1716/AB XXI.GP
Eingelangt am:09.03.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat EGGHART und Kollegen haben am
09.01.2001 unter der Nummer 1714/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Haftantrag gegen Kabas und Kreissl"
gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie
folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
In der Beurteilung des ermittelten Sachverhaltes im Hinblick auf das
Ausmaß der Konkretisierung und der Dringlichkeit ist die jeweilige
Sicherheitsbehörde autonom.
Bei zunehmender Konkretisierung aller Tatumstände steigt grundsätzlich
auch die Dringlichkeit des Tatverdachtes.
Eine allenfalls abweichende Beurteilung durch die Staatsanwaltschaften und
Gerichte sind nicht Ausdruck einer Fehlbeurteilung, sondern liegen im
Ermessensbereich.
Warum das Landesgericht für Strafsachen Wien sich im konkreten Fall
lediglich zur Konkretisierung aber nicht zur Dringlichkeit des Tatverdachtes
äußert, kann durch das Bundesministerium für Inneres nicht bewertet
werden. Dazu wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz
verwiesen.
In diesem Zusammenhang sind keine Verdachtsfälle bekannt, dass die
Wirtschaftspolizei eine unangemessene Einschätzung vorgenommen habe
bzw. dass ihr die notwendigen Rechtskenntnisse
fehlen.
Zu Frage 3:
Es wurden in dem Bericht vom 23.10.2000 an die Staatsanwaltschaft Wien
bestimmte Tatsachen angeführt, welche die Gefahr der Verabredung
indizieren.
Im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens ersuche ich um
Verständnis dafür, dass ich von einer weiteren Beantwortung dieser Frage
Abstand nehmen muss.