171/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom
15.12.1999, Nr. 162/J, betreffend Kontrollen durch Organe der Agrarmarkt Austria (AMA)
gemäß Sonderrichtlinien des BMLF zu den österreichischen Programmen für eine umwelto -
rientierte Landwirtschaft (ÖPUL 95 und ÖPUL 98), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Erstellung des Sanktionskataloges ist zur Zeit u.a. Gegenstand der Verhandlungen zur
Genehmigung des österreichischen Programmplanungsdokumentes für die ländliche Ent -
wicklung mit der Europäischen Kommission. Dieser Katalog sieht für das ÖPUL 2000 ein
neues System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen des Umweltprogram -
mes vor und soll im Falle der Genehmigung
durch die EU auch veröffentlicht werden.
Seitens der AMA erfolgt die Abwicklung aller Fördermaßnahmen und die Kontrolle nach ein -
heitlich definierten Verfahrensanweisungen. In diesem Zusammenhang ist auch die Zertifi -
zierung (seit Juni 1999) nach ISO 9001 zu sehen.
Darüber hinaus werden die Kontrollorgane der AMA laufend fachlich geschult, wobei als
Grundlage für diese Schulungen und als Leitfaden für die Kontrollen Prüfberichte und Prü -
ferhandbücher erstellt werden. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei den
Kontrollen finden in der AMA regelmäßig Dienstsitzungen und Besprechungen zur Förderung
des Erfahrungsaustausches und der Analyse bereits durchgeführter Kontrollen statt. Im
Rahmen eines „aktiven Monitorings“ werden begleitende Kontrollen der Prüfungen durchge -
führt. Die Kontrollorgane haben den Auftrag, bei der Vor - Ort - Kontrolle bestimmte Sachver -
halte festzustellen und in den Prüfberichten schriftlich zu dokumentieren. Diese Erfahrungen
fließen dann in die oben genannten Schulungen und Dienstsitzungen ein.
Durch die einheitliche Schulung, die Bereitstellung der Prüfberichte und Prüferhandbücher,
sowie die klare Aufgabentrennung der „Sachverhaltsfeststellung“ durch die Kontrollorgane
und der nachfolgenden Beurteilung der Prüfberichte durch die Fachabteilungen der AMA
wird ein hohes Maß an Unparteilichkeit und Objektivität sichergestellt.
Die Einheitlichkeit der Vorgangsweise wird darüber hinaus auch durch die Empfehlungen
und Aufträge des EAGFL (Europäischer Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirt -
schaft) sowie des Europäischen Rechnungshofes definiert und sichergestellt.
Zu Frage 3:
Voranzustellen ist, dass die AMA gemäß § 3 Abs 2 AMA - Gesetz in Verbindung mit den
maßgeblichen Sonderrichtlinien mit der Abwicklung und daher der Kontrolle der Maßnahmen
betraut ist.
In der AMA wird jeder Förderungsantrag nach dem 4 - Augen - Prinzip behandelt, d.h. es er -
folgt eine Gegenprüfung der Erfassung und Beurteilung durch eine zweite Person. Bei be -
sonderen Fällen (z. B. weitreichende Sanktionen oder besondere Umstände, die zur Sankti -
on geführt haben) wird darüber hinaus abteilungsübergreifend das Ergebnis sowohl von
Agrarfachleuten als auch von Agrarjuristen
einer Beurteilung unterzogen.
Im Zusammenhalt mit den abgestuften Sanktionen sollten daher sogenannte Härtefälle erst
gar nicht auftreten. Bestimmte Mindestrückforderungsbedingungen bzw. Fälle, in denen eine
Beihilfe gar nicht gewährt werden darf, ergeben sich allerdings bereits aus den Anforderun -
gen der Kommission wie auch den grundsätzlichen Zielen der einzelnen Maßnahmen und
Vertragsbedingungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das, was sich subjektiv
für einzelne Förderungswerber als „Härte“ erweist, unter den Vorgaben des korrekten Voll -
zuges unvermeidlich ist, da sich ansonsten die Gefahr der Anlastung durch den EAGFL er -
gäbe, welche allgemein negative Auswirkungen auf die Maßnahme hätte.
Gegen die Entscheidungen der AMA, die im Rahmen der privatwirtschaftlich zu vollziehen -
den Maßnahmen getroffen werden, stehen dem Förderungswerber die zivilgerichtlichen In -
strumente wie auch die Befassung der Volksanwaltschaft zur Verfügung. Die Agrarverwal -
tung ist - soweit ein Förderungswerber ein Interesse bekundet - allerdings bemüht, vorge -
brachte Anliegen soweit als möglich abzuklären, um dem Förderungswerber eine Befassung
der Zivilgerichte zu ersparen.
Zu Frage 4:
Dieses Fehlerkalkül ist - soweit die im Antrag angegebenen Flächen oder die im Antrag an -
gegebene Anzahl der Tiere mit den tatsächlich ermittelten Flächen oder den ermittelten Tie -
ren nicht übereinstimmt - aufgrund der Vorgaben der EK in Form einer direkt wirksamen
Verordnung definiert. Eine Differenzierung zwischen großen und kleinen Betrieben ist nicht
vorgesehen und daher nicht zulässig.