1716/AB XXI.GP

Eingelangt am:09.03.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat EGGHART und Kollegen haben am

09.01.2001 unter der Nummer 1714/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „Haftantrag gegen Kabas und Kreissl"

gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie

folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

In der Beurteilung des ermittelten Sachverhaltes im Hinblick auf das

Ausmaß der Konkretisierung und der Dringlichkeit ist die jeweilige

Sicherheitsbehörde autonom.

 

Bei zunehmender Konkretisierung aller Tatumstände steigt grundsätzlich

auch die Dringlichkeit des Tatverdachtes.

 

Eine allenfalls abweichende Beurteilung durch die Staatsanwaltschaften und

Gerichte sind nicht Ausdruck einer Fehlbeurteilung, sondern liegen im

Ermessensbereich.

 

Warum das Landesgericht für Strafsachen Wien sich im konkreten Fall

lediglich zur Konkretisierung aber nicht zur Dringlichkeit des Tatverdachtes

äußert, kann durch das Bundesministerium für Inneres nicht bewertet

werden. Dazu wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz

verwiesen.

 

In diesem Zusammenhang sind keine Verdachtsfälle bekannt, dass die

Wirtschaftspolizei eine unangemessene Einschätzung vorgenommen habe

bzw. dass ihr die notwendigen Rechtskenntnisse fehlen.

Zu Frage 3:

 

Es wurden in dem Bericht vom 23.10.2000 an die Staatsanwaltschaft Wien

bestimmte Tatsachen angeführt, welche die Gefahr der Verabredung

indizieren.

 

Im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens ersuche ich um

Verständnis dafür, dass ich von einer weiteren Beantwortung dieser Frage

Abstand nehmen muss.