsbericht wurde adaptiert, um
gezieltere und bessere Informationen zu verschiedenen Details zu erhalten. Damit soll die Koor -
dination der Tätigkeit der
Lebensmittelaufsicht in den Ländern verbessert werden.
zu Frage 13:
Wie bereits ausgeführt, fällt die Vergabe und Kontrolle von Gütezeichen nicht in den Aufgaben -
bereich meines Ressorts. Soweit jedoch die Lebensmittelkennzeichnung betroffen ist, ist bei
Drittlandsprodukten die Angabe des Ursprungslandes bereits vorgeschrieben.
zu Frage 14:
Ein wichtiger Schritt wurde bereits mit der Einführung der verpflichtenden Rindfleischetikettie -
rung, Verordnung (EG) 1760/2000, ab 1. September 2000 gesetzt. Damit wird für verschiedene
Rindfleischerzeugnisse eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung in zwei Stufen eingeführt.
Ein weiterer Schritt sind Verbesserungen bei der Kennzeichnung der Haltungsformen von Hüh -
nern beim Inverkehrbringen von Eiern im Rahmen der Marktordnungsregelungen (Zuständig -
keitsbereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt -
schaft).
zu den Fragen 16 und 17:
Wie die Lebensmittelkennzeichnung ist auch die Zulässigkeit der Verwendung von Zusatzstoffen
europaweit harmonisiert.
Zusatzstoffe werden vor ihrer Zulassung zu Lebensmitteln strengsten toxikologischen Prü -
fungen unterzogen.
Für die Aufnahme in eine Positivliste (Zulassung) muss für einen Lebensmittelzusatzstoff
zuerst seine gesundheitliche Unbedenklichkeit aber auch seine technologische Notwendig -
keit nachgewiesen werden.
Die Bewertung und Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit wird von internatio -
nalen wissenschaftlichen Gremien, z.B. der WHO (Weltgesundheitsorganisation), der FAO
(Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) und dem Wissenschaftlicher Lebens -
mittelausschuss der EU vorgenommen. Eine Zulassung erfolgt erst dann, wenn eingehende -
sich über viele Jahre erstreckende - Prüfungen durch diese Gremien die Unbedenklichkeit des
entsprechenden Einsatzes bestätigen.
Die vom Institut für Ernährungswissenschaften der Universität Wien durchgeführte Risikoab -
schätzung der Zusatzstoffbelastung der österreichischen Bevölkerung (1998) ergab, dass für den
weitaus größten Teil der verwendeten Zusatzstoffe keine Aufnahmen befürchtet werden müssen,
welche die derzeit festgelegten duldbaren Tagesdosen überschreiten.
Die "life time exposures" lagen für alle untersuchten Zusatzstoffe ausnahmslos unter den ADI
(acceptable daily intake) - Werten.
Bei einigen wenigen Zusatzstoffen könnte unter Annahme des ,,worst - case" - Szenarios (Verwen -
dung unrealistisch hoher Zusatzstoffkonzentrationen, die nicht den tatsächlich verwendeten ent -
sprechen) bzw. unter Annahme sogenannter ,,high consumer" (überdurchschnittlich hoher Kon -
sum einiger weniger bestimmter Lebensmittel) eine Überschreitung des ADI - in bestimmten Al -
tersgruppen - auftreten.
Ein Beispiel dafür ist Schwefeldioxid, bei dem die lebenslange Aufnahme nach der zitierten Ri -
sikoabschätzung ebenfalls unter dem festgelegten ADI Wert liegt, bei einzelnen Erwachsenen
(high consumer) jedoch Überschreitungen des ADI theoretisch möglich sind, wobei sich an deren
Schwefeldioxid - Aufnahme die Aufnahme von alkoholischen Getränken mit ihren (bekannt) be -
trächtlichen Schwefeldioxid - Beiträgen widerspiegelt.
Bei diesen Stoffen spricht sich Österreich in den Beratungen zur Novellierung der Zusatzstoff -
richtlinie der EU gegen jede weitere Ausdehnung der Verwendung aus und regt die Prüfung der
derzeit geltenden zulässigen Mengen an - wobei nochmals zu betonen ist, dass man auch bei jet -
zigem Stand der Zulassungen keinesfalls von einer Gesundheitsgefährdung der österreichischen
Bevölkerung ausgehen kann.
zu Frage 18:
Die Angabe von E - Nummern ist durchaus nicht die einzige Kennzeichnung von Zusatzstof -
fen.
Nach den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungverordnung 1993 besteht für nahezu
alle Zusatzstoffe die Verpflichtung, den Klassennamen, der den Einsatzgrund des verwende -
ten Zusatzstoffes erkennen lässt (z. B. Konservierungsmittel, Trennmittel....), der Kennzeich -
nung des Stoffes voranzustellen.
Der Zusatzstoff selbst kann mit seinem Namen oder der E - Nummer angegeben werden.
Darüber hinaus bietet das E - Nummernsystem einige Vorteile:
- Die komplizierten Namen sagen dem Verbraucher nicht viel; häufig ist der eigentlich
wirksame Anteil darin kaum zu erkennen
(z.B. Dinatriumhydrogenorthophosphatdihydrat).
- Das E - Nummernsystem gilt in der gesamten EU, andere Länder (z.B. Polen, Ungarn,
Schweiz, Norwegen) halten sich zunehmend auch daran; die E - Nummern sind in allen
Sprachen gleich, die Namen können sehr verschieden sein.
- Die Zutatenliste wird ,,kompakter".
- Meist ist für den Verbraucher der Klassenname - also der Anwendungsgrund - wichtig;
Allergiker, für die eine genaue Angabe des Zusatzstoffes von Bedeutung ist, kennen auch
dessen E - Nummer.
Die derzeitige Kennzeichnung von Zusatzstoffen ist daher ausreichend.